Im Urteil 1B_612/2021 vom 24. November 2021 hat sich das Bundesgericht mit den Voraussetzungen der Anordnung von Sicherheitshaft befasst. Das Regionalgericht Oberland verurteilte einen Beschuldigten u.a. wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren, nachdem dieser mehrere Schüsse auf seine Ex-Partnerin abgefeuert hatte. Gleichzeitig verfügte das Gericht die Verlängerung der Sicherheitshaft. Nachdem zuvor die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft mangels Fluchtgefahr vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen und die Haftsache zur Prüfung weiterer Haftgründe an die Vorinstanz zurückgewiesen worden war (1B_476/2021), erhob der Beschuldigte in Erwartung eines Schuldspruchs wegen schwerer Körperverletzung erneut Beschwerde gegen die Sicherheitshaft.
Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (sog. Fluchtgefahr), sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (sog. Kollusionsgefahr) oder sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. Wiederholungsgefahr). An deren Stelle sind gemäss Art. 212 Abs. 2 lit. c Ersatzmassnahmen (Art. 237 ff. StPO) anzuordnen, wenn sie zum gleichen Ziel wie Haft führen (E. 2).
Die Annahme von Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, kontinuierlich verringert (BGE 145 IV 503 E. 2.2).
Kollusion (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismitteln, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (E. 2.2).
Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) sind drei Elemente konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Und drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5).
Was das Vortatenerfordernis betrifft, so lässt sich die Gefährlichkeit der beschuldigten Person sowohl aufgrund von bereits abgeurteilten Vortaten evaluieren, als auch im Gesamtkontext der ihr neu vorgeworfenen Delikte, sofern die Tatbegehung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sog. “qualifizierte Wiederholungsgefahr”), kann vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen werden (E. 3.2).
Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich das konkret von der beschuldigten Person vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (E. 3.2).
Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Zu würdigen sind auch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Zugleich ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben. Hieraus folgt, dass eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (E. 3.2).
Vorliegend war nach Auffassung des Bundesgerichts nicht ersichtlich, welche konkreten Verdunkelungshandlungen vom Beschwerdeführer nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch zu befürchten waren, da die Aussagen von Opfer und Zeugen bereits mehrfach und präzise feststanden (E. 2.3). Jedoch sah es eine qualifizierte Wiederholungsgefahr aufgrund der drohenden Tatvollendung durch den Beschuldigten erfüllt (E. 3.3.1). Insbesondere stellte es dem Beschuldigten aufgrund der objektiven Tatumstände, der drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe sowie der nach wie vor bestehenden Beziehungsproblematik eine ungünstige Rückfallprognose (E. 3.3.3). Ersatzmassnahmen, welche die Wiederholungsgefahr hinreichend hätten mindern können, waren schliesslich keine ersichtlich (E. 4.2).