Neue Regeln zur relativen Marktmacht im Kartellrecht per 1. Januar 2022

Per 1. Jan­u­ar 2022 treten die neuen Vorschriften zur rel­a­tiv­en Mark­t­macht im Schweiz­er Kartell­recht zur Anwen­dung.  Bei den neuen Bes­tim­mungen des Kartellge­set­zes zur rel­a­tiv­en Mark­t­macht han­delt es sich um einen indi­rek­ten Gegen­vorschlag des Par­la­ments zur Fair-Preis-Ini­tia­tive, welche auf­grund dieses Gegen­vorschlags zurück­ge­zo­gen wurde. Mit dieser Geset­zes­re­vi­sion wird das bish­erige kartell­rechtliche Miss­brauchsver­bot auf rel­a­tiv mark­t­mächtige Unternehmen aus­gedehnt. Unternehmen wer­den für Ver­stösse gegen die neuen Bes­tim­mungen nicht gebüsst.

Gemäss Medi­en­mit­teilung ist ein Unternehmen rel­a­tiv mark­t­mächtig , wenn andere Fir­men beim Ange­bot oder bei der Nach­frage ein­er Ware oder ein­er Leis­tung in ein­er Weise abhängig sind, dass keine aus­re­ichen­den und zumut­baren Möglichkeit­en beste­hen, um auf alter­na­tive Quellen auszuwe­ichen. Wenn Unternehmen auf diese Weise im Wet­tbe­werb behin­dert oder benachteiligt wür­den, kön­nten sie bei der Wet­tbe­werb­skom­mis­sion (Weko) eine Anzeige ein­re­ichen. Ein rel­a­tiv mark­t­mächtiges Unternehmen könne sich etwa miss­bräuch­lich ver­hal­ten, wenn es ein­er Pro­duzentin grund­los die Liefer­ung von Bauteilen ver­weigere, auf welche diese angewiesen sei. Ein Miss­brauch könne auch darin beste­hen, dass ein rel­a­tiv mark­t­mächtiges Unternehmen andere Unternehmen darin behin­dere, eine in der Schweiz und im Aus­land ange­botene Ware zu den aus­ländis­chen Kon­di­tio­nen zu beziehen.

Um den betrof­fe­nen Unternehmen eine Anzeige zu erle­ichtern, veröf­fentlicht die Weko ein Merk­blatt und ein Melde­for­mu­lar, welch­es hier abgerufen wer­den kann.