Per 1. Januar 2022 treten die neuen Vorschriften zur relativen Marktmacht im Schweizer Kartellrecht zur Anwendung. Bei den neuen Bestimmungen des Kartellgesetzes zur relativen Marktmacht handelt es sich um einen indirekten Gegenvorschlag des Parlaments zur Fair-Preis-Initiative, welche aufgrund dieses Gegenvorschlags zurückgezogen wurde. Mit dieser Gesetzesrevision wird das bisherige kartellrechtliche Missbrauchsverbot auf relativ marktmächtige Unternehmen ausgedehnt. Unternehmen werden für Verstösse gegen die neuen Bestimmungen nicht gebüsst.
Gemäss Medienmitteilung ist ein Unternehmen relativ marktmächtig , wenn andere Firmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder einer Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, um auf alternative Quellen auszuweichen. Wenn Unternehmen auf diese Weise im Wettbewerb behindert oder benachteiligt würden, könnten sie bei der Wettbewerbskommission (Weko) eine Anzeige einreichen. Ein relativ marktmächtiges Unternehmen könne sich etwa missbräuchlich verhalten, wenn es einer Produzentin grundlos die Lieferung von Bauteilen verweigere, auf welche diese angewiesen sei. Ein Missbrauch könne auch darin bestehen, dass ein relativ marktmächtiges Unternehmen andere Unternehmen darin behindere, eine in der Schweiz und im Ausland angebotene Ware zu den ausländischen Konditionen zu beziehen.
Um den betroffenen Unternehmen eine Anzeige zu erleichtern, veröffentlicht die Weko ein Merkblatt und ein Meldeformular, welches hier abgerufen werden kann.