In diesem zur Publikation vorgesehenen Entscheid vom 20. April 2022 setzte sich das Bundesgericht mit der Frage der Verarrestierbarkeit einer Austrittsleistung und mit der Frage der Fälligkeit der Altersleistung nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG auseinander. Das Bundesgericht bestätigte im konkreten Fall, dass die Austrittsleistung des Schuldners bei der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung nicht pfändbar ist, dies obschon der Schuldner (der damals über 60 war) dieser nicht mehr angeschlossen war und die Überweisung der Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Freizügigkeitseinrichtung vor dem Arrest beantragt hatte. Sodann kam das Bundesgericht zum Schluss, dass Altersleistungen aus einem Freizügigkeitskonto bei einer Freizügigkeitseinrichtung vor Erreichung des Endalters erst fällig werden und daher beschränkt pfändbar (Art. 93 SchKG) sind, wenn der Versicherte die Auszahlung verlangt und diese auch erhält.
Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Schuldner B, geboren 1956, ist ist als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Bis am 31. Dezember 2020 war B bei der Vorsorgeeinrichtung C freiwillig versichert. Am 31. März 2020 teilte er der Vorsorgeeinrichtung mit, den Anschluss an die Vorsorgeeinrichtung zu kündigen, was C mit Wirkung per 31. Dezember 2020 zur Kenntnis nahm. Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 forderte B die Vorsorgeeinrichtung C auf, seine Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitseinrichtung D zu überweisen.
Mit Urteil vom 26. Mai 2020, das am 22. Dezember 2020 vom Bundesgericht bestätigt wurde (Urteile 6B_815/2020, 6B_823/2020, 6B_826/2020 und 6B_831/2020), sprach die Chambre pénale d’appel et de révision de la Cour de justice de Genève B u.a. der Beihilfe zur ungetreuen Geschäftsführung für schuldig und verpflichtete ihn u.a. zusammen mit einem anderen Angeklagten, den Geschädigten A einen Betrag von CHF 20’460’487, zzgl. Zinsen als Entschädigung für den materiellen Schaden zu bezahlen; sodann sprach sie eine Ersatzforderung in gleicher Höhe zzgl. Zinsen zugunsten des Staates Genf an A zu und ordnete u.a. die Aufhebung gewisser Arreste an, insbesondere der Arreste betreffend die Austrittsleistung von B bei der C. Das Genfer Gericht hielt fest, dass die in Frage stehenden Vermögenswerte gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG unpfändbar seien und daher nicht Gegenstand eines strafrechtlichen Arrests zur Sicherung einer Ersatzforderung sein können.
Daraufhin liessen A diverse Vermögenswerte von A verarrestieren, darunter das Vorsorgeguthaben bei der C oder D. Das Genfer Arrestgericht erliess den entsprechenden Arrestbefehl am 22. Januar 2022. Der Arrest wurde gleichentags vom Genfer Betreibungsamt durch eine entsprechende Mitteilung u.a. an die C und D vollzogen. Zum Zeitpunkt des Arrestvollzugs war die Austrittsleistung, die B zustehen sollte, noch nicht an die D überwiesen worden und wurde daher bei der Vorsorgeeinrichtung C verarrestiert.
Gegen die Arresturkunde erhob B SchKG-Beschwerde und beantragte u.a. die Aufhebung des Arrests i.Z.m. der Austrittsleistung bei der C.
Mit Entscheid vom 21. Oktober 2021 hiess die Genfer Aufsichtsbehörde die Beschwerde teilweise gut und hob den Arrest bezüglich der Austrittsleistung bei der C auf.
Gegen diesen Entscheid erhoben A Beschwerde beim Bundesgericht, welches die Beschwerde abwies.
Pfändbarkeit von Ansprüchen aus beruflicher Vorsorge
Vor Bundesgericht machten A u.a. eine Verletzung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG geltend. Da der Schuldner über 60 Jahre alt war, den Anschluss an die Vorsorgeeinrichtung C gekündigt hatte und die Überweisung des Vorsorgeguthabens an die Freizügigkeitseinrichtung D beantragt hatte, sei das Vorsorgeguthaben pfändbar und damit verarrestierbar gewesen. Die Pfändbarkeit dieser Guthaben hänge nur davon ab, ob der Schuldner das Vorsorgeguthaben als Altersleistung beanspruchen könne, da der Vorsorgefall bereits eingetreten sei. Der Schuldner wäre aufgrund von Art. 16 Abs. 1 FZV berechtigt, eine Auszahlung zu beanspruchen; die Fälligkeit hänge jedoch nicht vom konkreten Antrag des Schuldners ab. Vorliegend handle es sich bei dem Vorsorgeguthaben um eine Altersleistung und nicht um eine Auszahlung einer Austrittsleistung nach Art. 5 FZG und es bestehe keinen Grund, von einem anderen Begriff der Fälligkeit auszugehen; der Anspruch sei fällig, sobald der Versicherte die untere Altersgrenze von Art. 16 Abs. 1 FZV erreiche (E. 5.1).
Das Bundesgericht setzte sich zunächst mit der Frage auseinander, ob die Austrittsleistung des Schuldners, die sich noch bei der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung befindet, an welche er nicht mehr angeschlossen ist und welche er angewiesen hat, diese an eine Freizügigkeitseinrichtung zu überweisen, verarrestierbar ist (E. 6).
Gemäss Art. 275 SchKG gelten die Art. 91–109 SchKG sinngemäss für den Arrestvollzug. Der massgebende Zeitpunkt, um festzulegen, ob ein Vermögenswert pfändbar ist, ist der Arrestvollzug. Ein im Zeitpunkt des Arrestvollzugs unpfändbarer Vermögenswert kann mit dem nachträglichen Eintreten von Ereignissen, die diesen pfändbar machen, mit Arrest belegt werden, allerdings unter der Bedingung, dass das Betreibungsamt aufgefordert wird, eine neue Prüfung des Vermögens des Schuldners vorzunehmen (E. 6.1).
Ausgangslage: Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG
Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG sind Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar. Diese Bestimmung trägt dem Grundsatz des BVG Rechnung, wonach der von den Vorsorgeeinrichtungen gebotene Schutz bis zum Tod oder zur Invalidität aufrechterhalten werden muss. Die Unpfändbarkeit gilt nicht nur für die obligatorische berufliche Vorsorge, sondern auch für die Vorsorge, die unterhalb oder oberhalb des Vorsorgeobligatoriums liegt. Nicht unter diesen Sonderstatus fallen hingegen das traditionelle Sparkonto sowie die “freie” Vorsorgepolice (bzw. Säule 3B), über die der Versicherungsnehmer nach Belieben verfügen kann (E. 6.2).
Die berufliche Vorsorge im Freizügigkeitsfall insbesondere
Das FZG regelt die Frage der Erhaltung der beruflichen Vorsorge im Freizügigkeitsfall umfassend. Sein Hauptziel ist es, dem Versicherten zu ermöglichen, seine Vorsorge auf der Grundlage derjenigen, die er bereits bei seiner früheren Vorsorgeeinrichtung erworben hat, zu erhalten bzw. weiter aufzubauen (E. 6.2.1.1).
Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung. (Art. 2 Abs. 1 FZG). Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 FZG). Tritt die versicherte Person nicht in eine andere Vorsorgeeinrichtung ein (vgl. Art. 3 FZG), muss sie ihrer Vorsorgeeinrichtung mitteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten will (Art. 4 Abs. 1 FZG). Im Gegensatz zu den Grundsätzen, die auf den Anspruch auf Leistungen aus einer Pensionskasse Anwendung finden, ist die Beendigung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht entscheidend. Das Ziel der Erhaltungsformen des Vorsorgeschutzes besteht insbesondere darin, Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit vor Eintritt eines Vorsorgefalls aufgeben (Art. 1 Abs. 2 FZG) und beim Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung die Voraussetzungen für eine Barauszahlung nicht erfüllen oder diese nicht verlangen (Art. 5 FZG), bis zur Begründung des Anspruchs auf Altersleistungen zu schützen. Diese Guthaben bleiben in der 2. Säule, d.h. sie gelten als ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienend und können gemäss Art. 13 Abs. 2 FZV nur beim Vorliegen eines im Gesetz vorgesehenen Falles ausbezahlt werden. Zugelassene Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes sind gemäss Art. 10 FZV das Freizügigkeitskonto und die Freizügigkeitspolice, die von Freizügigkeitseinrichtungen verwaltet werden. Freizügigkeitseinrichtungen gehören zwar zur beruflichen Vorsorge im weiteren Sinne (Art. 1 Abs. 1 BVG), sie qualifizieren jedoch nicht als Vorsorgeeinrichtungen i.S.v. Art. 48 BVG. Die Erhaltung des Vorsorgeschutzes findet in diesem Fall ausserhalb der Weiterführung der Versicherung bei einer Vorsorgeeinrichtung statt und die Vorsorgeguthaben werden während der Dauer, in welcher die Person an eine Vorsorgeeinrichtung nicht angeschlossen ist, aufrechterhalten (E. 6.2.1.2.1).
Entstehung des Anspruchs auf Altersleistung
Bei der Erhaltung des Vorsorgeschutzes sind die Form und der Umfang der Leistungen im Alters‑, Todes oder Invaliditätsfall im Vertrag bzw. im Reglement der Freizügigkeitseinrichtung geregelt, wobei Freizügigkeitseinrichtungen Art. 13 bis Art. 18 FZG zu beachten haben. Im Gegensatz zu den Vorsorgeeinrichtungen, welche einen Anspruch auf Altersleistungen im Fall einer Frühpensionierung unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen können, sieht Art. 16 Abs. 1 FZV vor, dass Altersleistungen frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach dem ordentlichen Pensionierungsalter gemäss Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden können. Während der 10-jährigen Periode (d.h. zwischen dem Alter 59/60 und 69/70 ) ist eine Auszahlung mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht verbunden; vielmehr wird die Altersleistung auf Verlangen des Anspruchsberechtigten ausbezahlt, es sei denn die Auszahlung einer Police während dieser Periode vertraglich vorgesehen wurde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Entstehung des Anspruchs auf Altersleistung im Fall einer Frühpensionierung im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge nebst der Erfüllung der im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen eine Willensäusserung des Versicherten voraus. Dies gilt auch für Art. 16 Abs. 1 FZV (E. 6.2.1.2.2).
Eine Barauszahlung der Austrittsleistung kann nur unter den Voraussetzungen gemäss Art. 5 FZG erfolgen. Diese ist von der Kapitalabfindung gemäss Art. 37 BVG zu unterscheiden: Die Barauszahlung kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn noch kein Vorsorgefall eingetreten ist; die Kapitalabfindung setzt hingegen einen Vorsorgefall voraus (E. 6.2.1.3).
Beschränkte Pfändbarkeit fälliger Ansprüche aus beruflicher Vorsorge (2. Säule und Säule 3A)
Sobald die Ansprüche aus beruflicher Vorsorge (2. Säule und Säule 3A) fällig werden, sind diese gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG beschränkt pfändbar, was insbesondere für ausbezahlte Altersleistungen nach Art. 16 Abs. 1 FZV gilt (E. 6.2.2).
Unbeschränkte Pfändbarkeit der Barauszahlung nach Art. 5 FZG
Dagegen ist die Barauszahlung nach Art. 5 FZG uneingeschränkt pfändbar und verarrestierbar, da diese die Erhaltung des Lebensunterhalts des Schuldners nicht bezweckt. Dies stellt einen wesentlichen Unterschied zur Kapitalabfindung gemäss Art. 39 BVG dar (Art. 6.2.2).
Das Bundesgericht erwog im konkreten Fall, dass die Austrittsleistung des Schuldners nicht pfändbar ist, da keine Barauszahlung nach Art. 5 FZG erfolgte und die Überweisung der Austrittsleistung an die Freizügigkeitseinrichtung die Erhaltung des Vorsorgeschutzes bezweckte (E. 6.3).
Fälligkeit (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG) der Altersleistung
Das Bundesgericht kam damit zum Schluss, dass sich vorliegend einzig die Frage stellt, unter welchen Voraussetzungen Altersleistungen aus einem Freizügigkeitskonto einer Freizügigkeitseinrichtung i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG fällig werden (E. 6.3).
Begriff der “Fälligkeit” gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG und Art. 39 BVG
Angesichts des engen Bezugs von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG zu Art. 39 BVG, die das gleiche Ziel verfolgen, nämlich den Schutz der Rechte der Versicherten gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen, sind Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BVG und Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG gleich auszulegen, wobei sich der Begriff der Fälligkeit in beiden Bestimmungen vom zivilrechtlichen Fälligkeitsbegriff (Art. 75 OR) unterscheidet (E. 6.3.1).
In der beruflichen Vorsorge wird eine Leistung der beruflichen Vorsorge mit der Entstehung des Anspruchs auf diese Leistung gemäss den geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen fällig. Die Erfüllung kann verlangt werden, sobald die Forderung auf künftige Leistungen nicht mehr nur eine Anwartschaft ist, sondern tatsächlich erfüllt werden kann. Obwohl von “Fälligkeit” die Rede ist, um den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem Leistungen gemäss Art. 39 BVG abgetreten, verpfändet oder verrechnet werden können, handelt es sich in Wirklichkeit um den Zeitpunkt, zu dem sie erfüllt werden müssen, um u.a. zu verhindern, dass sich diese Handlungen auf zukünftige Forderungen beziehen bzw. auswirken (E. 6.3.2).
Bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Fälligkeit von Austrittsleistungen
I.Z.m. Art. 92 Ziff. 10 SchKG hat das Bundesgericht in Bezug auf die Barauszahlung der Austrittsleistung im Freizügigkeitsfall (Art. 5 FZG) entschieden, dass die blosse Möglichkeit, die Auszahlung zu verlangen, die Fälligkeit der Leistung nicht herbeiführt. Der Antrag auf Barauszahlung der Austrittsleistung im Freizügigkeitsfall ist eine aufschiebende und potestative Bedingung, von der die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs abhängt. Solange ein solcher Antrag nicht gestellt wird, ist die Freizügigkeitsleistung der Erhaltung des Vorsorgeschutzes zuzuordnen. Ferner hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Fälligkeit von Leistungen aus der 2. Säule und der Säule 3A nicht genügt, dass das versicherte Ereignis eingetreten ist: Die Fälligkeit hängt nicht nur vom Eintritt des versicherten Ereignisses, sondern auch von der Auszahlung der Leistungen ab. Dabei hat das Bundesgericht betont, dass die Fälligkeit einer Freizügigkeitspolice nicht mit der Fälligkeit der Altersleistung aus Sicht des SchKG zu verwechseln ist, d.h. dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung ausbezahlt werden muss oder hätte ausbezahlt werden müssen. Schliesslich hat das Bundesgericht auch festgehalten, dass es nicht missbräuchlich ist, sich auf Bestimmungen zu berufen, die es erlauben, die Austrittsleistung für den Vorsorgeschutz zu erhalten, auch wenn die Bedingungen für eine Auszahlung erfüllt sind (E. 6.3.3).
Fälligkeit der Austritts- bzw. Altersleistung nach Art. 16 Abs. 1 FZV und Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG
Selbst wenn sich Art. 16 Abs. 1 FZV im Gegensatz zu Art. 5 FZG nicht ausdrücklich auf den Auszahlungsantrag des Anspruchsberechtigten bezieht, wird die Altersleistung im Bereich der Erhaltung des Vorsorgeschutzes von Gesetzes wegen erst mit Erreichung des Endalters 69/70 fällig (E. 6.3.4).
Vor Erreichung des Endalters ist der Anspruchsberechtigte unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit — anders als bei Altersleistungen aus einer Pensionskasse (Art. 13 BVG) — befugt, die Fälligkeit der Vorsorgeleistung zu bestimmen, was eine Besonderheit der Regelung für Freizügigkeitskonten und ‑policen darstellt (E. 6.3.4). Daraus ergibt sich dass die Fälligkeit der auf ein Freizügigkeitskonto bzw. eine Freizügigkeitspolice überwiesenen Austrittsleistung i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG beim Eintritt des Vorsorgefalls einen Antrag des Anspruchsberechtigten voraussetzt. Wie bei der Barauszahlung der Austrittsleistung (Art. 5 FZG) stellt dieser Antrag eine aufschiebende und potestative Bedingung dar, von der die Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs abhängt und die als Ausübung eines Gestaltungsrechts zu verstehen ist. Folglich ist die Austrittsleistung fällig (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG) und damit beschränkt pfändbar (Art. 93 SchKG), wenn der Anspruchsberechtigte deren Auszahlung verlangt und diese auch tatsächliche erhält. Vor dem Antrag handelt es sich lediglich um eine Anwartschaft gegenüber der Freizügigkeitseinrichtung (E. 6.3.5).
Im konkreten Fall bestätigte das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz im Ergebnis: Mangels Auszahlungsantrags des Schuldners ist die Altersleistung gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG nicht fällig (E. 6.4).