Weko: Aktualisierung der Vertikalbekanntmachung

Die Wet­tbe­werb­skom­mis­sion (Weko) zeigt in ihrer Ver­tikalbekan­nt­machung auf, welche Ver­hal­tensweisen für Vere­in­barun­gen zwis­chen Unternehmen ver­schieden­er Mark­t­stufen, so ins­beson­dere Ver­trieb­sverträge zwis­chen Her­stellern und Händlern, aus ihrer Sicht erlaubt sind und welche nicht. Im Zuge der jüng­sten Recht­sprechung in der Schweiz, dazu gehört ins­beson­dere der Leit­entscheid des Bun­des­gerichts (Hors-Liste-Medika­mente) über Preisempfehlun­gen (siehe zu diesem Entscheid den Beitrag hier), und den Entwick­lun­gen in der EU hat die Weko ihre Ver­tikalbekan­nt­machung über­ar­beit­et. Sie tritt am 1. Jan­u­ar 2023 in Kraft.

Die Über­ar­beitung der Ver­tikalbekan­nt­machung erfol­gt sodann vor dem Hin­ter­grund der Über­ar­beitung der Regelung in der EU, der Ver­tikal-Grup­pen­freis­tel­lungsverord­nung inkl. Ver­tikalleitlin­ien. Diese über­ar­beit­ete Verord­nung trat per 1. Juni 2022 in Kraft, berück­sichtigt unter anderem die Erken­nt­nisse im Bere­ich des Online-Han­dels und erlaubt eine grössere Flex­i­bil­ität bei der Gestal­tung von Vertriebssystemen.

Die über­ar­beit­ete Ver­tikalbekan­nt­machung samt den dazuge­hören­den Erläuterun­gen, kön­nen hier abgerufen werden.