In diesem Urteil klärte das Bundesgericht, dass ein Schlichtungsgesuch für Forderungen, die anstatt in Euro auf Schweizer Franken lauten, die Verjährung gültig unterbrechen.
Gegenstand des Verfahrens war eine von einer Patientin gegen ein Privatspital und die behandelnden Ärzte mittels Schlichtungsgesuch eingereichte, auf Schweizer Franken lautende Verantwortlichkeitsklage. Dieses Gesuch erfolgte innerhalb der Frist von 10 Jahren ab dem chirurgischen Eingriff. Die kantonalen Gerichte wiesen die auf Schweizer Franken lautenden Rechtsbegehren der Patientin ab, mit der Begründung, dass sie auf Euro hätten lauten müssen, da der Schaden in Frankreich, dem Wohnort der Patientin, entstanden sei. Daraufhin reichte die Patientin ein zweites Schlichtungsgesuch ein, dieses mal mit Rechtsbegehren, die auf Euro lauteten. Dieses Gesuch erfolgte nach Ablauf der Frist von 10 Jahren ab dem chirurgischen Eingriff. Die kantonalen Gerichte wiesen diese zweite Klage ab, mit der Begründung, dass die in Euro gestellten Rechtsbegehren verjährt seien, da das erste Schlichtungsgesuch die Verjährung nicht unterbrochen hätte. Das Bundesgericht hob auf Beschwerde hin dieses Urteil auf und wies die Verjährungseinrede ab sowie die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das kantonale Gericht zurück.
Das Bundesgericht rief zunächst seine Rechtsprechung zur Währung, in welcher ein Gläubiger seine Anträge stellen müsse, und die Konsequenz von Anträgen in einer falschen Währung in Erinnerung (E. 5). So müsse ein Gläubiger Geldschulden unabhängig von ihrem Grund in der Währung des Staates fordern, in dem die Vermögensminderung eintrete, also in der Währung seines Wohnsitzes oder seines Sitzes (E. 5.1). Eine fälschlicherweise in Schweizer Franken eingeleitete Klage müsse abgewiesen werden. Dem Gläubiger verbleibe indessen die Möglichkeit, eine neue Klage in ausländischer Wàhrung einzureichen. Im Hinblick auf die Einrede der materiellen Rechtskraft (Art. 59 Abs. 2 Bst. e ZPO) sei der Gegenstand der neuen Klage in ausländischer Währung nicht identisch mit dem Gegenstand des ersten Urteils in Schweizer Franken (E. 5.2).
Hinsichtlich der Frage, ob die erste Klage, deren Rechtsbegehren auf Schweizer Franken gelautet hatten und die innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist (Art. 127 OR) eingereicht worden war, die Verjährungsfrist für die Schadenersatzforderung der Klägerin unterbrochen hätte, erinnerte das Bundesgericht zunächst an das öffentliche Interesse des Instituts der Verjährung (E. 6.1) sowie an die Möglichkeiten, die Verjährung zu unterbrechen, und den Anforderungen an eine solche Unterbrechung (E. 6.2). Dabei wies das Bundesgericht darauf hin, dass die unrichtige Bezeichnung einer Partei ohne Folgen hinsichtlich der Verjährungsunterbrechung bleibe, wenn die Identität der richtigen Partei klar erkennbar sei (E. 6.2.1.2).
Im Einklang mit dieser Rechtsprechung und dem Vertrauensgrundsatz, auf dem die Gültigkeit der Verjährungsunterbrechung trotz der unrichtigen Bezeichnung einer Partei beruhe, sei, so das Bundesgericht, anzunehmen, dass ein Gläubiger, der rechtzeitig eine erste Klage in Schweizer Franken für eine in ausländischer Währung geschuldete Forderung an eine Schlichtungsbehörde eingereicht habe, die Verjährungsfrist wirksam unterbreche. Der Gläubiger habe damit einer amtlichen Stelle seine Absicht, die Zahlung seiner Forderung zu erwirken, ordnungsgemäss mitgeteilt und sein Schuldner hätte diese Absicht verstanden oder nach dem Vertrauensprinzip verstehen müssen. Die Forderung sei durch ihre Grundlage hinreichend individualisiert, und die Beträge in Schweizer Franken und Euro seien nur zwei Seiten derselben Medaille. Diese Lösung dränge sich gemäss Bundesgericht aus zwei weiteren Gründen auf: Erstens unterbreche ein (zwingend) in Schweizer Franken ausgestelltes Betreibungsbegehren die Verjährung der in ausländischer Währung geschuldeten Forderung wirksam; zweitens erlasse das Gericht, wenn es mit Anträgen auf Zahlung und Rechtsöffnung befasst sei, für ein und dieselbe Forderung gleichzeitig eine Verurteilung in ausländischer Währung und die Rechtsöffnung des Rechtsvorschlags gegen den Zahlungsbefehl in Schweizer Franken. Es wäre damit nicht einzusehen, weshalb die Verjährung einer Forderung in ausländischer Währung durch ein Betreibungsbegehren in Schweizer Franken unterbrochen werden könnte, nicht aber durch ein Schlichtungsbegehren in Schweizer Franken (E. 6.2.2).
Mit der Einreichung des ersten Schlichtungsgesuchs innerhalb der zehnjährigen Verjährugsfrist habe die Patientin mitgeteilt, dass sie gestützt auf einen angeblichen, aufgrund eines chirurgischen Eingriffs erlittenen Schaden eine Schadenersatzforderung durchsetzen wolle. Damit habe sie mit ihren, auf Schweizer Franken lautenden Rechtsbegerhen, die Verjährung wirksam unterbrochen, und zwar zwar ungeachtet des weiteren Verfahrensverlaufs (E. 6.3).