Im Urteil 5A_847/2021 vom 10. Januar 2023 stellt das Bundesgericht klar, dass es im Rahmen einer unbezifferten Forderungsklage zulässig ist, eine güterrechtliche Forderung erstmals im Schlussvortrag zu beziffern. Die Parteien sind bei einer unbezifferten Forderungsklage nicht verpflichtet, ihre Begehren laufend dem aktuellen Beweisergebnis anzupassen.
Zusammenfassung
Dem hier besprochenen Urteil liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Ehefrau reichte am 18. Oktober 2013 eine Scheidungsklage ein, in der sie beantragte, das Gericht solle die Parteien güterrechtlich auseinandersetzen. Erstmals in ihrem Schlussvortrag vom 13. Dezember 2019 bezifferte sie ihre güterrechtliche Forderung und beantragte, der Ehemann habe ihr Fr. 124’521’191.50 zzgl. 5 % Zins ab Urteilsdatum zu bezahlen. Vor Bundesgericht rügte der Ehemann, die Voraussetzungen der unbezifferten Forderungsklage seien nicht erfüllt, und selbst wenn, habe die Ehefrau ihre Forderung zu spät beziffert. Sie hätte ihr Begehren laufend dem Beweisergebnis anpassen und innert 30 Tagen nach Abschluss des Beweisverfahrens definitiv beziffern müssen.
Das Bundesgericht bejahte mit der Vorinstanz die Voraussetzungen für eine unbezifferte Forderungsklage und wandte sich sodann der Frage zu, ob die Ehefrau ihre Forderung rechtzeitig beziffert hatte. Es erwog, Art. 85 Abs. 2 ZPO sehe vor, dass die Partei, die eine unbezifferte Forderungsklage einreiche, ihre Forderung zu beziffern habe, sobald sie nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage sei. Die Bestimmung lasse jedoch offen, welche Frist einzuhalten sei. In der Lehre werde die Auffassung vertreten, dass die Bezifferung vor Abschluss des Beweisverfahrens erfolgen müsse, wenn alle erforderlichen Informationen vorlägen, ansonsten bei Abschluss des Beweisverfahrens, spätestens jedoch im Schlussvortrag, und zwar auch dann, wenn die klagende Partei dannzumal der Ansicht sei, noch nicht über alle erforderlichen Informationen zu verfügen. Ein Grossteil der Lehre gehe weiter und bringe vor, es sei Sache des Gerichts, die klagende Partei aufzufordern oder ihr eine Frist anzusetzen, ihre Forderung nach Erhalt der erforderlichen Informationen zu beziffern (E. 4.2.2).
Die Auffassung des Ehemanns, wonach das Begehren laufend dem Beweisergebnis anzupassen sei, finde weder in der Rechtsprechung noch in der Lehre eine Stütze und widerspreche der Prozessökonomie. Dass sich die Parteien in ihren Schlussvorträgen zum Beweisergebnis äussern müssten, deute darauf hin, dass dies für den Gesetzgeber die erste prozessuale Möglichkeit sei, die direkt an das Beweisverfahren anschliesse. Wenn die klagende Partei von der Ausnahme des Art. 85 Abs. 1 ZPO profitiere, weil sie Beweisabnahmen benötige, um ihre Forderung zu beziffern, könne von ihr nicht verlangt werden, dass sie die Bezifferung vornehme, bevor sie sich zum Beweisergebnis äussern müsse. Da auch ein Grossteil der Lehre davon ausgehe, dass die klagende Partei ihre Forderung spätestens im Schlussvortrag beziffern müsse und andernfalls vom Gericht zur Nachbesserung aufzufordern sei, sei es nicht zu beanstanden, dass die Ehefrau ihre Forderung erst im Schlussvortrag und nicht innert 30 Tagen nach der letzten Beweisabnahme beziffert habe (E 4.3).
Das Bundesgericht befasste sich sodann mit der Rüge des Ehemannes, die erstmalige Bezifferung der Forderung im Schlussvortrag stelle eine Klageänderung dar, die nach Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO nur zulässig sei, wenn sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhe. Das Bundesgericht hält dazu nach einem Überblick der verschiedenen Lehrmeinungen fest, dass das ursprüngliche Rechtsbegehren der Ehefrau auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung unverändert geblieben sei. Sie habe in ihrem Schlussvortrag das Rechtsbegehren leidglich beziffert. Es handle sich daher nicht um eine Klageänderung (E. 5.3).
Die Rügen des Ehemannes wurden daher als unbegründet abgewiesen.
Kommentar
Der Anspruch auf güterrechtliche Ausgleichszahlung ist ein klassischer Anwendungsfall der unbezifferten Forderungsklage, da die Ehegatten zu Beginn des Verfahrens die Vermögensverhältnisse des anderen oft nicht im Detail kennen und zudem zur Ermittlung des Verkehrswerts von Vermögensgegenständen oft Gutachten notwendig sind. Entsprechend ist das vorliegende Urteil für die familienrechtliche Praxis von grosser Bedeutung.
Die vom Bundesgericht gewählte Lösung, wonach es genügt, die unbezifferte Forderungsklage erstmals im Schlussvortrag zu beziffern, ist einfach handhabbar und pragmatisch. Für die beklagte Partei hat sie allerdings den Nachteil, dass sie bis zur letzten Eingabe der Gegenpartei über die gegen sie erhobene Forderung im Ungewissen bleibt. Dementsprechend wird sich für die beklagte Partei oftmals eine Replik auf den Schlussvortrag aufdrängen.
Zu beachten ist, dass auch im Rahmen einer unbezifferten Forderungsklage die Eventualmaxime gilt. Die Tatsachengrundlagen für die Bezifferung der Forderung sind vor dem Schlussvortrag zu schaffen. Im Schlussvortrag sind neue Tatsachenbehauptungen nur noch unter den strengen Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig.
Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass das Urteil weitere lesenswerte Erwägungen zum Güterrecht enthält, etwa zur Frage der Verzinsung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung (E. 9).