Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 19. Dezember 2022 befasste sich das BGer mit den mit einer Volksabstimmung angenommenen Änderungen des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt über die Wohnraumförderung (WRFG; SG 861.500). Eine Privatperson erhob gegen § 8a WRFG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das BGer. § 8a WRFG lautet folgendermassen:
Abs. 1
Sämtliche Umbau‑, Renovations- und Sanierungsvorhaben, die über den einfachen ordentlichen Unterhalt hinausgehen, unterliegen in Zeiten der Wohnungsnot einer Bewilligungspflicht gemäss §§ 8d und 8e. In den Fällen von § 8c genügt eine Meldepflicht. Dies gilt für das ordentliche, vereinfachte und generelle Baubewilligungsverfahren sowie für das Meldeverfahren und das Kanalisationsbegehren.Abs. 2
Keiner Bewilligung gemäss Abs. 1 bedürfen Umbau, Renovation und Sanierung, die aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen Verfügung oder im Interesse von öffentlichen Bauten und Anlagen oder des gemeinnützigen Wohnungsbaus erforderlich sind.Abs. 3
Die Bewilligung wird erteilt, wenn in der Folge:
a) den Mietparteien das Recht zur Rückkehr in die sanierte oder umgebaute Liegenschaft zusteht und
b) die gemäss §§ 8b bis 8e festgelegten Mietzinse eingehalten werden.
Einleitend hält das BGer folgendes fest:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen die Kantone nicht direkt in die Verträge zwischen Vermieter und Mieter eingreifen, weil das Bundes (zivil) recht diese Materie abschliessend regelt. Den Kantonen bleibt es jedoch unbenommen, verhältnismässige Massnahmen zur Bekämpfung der Mietknappheit zu treffen, indem sie beispielsweise den Umbau und den Abbruch von Wohnhäusern an die Bedingung knüpfen, während einer bestimmten Zeit die Höhe der Mieten zu kontrollieren und damit Mieterhöhungen zu verhindern, die dem Ziel der kantonalen Regelung widersprechen. An der Zulässigkeit derartiger kantonaler Bestimmungen ändert der Umstand nichts, dass die entsprechenden Massnahmen zur Bekämpfung der Mietknappheit indirekt das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter beeinflussen können, indem sie höhere Mieten für die von den Massnahmen betroffenen Wohnungen verhindern […]. (Erw. 4.2.2.)
Betreffend die Abs. 1, 2 und 3 lit. b) weist das BGer die Beschwerde ab bzw. tritt nicht auf sie ein. Art. 3 lit. a) von § 8a WRFG hingegen hebt das BGer auf. Es schreibt dazu, dass das in § 8a Abs. 3 lit. a) WRFG statuierte Rückkehrrecht direkt in das vom Bundesrecht abschliessend geregelte Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter eingreife. Im Gegensatz zu den indirekt eingreifenden, typischerweise sozialpolitisch motivierten, öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, wie die Bewilligungspflicht für Sanierungen oder die Beschränkung von Mietzinserhöhungen im Anschluss an eine Sanierung handle es sich dabei um eine zivilrechtliche Bestimmung. Die Zulässigkeit kantonaler zivilrechtlicher Bestimmungen in diesem Bereich würde voraussetzen, dass das Bundeszivilrecht einen entsprechenden Vorbehalt mache. Ein solcher Vorbehalt sei nicht vorhanden, was § 8 Abs. 3 lit. a) WRFG bundesrechtswidrig mache.