Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 5A_794/2022 vom 9. Januar 2023 setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, ob die Bezeichnung des Lead-Betreibungsamtes im Arrestbefehl durch die kantonale Aufsichtsbeschwerde im Rahmen einer SchKG-Beschwerde gegen die Arresturkunde überprüft werden darf. Das Bundesgericht verneinte dies und bestätigte, dass ein vollständiger Arrestbefehl durch das Betreibungsamt zu vollziehen ist. Es obliegt nicht der kantonalen Aufsichtsbehörde, die materiellen Voraussetzungen des Arrests zu prüfen, und zwar selbst wenn eine Arresteinsprache im konkreten Fall aufgrund von Art. 170 Abs. 2 DBG nicht vorgesehen ist.
Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Arrestbefehl vom 1. Juni 2021 wurden Vermögenswerte des Schuldners bezüglich der direkten Bundessteuer gestützt auf eine Sicherstellungsverfügung verarrestiert und das Betreibungsamt der Region Maloja wurde im Arrestbefehl als Lead-Betreibungsamt bezeichnet. Gestützt darauf liess das Betreibungsamt rechtshilfeweise schweizweit Vermögenswerte des Schuldners verarrestieren. Gegen die Arresturkunde erhob der Schuldner Beschwerde, die mit Entscheid vom 13. September 2022 von der kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen wurde, soweit diese darauf eintrat. Gegen den Entscheid erhob der Schuldner Beschwerde vor Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und die Verpflichtung der Vorinstanz, auf seine Anträge betreffend die Wahl des Lead-Betreibungsamtes einzutreten und diese materiell umfassend zu prüfen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Arresturkunde vom 16. September 2021 rechtswidrig sei. Demzufolge sei das Betreibungsamt anzuweisen, alle auf der besagten Arresturkunde beruhenden Arreste unverzüglich aufzuheben bzw. deren Aufhebung anzuordnen. Mit Urteil vom 9. Januar 2023 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Kognitionsbefugnis der kantonalen Aufsichtsbehörde im Allgemeinen
Zunächst rief das Bundesgericht in Erinnerung, dass es der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Sicherstellungsverfügung auf ihre materiellrechtliche Grundlage zu überprüfen (E. 2.1.2). Der Vollzug eines vollständigen Arrestbefehls durch das Betreibungsamt kann nur verweigert werden, sofern sich der Arrestbefehl als nichtig erweist. Die Beurteilung materiellen Einwände steht nur dem mit der Arresteinsprache befassten Gericht zu (E. 2.5).
Kognitionsbefugnis der kantonalen Aufsichtsbehörde bei der Überprüfung der Bezeichnung des Lead-Betreibungsamtes im Arrestbefehl
In der Folge setzte sich das Bundesgericht mit der konkreten Frage auseinander, ob die kantonale Aufsichtsbehörde die Bezeichnung des Lead-Betreibungsamtes im Arrestbefehl überprüfen kann.
Vorliegend war die Befugnis der Arrestbehörde, das zuständige Lead-Betreibungsamt zu bezeichnen, vor Bundesgericht nicht mehr umstritten. Hingegen bestand der Arrestschuldner auf einer umfassenden Prüfung durch die Aufsichtsbehörde, ob die Wahl des Lead-Betreibungsamtes im konkreten Fall rechtmässig ist; dabei berief er sich auf die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV (E. 2.3).
Das Bundesgericht erwog zunächst, dass die Kompetenzen der Aufsichtsbehörde – neben der Aufsichtsfunktion gemäss Art. 13 SchKG und den speziellen Anordnungen auf Gesuch hin – durch diejenigen der Vollstreckungsorgane bestimmt und abgegrenzt werden. Erst gegen deren Erlass oder Nicht- oder verzögerten Erlass einer Verfügung kann unter den Voraussetzungen von Art. 17 SchKG bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bedeutet für die Aufsicht in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, dass die Aufgaben der oberen oder einzigen kantonalen Aufsichtsbehörde in den Händen eines Gerichts liegen muss (E. 2.3.2).
Nicht unter die Aufgaben der Aufsichtsbehörden fällt die Beaufsichtigung der gerichtlichen Behörden wie z.B. des Arrestgerichts; diese gehören seit jeher nicht zum Kreis der Beaufsichtigten. Für die in Frage stehenden direkten Bundessteuern gilt allerdings eine Sonderregelung (Art. 170 DBG), wonach die kantonale Verwaltung für gefährdete Steuerforderungen jederzeit und ohne ein Gericht anrufen zu müssen, eine Sicherstellungsverfügung erlassen kann, die als Arrestbefehl gemäss Art. 274 SchKG gilt. Oft wird in der Praxis jedoch ein zusätzlicher Arrestbefehl ausgestellt, der die zu verarrestierenden Vermögenswerte bezeichnet und alle (weiteren) für die Arrestlegung notwendigen Angaben enthält. Zu erörtern ist damit, ob die Kritik des Arrestschuldners an der Bezeichnung des Lead-Betreibungsamtes im Arrestbefehl über die SchKG-Beschwerde vor der kantonalen Aufsichtsbehörde – die zur Prüfung des Vollzugs des Arrests zuständig ist – vorgebracht werden kann (E. 2.3.3).
Im vorliegenden Fall erliess die Steuerbehörde – zusätzlich zur Sicherstellungsverfügung – einen Arrestbefehl, aus dem neben den üblichen Angaben (Art. 274 Abs. 2 SchKG) nicht nur die einzelnen zu verarrestierenden Gegenstände des Schuldners und deren genauer Standort präzise hervorgehen, sondern auch das jeweils zuständige Betreibungsamt bezeichnet und das Betreibungsamt der Region Maloja als Lead-Betreibungsamt beauftragt wird, den Arrest rechtshilfeweise zu vollziehen. Damit genügte der Arrestbefehl – einschliesslich des Vollzugsauftrages (Art. 271 Abs. 1 SchKG) – den inhaltlichen Anforderungen, welche es dem Lead-Betreibungsamt erlaubten, den Arrest korrekt zu vollziehen (E. 2.4).
Folglich musste das Betreibungsamt den Arrestbefehl, der sich als vollständig erwies, vollziehen und den Auftrag des Arrestgerichts befolgen, ohne die materiellen Voraussetzungen des Arrestes zu prüfen (E. 2.5). Die kantonale Aufsichtsbehörde ist für die Beurteilung der Kritik an der Bezeichnung des Lead-Betreibungsamtes nicht zuständig.
Das Bundesgericht erwog schliesslich, dass es zwar zutrifft, dass aufgrund der steuerrechtlichen Sonderregelung die Arresteinsprachemöglichkeit gemäss Art. 278 SchKG gegen den Arrestbefehl fehlt (Art. 170 Abs. 2 DBG). Damit ist aber noch nicht gesagt, dass der Arrestbefehl nicht auf dem verwaltungsgerichtlichen Weg überprüft werden kann, wie in der Lehre betreffend die Anordnung des Lead-Betreibungsamtes ausgeführt wird (E. 2.5.1.). Das Bundesgericht befand jedoch, dass es über diese Frage nicht zu befinden hat (E. 2.5.4):
«Auf jeden Fall kann der betreffende Nichteintretensentscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts auf einen Rekurs in Steuersachen keine gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz als kantonaler Aufsichtsbehörde schaffen, auf die hier angehobene Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG einzutreten und die durch die Arrestbehörde vorgenommene Bestimmung des Lead-Betreibungsamtes auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Bestimmung des Lead-Betreibungsamtes — unabhängig davon, ob sie in der Sicherstellungsverfügung oder im Arrestbefehl erfolgt — eine Anordnung der Steuerbehörde darstellt, welche als Arrestbehörde fungiert. Daran ändert die Anrufung der Rechtsweggarantie nichts.»