Mit Entscheid 4A_184/2022 vom 8. März 2023 (zur Publikation vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht mit einem Revisionsgesuch gegen einen Zwischenentscheid und einem Endentscheid eines Schiedsgerichts mit Sitz in Genf in einem Investitionsschutzverfahren.
Aufgrund eines gescheiterten Projekts betreffend eine hybride (satellitengestützte/terrestrische) Kommunikationsplattform warf die Aa. AG (Gesuchtsgegnerin) der Republik Indien (Gesuchstellerin) vor, gegen das Abkommen vom 10. Juli 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Bilaterales Investitionsschutzabkommen, BIT) verstossen zu haben.
Im September 2013 leitete die Aa. AG gestützt auf die im BIT enthaltene Schiedsklausel beim Permanent Court of Arbitration (PCA) ein Schiedsverfahren nach den Arbitration Rules of the United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL Rules) gegen die Republik Indien ein. Sie beantragte, die Schiedsbeklagte sei wegen Verletzung der Bestimmungen des BIT zur Zahlung von Schadenersatz im Betrag von USD 270 Mio. zuzüglich Zins zu verpflichten. In der Folge wurde ein Schiedsgericht mit drei Mitgliedern konstituiert, wobei Genf als Sitz bestimmt wurde. Die Schiedsbeklagte bestritt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Das Schiedsgericht beschloss in der Folge, das Verfahren zunächst auf die Fragen seiner Zuständigkeit und des Grundsatzes der Haftung der Schiedsbeklagten zu beschränken.
Mit Zwischenschiedsspruch (Interim Award) vom Dezember 2017 erklärte sich das Schiedsgericht mit Sitz in Genf für zuständig und stellte fest, dass die Schiedsbeklagte den Standard der gerechten und billigen Behandlung (Fair and Equitable Treatment) verletzt habe. Die Schiedsbeklagte erhob gegen den Zwischenschiedsspruch beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. b und d IPRG mit dem Antrag, es sei der Zwischenschiedsspruch aufzuheben und die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung des Rechtsstreits festzustellen. Mit Urteil 4A_65/2018 vom 11. Dezember 2018 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat.
Mit Endschiedsspruch (Final Award) vom Mai 2020 verurteilte das Schiedsgericht mit Sitz in Genf die Schiedsbeklagte zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von USD 93.3 Mio. zuzüglich Zins. Der Schiedsentscheid blieb unangefochten.
Mit Eingabe vom Mai 2022 ersuchte die Schiedsbeklagte das Bundesgericht unter Berufung auf nachträglich entdeckte Tatsachen und Beweismittel (Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG) um Revision des Zwischenschiedsspruchs vom Dezember 2017 und des Endschiedsspruchs vom Mai 2020 des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf. Sie beantragt, es seien die beiden Schiedssprüche aufzuheben und es sei die Streitsache zu neuer Beurteilung an das Schiedsgericht mit Sitz in Genf zurückzuweisen.
Das Bundesgericht erklärte, dass es sich sowohl beim Zwischenschiedsspruch vom Dezember 2017 als auch beim Endschiedsspruch vom Mai 2020 grundsätzlich um nach Art. 190a IPRG revisible Schiedsentscheide handeln würde. Im zu beurteilenden Fall sei jedoch zu beachten, dass die Gesuchstellerin den Zuständigkeitsentscheid vom Dezember 2017 beim Bundesgericht anfocht und dieses die Beschwerde mit Urteil 4A_65/2018 vom 11. Dezember 2018 abwies, soweit es auf sie eintrat. Aufgrund dieses Urteils, mit dem das Bundesgericht die Zuständigkeitsfrage in rechtlicher Hinsicht frei überprüfen konnte und diesbezüglich auch reformatorisch hätte entscheiden können, wäre einzig der bundesgerichtliche Entscheid 4A_65/2018 einer Revision zugänglich. Gegen den schiedsgerichtlichen Zwischenentscheid vom Dezember 2017 stehe die Revision hingegen nicht offen, weshalb auf das Gesuch insoweit nicht eingetreten werden könne. Eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils 4A_65/2018 vom 11. Dezember 2018 habe die Gesuchstellerin nicht beantragt. Soweit sie vorbringe, die angeblich neu entdeckten Tatsachen und Beweismittel wirkten sich auf die Beurteilung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts aus, hätten ihre Vorbringen demnach unbeachtet zu bleiben. Soweit sich das Revisionsgesuch gegen den Endschiedsspruch vom Mai 2020 richten würde, läge hingegen ein zulässiges Revisionsobjekt vor.
Die Gesuchstellerin machte geltend, sie habe mit dem Urteil des indischen Supreme Court (Supreme Court of India) vom 17. Januar 2022 über die Auflösung der B., einer Gesellschaft, die zur Durchführung des Projekts gegründet worden sei, erhebliche Tatsachen erfahren und gleichzeitig ein entscheidendes Beweismittel dafür gefunden, dass die strittige Investition der Gesuchsgegnerin in Indien in Form der Beteiligung an dieser auf betrügerische Weise und damit rechtswidrig getätigt worden sei.
Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids kann die Revision nach Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG nicht mehr verlangt werden (Art. 190a Abs. 2 IPRG). Das Bundesgericht erklärte, dass in Bezug auf Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG die Entdeckung des Revisionsgrundes bedeute, dass die gesuchstellende Partei hinreichend sichere Kenntnis von der neuen Tatsache habe, um sich darauf berufen zu können, auch wenn sie keinen sicheren Beweis dafür erbringen könne. Blosse Vermutungen reichen nicht aus, um den Lauf der Revisionsfrist in Gang zu setzen. Was das entscheidende Beweismittel betreffe, so müsse die gesuchstellende Partei über eine Urkunde verfügen oder hinreichende Kenntnis davon haben, um die Beweisabnahme zu beantragen.
Die Gesuchstellerin brachte zur Frage der Fristwahrung vor, sie habe hinreichende Kenntnis des Revisionsgrundes gemäss Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG am 17. Januar 2022 erlangt, als der indische Supreme Court sein Urteil erlassen habe, mit dem er die Liquidation von B. anordnete. Es handle sich beim Urteil vom 17. Januar 2022 um ein neu entdecktes entscheidendes Beweismittel. Zudem habe sie mit diesem Entscheid nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren.
Das Bundesgericht folgte den Vorbringen der Gesuchstellerin nicht: Den eigenen Ausführungen der Gesuchstellerin zufolge waren insgesamt drei Instanzen mit der Frage der Auflösung der Gesellschaft B. befasst, wobei alle drei deren Liquidation anordneten bzw. diese Anordnung bestätigten. Der ins Feld geführte Umstand, dass erst das indische Höchstgericht eine abschliessende Beurteilung der fraglichen Vorgänge um B. bzw. deren Liquidation herbeiführen konnte, ändere nichts an der früheren Kenntnis der Gesuchstellerin über die der Auflösung zugrundeliegenden Tatsachen. Massgebend ist im Hinblick auf den Revisionsgrund von Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG die Kenntnis der nachträglich entdeckten erheblichen Tatsachen durch die Gesuchstellerin und nicht die autoritative Feststellung dieser Tatsachen — geschweige denn deren definitive rechtliche Beurteilung — durch eine Gerichtsbehörde.
Ohnehin sei das eingereichte Urteil des indischen Supreme Court vom 17. Januar 2022 erst nach dem Schiedsentscheid vom 27. Mai 2020 entstanden, womit eine Revision gestützt darauf nach dem klaren Wortlaut von Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG von vornherein unzulässig sei.
Das Bundesgericht trat ausgangsgemäss nicht auf das Revisionsgesuch ein.