Das Bundesgericht klärte in diesem Urteil, dass die Vorinstanz nicht über den Streitgegenstand des Aberkennungsverfahrens hinausgegangen ist und damit nicht die Dispositionsmaxime verletzt hat, wenn sie das Bestehen eines Rückforderungsanspruchs unter sämtlichen möglichen rechtlichen Entstehungsgründen prüfe und aufgrund eines nichtigen Darlehensvertrags den Rückforderungsanspruch auf die ungerechtfertigte Bereicherung abstützte.
Hintergrund war ein Streit über die Rückzahlung einer als “Darlehensvertrag” bezeichneten Vereinbarung, im Zuge dessen es zu zwei Aberkennungsverfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau kam, welches die vereinigten Klagen mehrheitlich abwies. In seinem Urteil erwog das Handelsgericht unter anderem, der Darlehensvertrag sei nach Art. 26 Abs. 2 lit. a BewG nichtig und führe zu einem Rückforderungsanspruch der Beklagten gemäss Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG (E. 3.2). Die Klägerin rügte vor Bundesgericht eine Verletzung der Dispositionsmaxime, indem sie geltend machte, das Handelsgericht habe der Beklagten zu Unrecht von Amtes wegen einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gestützt auf Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG zugesprochen, ohne dass dies von einer Partei beantragt worden sei. Der Streitgegenstand des Aberkennungsverfahrens beschränke sich auf die in Betreibung gesetzte Forderung. Die Vorinstanz habe daher nur den Bestand der von der Beklagten in Betreibung gesetzten Darlehensforderung zu beurteilen gehabt. Die Beklagte habe in ihrem Betreibungsbegehren als Forderungsgrund “Solde du prêt du 23.10.2015” angegeben (E. 4.1).
Mit ihrer Rüge drang die Klägerin nicht durch. Das Bundesgericht erinnerte zunächst an die Besonderheit der Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG, wonach der Streitgegenstand nicht die Fortsetzung der Vollstreckung als solche, sondern der Bestand und die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung sei (E. 4.3.1). Im Aberkennungsverfahren müsse der Gläubiger dieselbe Forderung beweisen, die er im Betreibungsbegehren bezeichnet habe. Die Aberkennungsklage sei somit gutzuheissen, wenn die im Aberkennungsprozess scheinbar aufrecht erhaltene Forderung in Wirklichkeit neu geltend gemacht worden und nicht mit der in Betreibung gesetzten Forderung identisch sei. Massgebend sei allerdings nicht, dass der Gläubiger seine Forderung im Prozess auf einen anderen Rechtsgrund als im Betreibungsbegehren stütze oder sich auf eine andere Schuldurkunde als im Zahlungsbefehl berufe, sondern dass es sich um eine andere Forderung handle als diejenige, die in Betreibung gesetzt worden sei (E. 4.3.2).
Fixiert werde, so das Bundesgericht weiter, der Streitgegenstand im Betreibungsverfahren durch den Zahlungsbefehl, der gestützt auf das Betreibungsbegehren erlassen werde, wo unter anderem die Forderungsurkunde oder der Forderungsgrund anzugeben sei. Die Angabe des Forderungsgrunds diene vor allem der Individualisierung der in Betreibung gesetzten Forderung, wodurch der Betriebene davon Kenntnis erlange, für welche Forderung er betrieben werde. Entsprechend genüge auch jegliche Bezeichnung des Forderungsgrunds, die es dem Betriebenen erlaube, gemeinsam mit den übrigen Angaben des Zahlungsbefehls die Natur der in Betreibung gesetzten Forderung zu erkennen (E. 4.3.3). Aus der alleinigen Angabe des Rechtsgrundes im Betreibungsbegehren bzw. im Zahlungsbefehl könne daher nicht geschlossen werden, dass sich die Betreibung auf diesen Rechtsgrund beschränke. Selbst wenn daher im Zahlungsbefehl ein vertraglicher Anspruch genannt werde, dürften Ansprüche nicht ausgeschlossen werden, die sich bereicherungsrechtlich, quasi-vertraglich oder deliktisch begründen liessen. Dies sei auch im Hinblick auf die Orientierungsfunktion des Zahlungsbefehls gerechtfertigt. Solange für den Betriebenen erkennbar bleibe, um welche Forderung es sich handle, solle es keine Rolle spielen, ob diese gestützt auf den im Betreibungsbegehren angegebenen oder auf einen anderen Rechtsgrund zugesprochen werde. Es wäre ein übertriebener und durch kein schutzwürdiges Interesse des Schuldners gedeckter Formalismus, wenn die Durchsetzung des materiellen Anspruchs wegen der ungenauen Angabe des Forderungsgrundes im Betreibungsbegehren scheitern würde, obwohl der Identitätsbeweis geleistet sei und auch der Schuldner nicht zweifeln könne, welcher Anspruch gemeint sei (E. 4.3.4).
Vorliegend habe, so das Bundesgericht, die Beklagte den Restbetrag des Darlehens zuzüglich Verzugszins und Darlehenszins gefordert. Die Klägerin sei damit im Zahlungsbefehl darüber orientiert worden, dass die Beklagte den gewährten Darlehensbetrag zurückfordere. Aus diesen Angaben könne allerdings nicht geschlossen werden, dass die Beklagte ausschliesslich einen vertraglichen Anspruch geltend mache. Vielmehr fordere die Beklagte die Rückzahlung des gewährten Darlehensbetrages zuzüglich Verzugszinse und Darlehenszinse unter welchem Rechtstitel auch immer. Sowohl der Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag als auch der Rückforderungsanspruch gestützt auf Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG würden demselben Lebensvorgang, der Gewährung der Darlehenssumme an die Klägerin gestützt auf den (nichtigen) Darlehensvertrag und die anschliessende Rückforderung derselben durch die Beklagte, entspringen. Ob dies gestützt auf einen wirksamen Darlehensvertrag oder gestützt auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch erfolge, spiele für die Forderungsidentität keine Rolle. Es wäre aufgrund des Rechtsbegehrens zu prüfen, ob aufgrund der Gewährung der Darlehenssumme gestützt auf den (nichtigen) Darlehensvertrag ein Rückforderungsanspruch zugunsten der Beschwerdegegnerin in der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung bestanden hätte. Dies hätte unter Berücksichtigung des im Aberkennungsverfahren vorgetragenen Lebenssachverhalts zu erfolgen. Die Klägerin habe in ihrer Aberkennungsklage sämtliche Umstände dargelegt, welche die Nichtigkeit des Darlehensvertrages begründeten. Die Vorinstanz hätte daher im Rahmen des Aberkennungsverfahrens über das Bestehen des fraglichen Rückforderungsanspruchs unter Berücksichtigung der Umstände des nichtigen Zustandekommens des Darlehensvertrages zu entscheiden gehabt. Demnach hätte sie nach dem Grundsatz von iura novit curia (Art. 57 ZPO) das Bestehen des Rückforderungsanspruchs unter sämtlichen möglichen rechtlichen Entstehungsgründen zu prüfen gehabt. In Übereinstimmung damit habe sie den Rückforderungsanspruch gestützt auf Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG bejaht. Damit sei nicht eine andere als die in Betreibung gesetzte Forderung zugesprochen worden, sondern nur die Forderung mit einem anderen Rechtsgrund als im Zahlungsbefehl vermerkt, zuerkannt worden (E. 4.3.6).