In seinem neuen Leitentscheid präzisierte das Bundesgericht, dass die Verweigerungsgründe gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens (HBewUe70) restriktiv und eng ausgelegt werden müssten. Insbesondere könnten die Begriffe “Gefährdung der Hoheitsrechte” und “Gefährdung der Sicherheit” nicht so ausgelegt werden, dass dadurch auch die Unvereinbarkeit der Gutheissung eines Rechtshilfegesuchs mit der innerstaatlichen öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates gleichgesetzt werde. Art. 12 Abs. 1 lit. b HBewUe70 könne die innerstaatliche öffentliche Ordnung nur verletzen, wenn es sich um die Verletzung grundlegender, vom internationalen Ordre Public anerkannter Verfahrensgrundsätze handle. Bei der Beurteilung eines Gesuchs nach dieser Bestimmung sei sodann einzig zu prüfen, ob der Vollzug des Rechtshilfegesuchs selbst die Souveränität oder die Sicherheit des ersuchten Staates gefährden könnten. Die Möglichkeit, dass die erbetenen Beweismittel zu anderen Zwecken verwendet werden könnten, müsse ausser Acht gelassen werden.
Hintergrund war vereinfacht der Vorwurf, ein ehemaliger Generaldirektor einer staatlichen Institution habe sich zu deren Nachteil unrechtmässig bereichert. Im Zuge dieses Vorwurfs eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren. Das Bundesstrafgericht schränkte dabei den Zugang der staatlichen Institution zu den Verfahrensakten dahingehend ein, dass diese die Akten nur in den Räumlichkeiten der Bundesanwaltschaft einsehen konnte, ohne die Möglichkeit, Kopien davon zu erstellen. Als Begründung führte das Bundesstrafgericht an, dass es sich bei der Institution um eine staatsähnliche Einrichtung handle, so dass die konkrete Gefahr bestehe, dass alle im Rahmen des Strafverfahrens erhaltenen Dokumente “zur Unzeit” an den Staat weitergeleitet würden. Einige Jahre später leitete die staatliche Institution unter anderem gegen den ehemaligen Generaldirektor sowie eine Bank, bei welcher der Generaldirektor ein Konto hielt, vor einem britischen Gericht eine Zivilklage ein. Im Zuge dieses Verfahrens stellte das britische Gericht auf Antrag der Bank ein Rechtshilfeersuchen gestützt auf das HBewUe70 an die Schweiz, welches darauf abzielte, dass die Bank die Unterlagen über das vom Generaldirektor gehaltene Bankkonto übermitteln solle. Dies solle es der Bank ermöglichen, sich gegen die von der staatlichen Institution gegen sie erhobenen Klage zu verteidigen, ohne das Schweizer Bankgeheimnis zu verletzen. Das Genfer Gericht erster Instanz hiess das Rechtshilfeersuchen gut, woraufhin die Chambre civile de la Cour de justice des Kantons Genf diesen Beschluss aufhob und das Rechtshilfegesuch gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. b HBewUe70 abwies.
Das Bundesgericht rief zunächst die Grundsätze für die Auslegung internationaler Verträge in Erinnerung (E. 4.4), bevor es zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 lit. b HBewUe70 schritt (E. 4.5).
Dabei erwog es, dass der Wortlaut dieser Vertragsbestimmung in beiden verbindlichen Sprachen (französisch und englisch) ähnlich sei und aus diesem zu schliessen sei, dass ein Rechtshilfegesuch nur aus den in dieser Bestimmung abschliessend aufgeführten Gründen verweigert werden könne. Zudem ergebe sich aus der Auslegung des Wortlauts, dass der Vollzug des Rechtshilfegesuchs selbst und nicht dessen Zweck ausschlaggebend für die Beurteilung sei, ob das Gesuch die Souveränität oder Sicherheit des ersuchten Staates beeinträchtigen könne. Aus dem Wortlaut von Art. 12 HBewUe70 lasse sich somit nicht ableiten, dass der mit dem Gesuch befasste Richter prüfen müsste, ob die betroffenen Beweismittel für andere Zwecke verwendet werden könnten. Eine solche Auslegung werde im Übrigen durch das vom ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht erstellte Handbuch über die praktische Anwendung des Übereinkommens , welches zwar nicht verbindlich sei, doch ein nützliches Dokument für die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des HBewUe70 darstelle, bestätigt (E. 4.5.1).
Sodann würde der Hintergrund, Gegenstand und Zweck dieses Übereinkommens diese Auslegung bestätigen. So verfolge das HBewUe70 gemäss Präambel das Ziel, die Übermittlung und Erledigung von Rechtshilfegesuchen zu erleichtern und die Wirksamkeit der gegenseitigen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen zu erhöhen. Aus diesem erklärten Willen der Vertragsstaaten folge, dass die Ausnahmen, die es dem ersuchten Staat erlauben würden, ein Rechtshilfegesuch abzuweisen, und damit die Begriffe “Gefährdung der Hoheitsrechte” oder “Gefährdung der Sicherheit” restriktiv ausgelegt werden müssten. Dabei verwies das Bundesgericht auf seine bisherige Rechtsprechung (BGE 142 III 116, E. 3.2), wo es insbesondere festgestellt hatte, dass solche Begriffe eng ausgelegt werden müssten (E. 4.5.2). Die Begriffe “Gefährdung der Hoheitsrechte” oder “Gefährdung der Sicherheit” könnten dabei nicht mit der Unvereinbarkeit mit der nationalen öffentlichen Ordnung des ersuchten Staats gleichgesetzt werden, sondern müssten enger ausgelegt werden (E. 4.5.3).
Sodann würden, so das Bundesgericht weiter, Vorarbeiten zu den verschiedenen Übereinkommen zu zivilprozessualen Fragen, die im Rahmen der verschiedenen Instrumente der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ausgearbeitet wurden, die restriktive Auslegung der Begriffe “Gefährdung der Hoheitsrechte” oder “Gefährdung der Sicherheit” bestätigen (E. 4.5.4). Dabei verwies das Bundesgericht auf die Diskussionen in Den Haag in den Jahren 1893–1894, wo der Vorschlag, die Begriffe “Hoheitsrechte” und “Gefährdung” durch den Ausdruck “öffentliche Ordnung” zu ersetzen, ausdrücklich abgelehnt worden sei (E. 4.5.4.1). Sodann habe das Bundesgericht in seinen am 13. Juni 1901 (BGE 27 I 222) sowie am 1. Oktober 1915 (BGE 41 I 328, E. 3) veröffentlichten Urteilen den restriktiven Charakter dieser Ausnahme betont (E. 4.5.4.2 und E. 4.5.4.4). Weiter sei bei den späteren Verhandlungen zur Verabschiedung des Haager Übereinkommens über Zivilprozessrecht von 1905 (HZÜ05) der Vorschlag eines Staates, die Gründe für die Verweigerung der Rechtshilfe auf Fälle der Verletzung “anderer wesentlicher sozialer Interessen des Landes” auszuweiten, verworfen worden (E. 4.5.4.3). Ebenso habe die Sonderkommission der Haager Konferenz in ihrem Bericht aus dem Jahr 1964 erklärt, dass die Begriffe “Gefährdung der Hoheitsrechte oder Sicherheit” noch immer Vorrang vor der Formulierung “Verletzung der öffentlichen Ordnung” hätten (E. 4.5.4.5). Schliesslich verwies das Bundesgericht auf die Lehre, wo zahlreiche Autoren ebenfalls diese restriktive Auslegung vertreten würden (E. 4.5.5).
Gestützt auf diese Erwägungen kam das Bundesgericht zum Schluss, dass BGE 142 III 116, E. 3.2, dahingehend zu verstehen sei, dass eine Verletzung der Grundprinzipien des schweizerischen Zivilprozessrechts die Souveränität oder die Sicherheit der Schweiz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. b HBewUe70 nur dann verletzen könnten, wenn es sich um die Verletzung grundlegender, vom internationalen Ordre Public anerkannter Verfahrensgrundsätze handle, zu denen insbesondere die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Personen gehören würden, die durch die Abweisung eines Rechtshilfeersuchens in ihren Rechten betroffen wären (E. 4.5.5).
Die Erwägungen der Vorinstanz hielten, so das Bundesgericht, vor dem Hintergrund dieser Auslegung nicht stand. So sei die Möglichkeit, dass die erbetenen Beweismittel zu anderen Zwecken verwendet werden könnten, nicht relevant. Ebenso war für das Bundesgericht in diesem Fall nicht ersichtlich, dass der Vollzug des Rechtshilfeersuchens per se die Souveränität oder die Sicherheit der Schweiz gefährden könnten. Ebenso war für das Bundesgericht nicht erkennbar, inwiefern die Zulassung des Rechtshilfegesuchs mit dem internationalen Ordre public unvereinbar sein könnte. Ebenso könne der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wonach die Abweisung des Rechtshilfegesuchs mit den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie dem Verbot des Rechtsmissbrauchs begründet werden könne. Selbst unter der Annahme, dass solche Grundsätze Teil des internationalen Ordre Public wären, könne der Vollzug des streitgegenständlichen Rechtshilfegesuchs nicht als missbräuchlich oder unvereinbar mit den Regeln von Treu und Glauben bezeichnet werden. Insbesondere könne der Auffassung nicht gefolgt werden, wonach der Vollzug des strittigen Gesuchs darauf hinauslaufen würde, das in der Schweiz anhängige internationale Rechtshilfeverfahren in Strafsachen zu umgehen. Die beiden Verfahren seien unterschiedlicher Natur, würden nicht unbedingt dieselben Parteien betreffen und es würden verschiedene Staaten die Schweiz um internationale Rechtshilfe ersuchen. Auch das von den beiden betroffenen Staaten verfolgte Ziel sei unterschiedlich, da der eine Staat einer Partei die Möglichkeit geben wolle, ihre Beweismittel vorzulegen, um ihre Rechte in einem Zivilprozess wahrzunehmen, während der andere Staat im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen, die er auf seinem Hoheitsgebiet durchführe, Beweismittel sammeln wolle. Ebenso überzeuge die Behauptung der Beschwerdegegner, wonach das von der britischen Justizbehörde gestellte Zivilrechtshilfegesuch in Wirklichkeit von der staatlichen Institution und damit von diesem Staat “gesteuert” werde, nicht. Die Bank, die im britischen Verfahren als Beklagte auftrete, habe die britischen Richter um internationale Rechtshilfe der Schweiz ersucht, damit sie ihre Verteidigungsmittel in Anbetracht ihrer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Bankgeheimnis rechtmässig ausüben könne. Wenn ein ausländischer Richter eine Bank mit Sitz in der Schweiz anweise, bestimmte Bankunterlagen vorzulegen, könne die Bank einem solchen Ersuchen nicht nachkommen, da sie sich damit nach Art. 47 BankG strafrechtlichen Sanktionen aussetze. Neben dem Geheimnisherrn könne nur eine Schweizer Behörde — vorliegend der Schweizer Richter, der mit einem internationalen Rechtshilfegesuch befasst sei — die Bank vom Bankgeheimnis entbinden (E. 4.6).
Gestützt auf diese Erwägungen hob das Bundesgericht das Urteil der Chambre civile auf, hiess das Rechtshilfeersuchen gut und wies die Bank an, die aufgelisteten Dokumente vorzulegen (E. 4.7).