Das Bundesgericht entschied in diesem Urteil die bislang offene Frage, wonach gemäss dispositivem Gesetzesrecht (Art. 124 Abs. 2 OR) bei der Verrechnung mit Fremdwährungsforderungen die Fälligkeit der Verrechnungsforderung der relevante Zeiptunkt für die Umrechnung ist.
Hintergrund war eine Forderung einer der beiden Klägerinnen, die unter anderem geltend machte, die Beklagten hätten bei Verrechnungen falsche Umrechnungskurse zu ihrem Nachteil angewendet. Sie kritisierte, dass die Beklagten auf den Wechselkurs im Zeitpunkt der Fälligkeit der Verrechnungsforderungen abgestellt hatten. Stattdessen hätten sie die Umrechnung im Zeitpunkt der Verrechnungserklärung anwenden müssen. Vor den kantonalen Instanzen drang die Klägerin mit dieser Forderung jedoch nicht durch.
Das Bundesgericht bestätigte die kantonalen Entscheide. Dabei hielt es vorab fest, dass hinsichtlich der Frage, auf welchen Umrechnungszeitpunkt bei einer Verrechnungsforderung abzustellen sei, aus Art. 84 Abs. 2 OR nichts abgeleitet werden könne. Insbesondere ergebe sich aus dieser Bestimmung nicht e contrario, dass der Gläubiger als Verrechnender keine Umrechnungsbefugnis habe. Vielmehr habe diese Bestimmung ausschliesslich den Untergang der Obligation durch Erfüllung, d.h. durch Zahlung im Auge, und beziehe sich nicht auch auf die übrigen Arten des Erlöschens, bei denen, wie gerade bei der Verrechnung, der Schuldner von einer Erfüllung befreit sei (E. 7.5).
Daraufhin bestätigte das Bundesgericht die Anwendung von Art. 124 Abs. 2 OR durch die Vorinstanz. Aus dieser Bestimmung sei, so das Bundesgericht, abzuleiten, dass die Rückwirkung der Tilgung auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Verrechnungsforderung auch massgebend sei für den Umrechnungskurs. Diese Rückwirkung sei gerechtfertigt, weil der zur Verrechnung Befugte, solange kein Streit zwischen ihm und dem Verrechnungsgegner bestehe, keine dringende Veranlassung habe, von seinem Verrechnungsrecht Gebrauch zu machen. Dieses vom Gesetz als entschuldbar betrachtete Zuwarten mit der Verrechnungserklärung solle ihm nicht schaden; er solle daher, wenn er verrechne, in die Lage kommen, wie wenn er bei erster Möglichkeit verrechnet hätte. Mit dieser Überlegung stimme überein, dass die Rückwirkung auch für die Umrechnung von Fremdwährungsforderungen gelte. Auch diesbezüglich solle dem Verrechnenden das Zuwarten nicht schaden (E. 7.7). Das von den Klägerinnen dagegen vorgebrachte Argument, der Verrechnende könne bei dieser Auslegung risikolose Währungsgewinne erzielen, liess das Bundesgericht nicht gelten. Der Verrechnende kenne, so das Bundesgericht, sowohl den Umrechnungskurs im Zeitpunkt der Fälligkeit als auch jenen im Zeitpunkt der Verrechnung. Sei der Fälligkeitskurs besser, würde er sich für die Verrechnung entscheiden, sei der Kurs im Zeitpunkt der ins Auge gefassten Verrechnung besser, würde er auf die Verrechnung verzichten und stattdessen die Bezahlung der Forderung (auf dem Betreibungsweg) geltend machen. Dem Verrechnungsgegner stehe es frei, seine Schuld so rasch als möglich zu begleichen. Mit dem Zuwarten nehme er selbst an der Währungsspekulation teil. Wenn diese sich zu seinen Ungunsten auswirke, könne er sich nicht auf den Grundsatz berufen, dass dem Verrechnungsgegner aus der Verrechnung kein Nachteil erwachsen solle. Dies gelte umso mehr im vorliegenden Fall, in dem die Parteien die Verrechenbarkeit von gegenseitigen Forderungen vertraglich vereinbart hatten, und also auch die Klägerinnen ihrerseits hätten verrechnen können (E. 7.9). Zudem sei zu beachten, dass Art. 124 Abs. 2 OR dispositives Recht darstelle. Für vertragliche Forderungen könnten die Parteien abweichende Regelungen vorsehen, wenn sie dies zur Vermeidung der Gefahr, dass der Verrechnende als ungerechtfertigt empfundene Währungsgewinne erzielen könnte, für angezeigt hielten. Auch aus diesem Grund bestehe kein Anlass, die im Gesetz vorgesehene Rückwirkung der Verrechnung nicht auch auf den Umrechnungszeitpunkt anzuwenden. Vorliegend hatten die Parteien ausdrücklich die Verrechenbarkeit bestimmter Forderungen vereinbart. Die Klägerinnen hätten demnach gewusst, dass die Verrechnung von gegenseitigen Forderungen in unterschiedlicher Währung zulässig gewesen wäre und hätten von Beginn weg damit rechnen müssen, dass die Beklagten ihre Fremdwährungsforderungen zur Verrechnung bringen würden. Dennoch sei in den Vereinbarungen darauf verzichtet worden, den Umrechnungszeitpunkt zu regeln. Unter diesem Gesichtspunkt sei es folgerichtig, dass die in der dispositiven Vorschrift von Art. 124 Abs. 2 OR vorgesehene Rückwirkung auch auf den Umrechnungszeitpunkt zum Tragen komme. Mangels spezieller Regelung hätten die Parteien jedenfalls mit der Anwendung dieser Bestimmung rechnen müssen (E. 7.10).
Grundsätzlich zu Recht rügten die Klägerinnen nach Auffassung des Bundesgerichts, dass das kantonale Gericht im Rahmen der objektivierten Vertragsauslegung zu Unrecht das nachträglichen Parteiverhalten berücksichtigt hatte. Allerdings fehlte es diesbezüglich an Entscheidrelevanz (E. 5.5).