Mit Entscheid 4A_41/2023 vom 12. Mai 2023 befasste sich das Bundesgericht mit einer Beschwerde gegen einen Entscheid eines Rabbinischen Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich.
Die Parteien unterzeichneten im September 2022 eine Vereinbarung, wonach ihr Streit über eine Geldforderung von einem Rabbinischen Schiedsgericht entschieden werden soll. Im Januar 2023 fällte das Rabbinische Schiedsgericht “nach Anhörung und Prüfung aller Argumente beider Parteien” ein Urteil. Das Urteil enthielt keine Begründung, weder Ausführungen zum Sachverhalt noch rechtliche Erwägungen. Der Beklagte erhob gegen dieses Urteil Beschwerde.
Nach einer Prüfung folgerte das Bundesgericht, dass beim angefochten Urteil sämtliche Merkmale eines Schiedsentscheids im Sinne von Art. 189 IPRG vorliegen würden.
Das Bundesgericht erklärte in diesem Zusammenhang, dass das Verbot geistlicher Gerichtsbarkeit hier nicht greifen würde. Die von der Bundesverfassung untersagte geistliche Gerichtsbarkeit erfasse ein freiwillig vereinbartes kirchliches Schiedsgericht nicht, sofern es in einem schiedsfähigen, d.h. in einem der freien Parteidisposition unterstehenden Bereich entscheide. Rabbinische Schiedsgerichte seien mithin zulässig, soweit es um schiedsfähige Angelegenheiten gehen würde. Gemäss Bundesgericht war die vorliegende Streitsache unbestrittenermassen schiedsfähig, gehe es doch um vermögensrechtliche Ansprüche. Das Rabbinische Schiedsgericht sei mithin ein zulässiges Schiedsgericht im Sinne von Art. 189 IPRG.
Das Bundesgericht erklärte indes, dass der Entscheid des Rabbinischen Schiedsgerichts zwar der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen würde, eine Überprüfung jedoch nicht stattfinden könne.
Sowohl das Verfahren als auch die Regelung von Form und Inhalt des Schiedsentscheids unterstünden in erster Linie der Parteiautonomie (Art. 189 Abs. 1 IPRG). Je nach gewählten Prozessvorschriften könne dies zu Problemen bei der Anfechtung und Vollstreckung des Schiedsentscheids führen. Namentlich wenn das Urteil etwa bloss mündlich eröffnet werden oder nicht begründet sein muss, reduziere sich die Möglichkeit einer effektiven (und erfolgreichen) Beschwerdeführung erheblich, weil das Bundesgericht kaum beurteilen könne, ob ein angerufener Beschwerdegrund nach Art. 190 Abs. 2 IPRG vorliegen würde.
Damit das Bundesgericht den angefochtenen Schiedsspruch effektiv überprüfen könne, bedürfe es zudem tatsächlicher Feststellungen zum Verfahrensablauf und zur Streitsache. Denn das Bundesgericht könne die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen. Auch die sehr eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit von Sachverhaltsfeststellungen (wenn diesen gegenüber zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt würden), könne von vornherein nicht greifen, wenn keine Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Schiedsspruch enthalten seien.
Das Bundesgericht führte aus, dass die Parteien solche Probleme der Anfechtung und allenfalls der Vollstreckung in Kauf nehmen würden, wenn sie sich auf entsprechende Verfahrensbestimmungen einigen. Da sie dies in einem Bereich tun würden, der in ihrer freien Verfügbarkeit liege, bestehe kein Anlass, durch zwingende Mindestvorschriften korrigierend einzugreifen. Je nach dem von den Parteien gewählten Verfahrensrecht könne sich demnach die Situation einstellen, dass ein Schiedsentscheid zwar grundsätzlich mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar sei, jedoch de facto nicht oder nur sehr beschränkt überprüfbar sei. So verhalte es sich gemäss Bundesgericht im zu beurteilenden Fall:
Das Bundesgericht verwies auf die folgende Klausel der Schiedsvereinbarung: “All dies geschieht aus freiem Willen ( und unter den hiefür nach jüdischem Gesetz geregelten Prozeduren), und unter Berücksichtigung der jüdischen und weltlichen Gesetze.” Das Bundesgericht bemerkte, dass der Verweis auf die nach jüdischem Gesetz geregelten Prozeduren klar sei und bedeute, dass das Rabbinische Schiedsgericht nach jüdischem Verfahrensrecht verfahren würde, das vom Grundsatz der Mündlichkeit geprägt sei.
Entsprechend liege dem Bundesgericht einzig das nicht begründete Entscheiddispositiv vom Januar 2023 vor. Dieses enthalte weder Feststellungen zum Prozesssachverhalt noch solche zur Sache und ebenso wenig rechtliche Erwägungen. Dies erschwere die Anfechtung ganz erheblich, was die Parteien aber mit der freiwilligen und zulässigen Vereinbarung der Anwendung jüdischen Verfahrensrechts in Kauf genommen hätten.
Dementsprechend befand das Bundesgericht unter anderem, dass die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Gehörsanspruchs nicht geprüft werden könne, da Feststellungen zum Prozessverlauf fehlen würden. Die Vorbringen in der Beschwerde fänden keine Stütze im angefochtenen Schiedsspruch vom Januar 2023. Es sei nicht Sache des Bundesgerichts, diese anhand der eingereichten Schiedsakten zu verifizieren und den Prozessverlauf nachzukonstruieren.
Das Bundesgericht kam demnach zum Schluss, dass die erhobenen Rügen de facto allesamt einer bundesgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich seien. Das Bundesgericht wies die Beschwerde folglich ab.