Das Bundesgericht hatte sich in diesem Urteil mit verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit einem unter altem Recht begründeten Vorkaufsrecht auseinanderzusetzen.
Hintergrund war — vereinfacht — die Vereinbarung eines gegenseitigen Vorkaufrechts für zwei Grundstücke für eine Dauer von 30 Jahren, welches für eine Dauer von 10 Jahren im Grundbuch vorgemerkt wurde. Das eine Grundstück ging später aufgrund Erbgang auf die beiden Erbinnen und das andere Grundstück aufgrund eines Abtretungsvertrags auf Rechnung künftiger Erbschaft auf die beiden Erben der beiden ursprünglichen Frauen, welche miteinander die gegenseitigen Vorkaufrechte vereinbart hatten, über. Die beiden Erbinnen übertrugen ein paar Jahre später das Grundstück an eine GmbH und informierten ein paar Tage nach der Eintragung der Gesellschaft im Grundbuch die beiden Erben über den Verkauf. Letztere übten daraufhin das Vorkaufsrecht aus. Die beiden Erben reichten in der Folge Klage beim Regionalgericht Bern-Mittelland wegen Verletzung des Vorkaufsrechts ein. Unter anderem verlangten die beiden Erben, die Erbinnen seien zu verpflichten, einen noch zu beziffernden, CHF 30’000 übersteigenden Betrag als Schadenersatz nebst Zins zu bezahlen. Im Zuge des Beweisverfahrens holte das Regionalgericht sodann ein Gutachten zwecks Bestimmung des Verkehrswerts des Grundstücks ein, welches in der Folge zwei Mal ergänzt wurde. Das Regionalgericht bejahte schlussendlich eine Vertragsverletzung aufgrund der Missachtung des Vorkaufsrechts und hiess die Klage betragsmässig teilweise gut. Der Verrechnungseinrede der beiden Erbinnen gab das Regionalgericht nicht statt. Die Erbinnen, respektive die überlebende Alleinerbin, wehrte sich praktisch erfolglos bis Bundesgericht gegen dieses Urteil.
Vor Bundesgericht rügte die Beschwerdeführerin, auf die Klage hätte mangels rechtsgenüglicher Bezifferung nicht eingetreten werden dürfen (dazu E. 4). Weiter monierte, das Obergericht habe zu Unrecht die Abtretbarkeit des Vorkaufsrechts bejaht (dazu E. 5). Ferner behauptet sie, die Vorinstanzen hätten im Rahmen der Schadenersatzbemessung auf ein untaugliches Gutachten abgestellt (dazu E. 6). Sodann beklagt sie, dass ihrer Verrechnungseinrede nicht stattgegeben worden sei (dazu E. 7). Sie rügt überdies eine Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbots (dazu E. 8). und machte zahlreiche Gehörsverletzungen geltend (dazu E. 9).
Keine rechtsgenügliche Bezifferung: Das Bundesgericht erinnerte hier an seine Rechtsprechung, dass gemäss Art. 85 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Forderung “sobald möglich” zu beziffern sei. Es reiche jedenfalls aus, wenn der Kläger sein Begehren im ersten Schlussvortrag beziffere; er müsse dies nicht unmittelbar, etwa innert einer Frist von 30 Tagen, nach Abschluss oder gar während der Beweisabnahme tun (E. 4.3). Vorliegend wies das Bundesgericht darauf hin, dass das Gutachten bis zum Schluss von den Parteien bestritten und bemängelt worden sei, die Parteien wiederholt zahlreiche Ergänzungsfragen und Editionsanträge gestellt hätten, das Regionalgericht die Gutachter befragt und von diesen zwei ergänzende Berichte eingeholt hätte. Noch mit der Fristansetzung zum Einreichen der schriftlichen Schlussvorträge habe es über die Zulässigkeit zahlreicher Beweismitteleingaben entscheiden müssen. Entsprechend habe das Obergericht zu Recht festgestellt, dass erst der Abschluss des Beweisverfahrens die Bezifferung der klägerischen Forderung erlaubt hätte. Vor diesem Hintergrund sei der Vorgabe von Art. 85 Abs. 2 Satz 1 ZPO (Bezifferung, “sobald nach Abschluss des Beweisverfahrens […] dazu in der Lage”) Genüge getan (E. 4.4).
Fehlende Abtretbarkeit des Vorkaufsrechts: In diesem Zusammenhang war umstritten, ob die Mutter ihren Söhnen (den Beschwerdegegnern) das Vorkaufsrecht abtreten konnte, obwohl die Parteien die Abtretbarkeit des Vorkaufsrechts bei dessen Begründung “nicht ausdrücklich vereinbart” haben. Das Bundesgericht verwies dabei auf die Regelung in Art. 216b Abs. 1 OR, wonach solche Vorkaufsrechte nicht abtretbar sind, sofern nichts anderes vereinbart ist. Im Zeitpunkt der Vereinbarung des streitgegenständlichen Vorkaufsrecht sei diese Bestimmung allerdings noch nicht in Kraft gewesen. Das damals geltende und anwendbare Gesetzesrecht (aArt. 681 ZGB) habe sich einzig mit den im Grundbuch vorgemerkten Vorkaufsrechten befasst. Die Abtretbarkeit von vertraglichen Vorkaufsrechten sei gesetzlich nicht geregelt gewesen. Das Bundesgericht bestätigte dabei die Erwägungen des Obergerichts (E. 5.3). Gemäss Rechtsprechung und Lehre zur damaligen Rechtslage sei das (altrechtlich begründete) Vorkaufsrecht im Allgemeinen vermutungsweise nicht abtretbar, eine Abtretbarkeit könne sich indes aus dem (mutmasslichen) Willen der Parteien oder aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Solche Umstände lägen in casu vor. Es sei, so das Obergericht, klar gewesen, dass das Vorkaufsrecht nicht nur für die umittelbar am Vertrag Beteiligten gegolten habe. So sei die eine Partei beim Vertragsabschluss 81 Jahre alt gewesen, sodass von Anfang an evident gewesen sei, dass auf ihrer Seite während der Dauer des Vorkaufsrechts der Erbfall eintreten werde. Weiter habe beim Abschluss des Vertrags niemand an die Eventualität gedacht, dass eines der Grundstücke dereinst statt im Todesfall vererbt, zu Lebzeiten auf Anrechnung künftiger Erbschaft an die mutmasslichen Erben übertragen werden könnte. Es handle sich der Sache nach damit weniger um eine “Abtretung im eigentlichen Sinne” als vielmehr um eine vorgezogene Erbschaft. Vertragliche Vorkaufsrechte seien nach damaliger Rechtslage aber ohne Weiteres vererblich gewesen. Aufgrund dieser besonderen Umstände des Einzelfalls sei von der Abtretbarkeit des Vorkaufsrechts auszugehen (E. 5.2).
Untaugliches Gutachten: Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen wies das Bundesgericht einleitend darauf hin, dass beide Vorinstanzen sich gründlich mit den geltend gemachten Mängeln auseinandergesetzt, zu jeder behaupteten Unrichtigkeit Stellung genommen und die Einwände allesamt verworfen hätten. Vor Bundesgericht lege die Beschwerdeführerin weder eine Bundesrechtsverletzung noch Willkür in der Beweiswürdigung dar (E. 6.3). Im Einzelnen erinnerte das Bundesgericht sodann insbesondere daran, dass die nach einer zulässigen und nachvollziehbaren Bewertungsmethode erfolgte Festsetzung des Werts einer Liegenschaft eine vom kantonalen Gericht grundsätzlich abschliessend zu beurteilende Tatfrage darstelle, die das Bundesgericht nur unter dem beschränkten Gesichtspunkt der Willkür prüfe (E. 6.4.1).
Verrechnungseinrede: Die Beschwerdeführerin (respektive vor Regionalgericht die beiden Erbinnen) hatten geltend gemacht, dass die Vertragspartei ihrer Mutter das Grundstück in Missachtung des Vorkaufsrechts mit “Abtretungsvertrag auf Rechnung künftiger Erbschaft” an ihre beiden Söhne (die Beschwerdegegner) übertragen habe. Dadurch sei ihr ein Schaden entstanden, den sie zur Verrechnung stelle. Auch diese Rüge fand vor Bundesgericht kein Gehör. Es bestätigte die Erwägungen des Obergerichts, wonach eine Übertragung des Grundstücks auf Rechnung künftiger Erbschaft keinen Vorkaufsfall auslöse. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowohl zum neuen als auch zum alten Recht liege, so das Bundesgericht, allgemein kein Vorkaufsfall vor, wenn ein Geschäft unter der speziellen Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen abgeschlossen werde, wie namentlich beim Erbvorbezug respektive wenn ein Grundstück an einen gesetzlichen Erben mit Rücksicht auf dessen künftiges Erbrecht übertragen werde, sodass sich die Veräusserung als eine vorweggenommene Regelung der Erbfolge darstelle. An diese Rechtsprechung habe sich das Bundesgericht gehalten und die Beschwerdeführerin zeige keine Bundesrechtsverletzung auf (E. 7).
Rechtsmissbrauchsverbot und Gehörsverletzung: Auch mit diesen Rügen drang die Beschwerdeführerin nicht durch. So verfing das Argument, die Beschwerdegegner hätten sich widersprüchlich verhalten, nicht. Rechtsmissbrauch sei restriktiv anzunehmen und die Beschwerdeführerin lege nicht dar, inwiefern es einen offenbaren Rechtsmissbrauch begründen soll, wenn die Beschwerdegegner im Zivilprozess einerseits und in einem davon unabhängigen Baubewilligungsverfahren andererseits sich (angeblich) “widersprechende” Einwände vortragen würden (E. 8). Ebenso sei die Vorinstanz den sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Vorgaben nachgekommen. Es gehe der Beschwerdeführerin denn auch genau besehen nicht um ihre Gehörsrechte, sondern darum, dass das Obergericht in abweichender Gewichtung und Würdigung der im Recht liegenden Akten zu Sachverhaltsfeststellungen gelangt wäre, die nicht mit ihren Einschätzungen übereinstimmen. Die Beschwerdeführerin tadle unter dem Vorwand der Gehörsverletzung die Beweiswürdigung der Vorinstanz, was unzulässig sei (E. 9).