Das Bundesgericht entschied in diesem Urteil, dass das vereinfachte Verfahren nicht gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO streitwertunabhängig auf Klagen anwendbar sei, mit denen nach Beendigung des Mietverhältnisses und ausserhalb eines Verfahrens um Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, Anfechtung der Kündigung oder Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses finanzielle Forderungen geltend gemacht werden. Dies gilt gemäss Bundesgericht ungeachtet davon, ob im Rahmen der Behandlung der Klagebegehren vorfrageweise zu beurteilen sei, wann und in welcher Form das Mietverhältnis geendet habe.
Dieses Verfahren steht im Zusammenhang mit dem medial viel beachteten Streit zwischen der Manor AG als Mieterin und deren ehemaliger Vermieterin, der Oscar Weber AG. Die Vermieterin machte vor Handelsgericht Zürich geltend, die Mieterin schule ihr einen Betrag von rund CHF 45 Mio., entsprechend der Differenz zwischen dem von der Mieterin seit dem Auslaufen des ursprünglichen Mietverhältnisses ab 1. Februar 2014 bis zum Auszug der Mieterin am 20. Februar 2020 bezahlten Mietzins und dem marktüblichen Entgelt für die Verkaufsfläche.
Nachdem die Mieterin den Antrag stellte, auf die Klage sei nicht einzutreten, da einerseits das Handelsgericht für die Beurteilung der Klage sachlich nicht zuständig sei und andererseits eine abgeurteilte Sache vorliege, da die Vermieterin die Anpassung des Mietzinses bereits im mittlerweile abgeschriebenen Erstreckungsverfahren verlangt hatte, trat das Handelsgericht zunächst auf die Klage nicht ein, da eine abgeurteilte Sache vorliege. Das Bundesgericht ob auf Beschwerde hin dieses Urteil auf (4A_197/2022) und wies die Sache zur weiteren Behandlung an das Handelsgericht zurück.
Daraufhin trat das Handelsgericht auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, dass die Klage unter die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 ZPO) fallen würde. Die Begriffe der «Erstreckung», des «Kündigungsschutzes» sowie der «Hinterlegung von Mietzinsen» gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO seien weit zu verstehen, damit die Norm ihre angestrebte Schutzfunktion erfüllen könne und es nicht zu unnötigen sowie impraktikablen Aufspaltungen von Verfahren und Verfahrensgrundsätzen komme. Der blosse Umstand, dass die Vermieterin ihre Forderung nicht im Erstreckungsverfahren geltend gemacht habe, sondern nun nachgelagert in einem separaten Forderungsprozess, könne nicht dazu führen, dass eine andere Verfahrensart anzuwenden sei. Die Frage, welche finanziellen Konsequenzen eine Erstreckung für die Mietparteien habe, sei sodann eine zentrale Frage des Erstreckungsrechts und damit des sozialen Mieterschutzes, ohne die das Institut der Erstreckung seines Sinns und Zwecks entleert würde (E. 2.4). Die Beschwerde gegen diesen Beschluss bildete Gegenstand des Urteils 4A_263/2023.
Das Bundesgericht erinnerte zunächst an seine im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO) ergangene Rechtsprechung (E. 2.2) und wies auf die in der Lehre erfolgten Reaktionen hin (E. 2.3).
Gestützt darauf erachtete das Bundesgericht die Beschwerde als begründet. Es erwog, dass die Fälle, in denen die weite Auslegung des Begriffs des Kündigungsschutzes gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO vertreten wurde, ausnahmslos Verfahren betroffen hätte, in denen die Klagebegehren — direkt oder indirekt — auf die Frage abgezielt hätten, ob und gegebenenfalls bis wann ein bestehendes Mietverhältnis gelte bzw. wann es frühestens ende. Vorliegend gehe es allerdings nicht mehr darum, bis wann das Mietverhältnis dauere, da die Mieterin das Mietobjekt längt verlassen hätte. Die Vermieterin hätte erst mehr als ein Jahr nach der Rückgabe des Mietobjekts vor dem Handelsgericht eine Klage gegen die Mieterin eingereicht, mit der sie eine finanzielle Forderung geltend mache. Dieser Anspruch betreffe nicht den Kündigungsschutz bzw. die Erstreckung im Sinne von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO gemäss der dargestellten Rechtsprechung. Vielmehr fehle es regelmässig an dem für den Bereich des Kündigungsschutzes typischen Machtgefälle zwischen den Vertragsparteien und an der zeitlichen Dringlichkeit der richterlichen Beurteilung, falls ausschliesslich finanzielle Ansprüche aus einem schon beendeten Mietverhältnis zu beurteilen seien, welche die (streitwertunabhängige) Anwendbarkeit des — raschen und laienfreundlichen — vereinfachten Verfahrens erforderlich machen würden. Es sei sodann, so das Bundesgericht weiter, unpraktikabel, in welchem Verhältnis diese Forderungen zur Beendigung des Mietverhältnisses stehen würde, da dies zur Folge hätte, dass bereits im Rahmen der Bestimmung der Zuständigkeit und der Verfahrensart über Fragen zu befinden wäre, die kaum von der Beurteilung in der Sache getrennt werden könnten. So hätte das Handelsgericht erwogen, dass es sich «um eine Streitigkeit über die finanziellen Konsequenzen einer Erstreckung» handle und dass jedenfalls «ein enger Zusammenhang zwischen dem vorliegenden Streitgegenstand und dem Erstreckungsverfahren» bestehe. Ob dies zutreffe — was die Vermieterin bestreite -, sei nicht auf der Zuständigkeitsebene (respektive bei der Prüfung der anwendbaren Verfahrensart) zu beurteilen, sondern — soweit erforderlich — im Rahmen der materiellen Anspruchsprüfung. Ebenso sei in diesem Rahmen zu prüfen, ob auf den streitgegenständlichen Anspruch Art. 272c OR zur Anwendung gelange und ob der Rückzug im Erstreckungsverfahren Bindungswirkung zeitige (E. 2.5).
Gestützt auf diese Erwägungen kam das Bundesgericht zum Schluss, dass das Handelsgericht für die Beurteilung der Klage sachlich zuständig ist und wies die Sache zur weiteren Behandlung zurück.