BGE 149 III 145 (BGer 5A_425/2020 und 5A_435/2020 vom 15. Dezember 2022): Voraussetzungen eines sog. “erbrechtlichen Durchgriffs” bei der Durchsetzung von Ausgleichungsansprüchen

In diesem zur Pub­lika­tion vorge­se­hen Entscheid präzisierte das Bun­des­gericht seine Recht­sprechung zu den Voraus­set­zun­gen eines sog. «erbrechtlichen Durch­griffs» im Kon­text der Durch­set­zung von Aus­gle­ichungsansprüchen. Dem­nach unter­ste­hen auch solche Zuwen­dun­gen der Aus­gle­ichung, welche der Erblass­er indi­rekt über eine von ihm beherrschte juris­tis­che Per­son an seine Nachkom­men aus­richtet, wenn er dadurch die Gle­ich­heits- und Gerechtigkeit­sidee des Aus­gle­ichungsrechts ver­let­zt (sofern die allg. Voraus­set­zun­gen von Art. 626 ZGB erfüllt sind). Ein Rechtsmiss­brauch ist nicht voraus­ge­set­zt (E. 4).

Darüber hin­aus schützte das Bun­des­gericht die Erwä­gun­gen der Vorin­stanz, wonach Art. 608 Abs. 2 ZGB ana­log auf Erb­verträge anwend­bar ist. Diese Geset­zes­norm sieht eine Aus­gle­ich­szahlung vor, wenn durch Berück­sich­ti­gung ein­er erblasserischen Teilungsregel eine von diesem nicht beab­sichtigte wert­mäs­sige Ungle­ich­heit der Erbteile entste­ht (E. 3.)

Erbrechtlich­er Durch­griff im Hin­blick auf aus­gle­ich­spflichtige Zuwen­dun­gen ein­er vom Erblass­er beherrscht­en Aktienge­sellschaft an die Nachkommen

Im vor­liegen­den Fall war der Erblass­er Alleinak­tionär ein­er Aktienge­sellschaft und hin­ter­liess fünf Nachkom­men. Via seine Aktienge­sellschaft hat­te er ange­blich zu tiefe Mieten für ein Hotel, ein Restau­rant und eine Bäckerei/Konditorei gewährt, welche von zwei sein­er Nachkom­men als Kollek­tivge­sellschaft betrieben wur­den. Zudem habe der Erblass­er ange­blich via seine Aktienge­sellschaft den bei­den Nachkom­men (bzw. ihrer Kollek­tivge­sellschaft) Räume zur unent­geltlichen Benutzung über­lassen und ihnen den gün­sti­gen Erwerb ein­er Liegen­schaft ermöglicht. Ein Nachkomme machte gel­tend, dass es sich hier­bei um aus­gle­ich­spflichtige Zuwen­dun­gen i.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB handle.

Das Bun­des­gericht präzisierte seine bish­erige Recht­sprechung betr­e­f­fend solche indi­rek­ten Zuwen­dun­gen (betr­e­f­fend Infor­ma­tion­sansprüche der Erben: BGer 5A_994/2014 vom 11. Jan­u­ar 2016 sowie betr­e­f­fend das Auskun­ft­srecht des amtlichen Liq­uida­tors: BGer 5A_620/2007 vom 7. Jan­u­ar 2010). Im vor­liegen­den Entscheid führte das Bun­des­gericht zunächst die all­ge­meinen Voraus­set­zun­gen des Durch­griffs aus, bei deren Vor­liegen die rechtliche Selb­ständigkeit ein­er juris­tis­chen Per­son aus­nahm­sweise nicht zu beacht­en ist (Erw. 4.3.3):

(1) Eine Abhängigkeit der juris­tis­chen Per­son von der sie beherrschen­den Per­son bzw. eine Iden­tität der wirtschaftlichen Interessen;

(2) Ein Rechtsmiss­brauch bzw. eine rechtsmiss­bräuch­liche Beru­fung auf die rechtliche Selb­ständigkeit der juris­tis­chen Per­son, um einen ungerecht­fer­tigten Vorteil daraus zu ziehen.

Im Hin­blick auf den aus­gle­ichungsrechtlichen Durch­griff stellte das Bun­des­gericht fest, dass die Ein­man­nge­sellschaft zwar ein wichtiger Anwen­dungs­fall des Durch­griffs sei, ein Rechtsmiss­brauch hier­für aber nicht zwin­gend vor­liegen müsse. Die Prax­is ori­en­tiere sich vielmehr auch daran, ob sich (1) unter dem Blick­winkel von Treu und Glauben oder (2) angesichts der dro­hen­den Ver­let­zung legit­imer Inter­essen auf­dränge, über die rechtliche Selb­ständigkeit ein­er juris­tis­chen Per­son hin­wegzuse­hen. Als legit­imes Inter­esse qual­i­fiziert das BGer das Inter­esse von Nachkom­men, im Nach­lass der Eltern zu einem gle­ichen Teil wie alle anderen Kinder zu par­tizip­ieren. Die Legit­im­ität dieses Inter­ess­es beruhe auf der vom Geset­zge­ber in Art. 626 Abs. 2 ZGB ver­ankerten Gle­ich­heits- und Gerechtigkeit­sidee im famil­iären Kon­text (E. 4.3.3).

Entsprechend ste­he für den aus­gle­ichungsrechtlichen Durch­griff nicht der «Miss­brauch» der rechtlichen Selb­ständigkeit der juris­tis­chen Per­son im Fokus, son­dern die Tat­sache, dass der Erblass­er seinen Nachkom­men einen geld­w­erten Vorteil unent­geltlich zukom­men lässt und dadurch auch sein eigenes Ver­mö­gen schmälert. Dies macht Sinn, weil der Erblass­er die Nachkom­men auch mit einem aus­drück­lichen Dis­pens von der Aus­gle­ichungspflicht befreien kön­nte, ohne sich hin­ter der von ihm beherrscht­en Aktienge­sellschaft ver­steck­en zu müssen.

Zusam­men­fassend sind auch Zuwen­dun­gen ein­er juris­tis­chen Per­son an Nachkom­men aus­gle­ichungspflichtig, sofern diese vom Erblass­er beherrscht wird und auch die übri­gen Voraus­set­zun­gen von Art. 626 Abs. 2 ZGB erfüllt sind (obj. und subj. Schenkungscharak­ter, Ausstat­tungs- oder Ver­sorgungscharak­ter; siehe E. 4.3.1.).

Bemerkenswert ist die Fest­stel­lung des Bun­des­gerichts, wonach es vor­liegend «nichts Verbindlich­es» über die (spiegel­bildliche) Sit­u­a­tion gesagt habe, in der die umstrit­te­nen Zuwen­dun­gen vom Erblass­er per­sön­lich an eine durch einen Nachkom­men beherrschte juris­tis­chen Per­son zufliessen. Dies gelte ins­beson­dere für die Frage, ob die Aus­gle­ichung in dieser Kon­stel­la­tion ein rechtsmiss­bräuch­lich­es Ver­hal­ten voraus­set­zen würde (E. 4.3.3).

Diese Kon­stel­la­tion wird in der vom Bun­des­gericht zitierten Lehre (E. 4.3.2) eben­falls behan­delt. Diese bejaht die Möglichkeit eines erbrechtlichen Durch­griffs (auch für die Her­ab­set­zung) m.E. zumeist zu recht, ohne dass ein eigentlich­er Rechtsmiss­brauch zwin­gend voraus­ge­set­zt wird  (siehe z.B. bei Eitel/Bieri, Der Durch­griff und sein Durch­bruch ins Erbrecht, in: Eitel/Zeiter (Hrsg.), Equ­us und aequ­us – et cetera – Liber ami­co­rum für Ben­no Stud­er zum 70. Geburt­stag, Zürich 2019, S. 12 ff. sowie Koller, Durch­griff und indi­rek­te Zuwen­dun­gen im Erbrecht, in: AJP 2021, S. 19 ff., dessen Über­legun­gen das Bun­des­gericht für die vor­liegend zu beurteilende Kon­stel­la­tion weit­ge­hend übernahm).

Aus­gle­ichung des Mehrw­erts bei erb­ver­traglichen Teilungsvorschriften

Schliesslich befasste sich das Bun­des­gericht mit der Ausle­gung des Erb­ver­trags im Hin­blick auf die Frage, ob ein aus der Zuteilung der Stimm­rechts- und Stam­mak­tien resul­tieren­der Mehrw­ert aus­gle­ichungspflichtig ist (nach Art. 608 Abs. 2 ZGB analog).

Das Aktienkap­i­tal war in Stimm­rechts- und Stam­mak­tien aufgeteilt. Der Erb­ver­trag sah eine Verteilung des Aktienkap­i­tals zu gle­ichen Teilen an die Nachkom­men vor. Die Aktien soll­ten so zugewiesen wer­den, dass sämtliche Erben kap­i­talmäs­sig gle­ich beteiligt sein wür­den, wobei die im Geschäft mitar­bei­t­en­den Nachkom­men stimm­rechtsmäs­sig die Aktien­mehrheit erhal­ten soll­ten. Der Erb­ver­trag wurde zwis­chen dem Erblass­er, sein­er vorver­stor­be­nen Ehe­frau und den Nachkom­men geschlossen.

Der Wil­lensvoll­streck­er hat­te die Aktien so zugeteilt, dass allen Nachkom­men nom­i­nal CHF 100’000.00 zugewiesen wur­den, wobei die zwei im Unternehmen täti­gen Nachkom­men die Stimm­recht­sak­tien erhiel­ten. Diejeni­gen Nachkom­men, welche nicht im Unternehmen mitar­beit­eten und lediglich Stam­mak­tien erhiel­ten, erhoben eine Erbteilungsklage und beantragten u.a. den Aus­gle­ich des Mehrw­erts der Stimm­recht­sak­tien (Kon­troll­w­ert in Höhe von ange­blich CHF 8 Mio.).

Die Vorin­stanz legte den Erb­ver­trag objek­tiviert nach Treu und Glauben aus und erwog, dass die Erb­ver­tragsparteien von ein­er Gle­ich­w­er­tigkeit der Aktienkat­e­gorien aus­ge­gan­gen seien. Ins­beson­dere hät­ten sie keine Abrede über die Bew­er­tung der Stimm­rechts- und Stam­mak­tien getrof­fen. Die Erb­ver­tragsparteien hät­ten im Ein­klang mit der geset­zlichen Regelung ihren Willen zur ver­mö­gens­mäs­si­gen Gle­ich­be­hand­lung aller Nachkom­men aus­ge­drückt und den Fall ein­er Wert­d­if­ferenz gar nicht regeln wollen. Die Vorin­stanz kam fol­glich zum Schluss, dass der Erb­ver­trag keinen Verzicht auf einen Mehrw­er­taus­gle­ich i.S.v. Art. 608 Abs. 2 ZGB (ana­log) vorse­he. Entsprechend sei der Mehrw­ert der Stimm­recht­sak­tien (Kon­troll­w­ert in Höhe von ange­blich CHF 8 Mio.) unter den Nachkom­men auszugleichen.

Das Bun­des­gericht schützte diese Erwä­gun­gen. Ins­beson­dere habe die Vorin­stanz zu Recht Art. 608 Abs. 2 ZGB ana­log angewen­det, da nicht eine Ver­fü­gung des Erblassers, son­dern ein Erb­ver­trag zur Beurteilung stand (E. 3).