In diesem zur Publikation vorgesehenen Entscheid setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen eine eigenhändige letztwillige Verfügung trotz fehlender Unterschrift gültig ist.
Die Erblasserin hatte das Dokument in einen Umschlag gelegt, diesen mit dem Begriff «Testament», ihrem Vor- und Nachnamen in Grossbuchstaben sowie dem Errichtungsort beschriftet und gleichentags dem Erbschaftsamt zur Aufbewahrung übergeben.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass diese letztwillige Verfügung formungültig sei. Damit bestätigt es die bisherige strenge bundesgerichtliche Rechtsprechung.
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte
Die Erblasserin hinterliess eine einzige Schwester B als gesetzliche Erbin. In der vorliegend angefochtenen, eigenhändigen letztwilligen Verfügung setzte sie ihre Cousine A als Alleinerbin ein und bestimmte deren Sohn zum Ersatzerben (vgl. Art. 487 ZGB).
Einleitend schrieb die Erblasserin: «Mein Testament [:] Ich, [Vor- und Nachname], geboren […], verfüge hiermit über meinen Nachlass letztwillig wie folgt: […]»
Die Erblasserin unterliess es, das Dokument am Ende des Textes zu unterzeichnen. Sie vermerkte lediglich den Ort und das Datum auf dem Dokument. Dieses legte sie in einen Umschlag, den sie mit «Testament», ihrem Vor- und Nachnamen (in Grossbuchstaben) sowie einer Ortsangabe beschriftete. Gleichentags übergab sie den Umschlag dem Erbschaftsamt Basel-Stadt zur Aufbewahrung.
Die Schwester B erhob eine Ungültigkeitsklage und obsiegte vor zweiter Instanz. Gegen diesen Entscheid gelangte die Cousine A vor Bundesgericht, welches ihre Beschwerde abwies.
2. Generelle Bemerkungen des Bundesgerichts zu den Formvorschriften (E. 3.)
Gemäss Art. 505 Abs. 1 ZGB ist die eigenhändige letztwillige Verfügung vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.
Zunächst erinnerte das Bundesgericht daran, dass die Formvorschriften von Art. 505 Abs. 1 ZGB keinen Selbstzweck verfolgen. Sie haben eine Warnfunktion (Solennitätszweck bzw. Übereilungsschutz), stellen Rechtssicherheit her und erfüllen eine Beweisfunktion.
Die Unterschrift als Formvorschrift sei das äussere Zeichen, mit welchem der Erblasser gegenüber Dritten zu erkennen gebe, dass seinem Willen eine rechtliche Bedeutung zukommen solle und dass der Inhalt der Urkunde seinen letzten Willen wiedergebe. Sie dokumentiere zweierlei: Erstens die Identität des Erblassers und zweitens die Vollendung der Verfügung und ihre Inkraftsetzung auf den Tod des Erblassers hin (Abschluss- bzw. Rekognitionsfunktion).
Weiter rief das Bundesgericht in Erinnerung, dass die Eigenhändigkeit als Formvorschrift vor allem die Erklärung des Testierwillens des Erblassers (animus testandi) sichtbar mache. Überdies sei der Grundsatz des favor testamenti auch auf die Verfügungsformen anzuwenden, soweit Rechts- und Verkehrssicherheit dies zuliessen. Dies ändere aber nichts daran, dass ein tatsächlich festgestellter letzter Wille des Erblassers nicht respektiert werden müsse, wenn er nicht in den erbrechtlich vorgeschriebenen Formen zum Ausdruck gebracht werde.
3. Genügt die einleitende Selbstbenennung dem Unterschriftserfordernis? (E. 4.)
Das Bundesgericht verwarf die Argumentation der Cousine A, wonach die einleitende Selbstbenennung unter Berücksichtigung der weiteren Umstände (Beschriftung und Hinterlegung des Umschlags beim Erbschaftsamt) als Unterschrift genüge.
Das Bundesgericht stellte unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbes. BGE 135 III 206 mit rechtsvergleichender Analyse) und den überwiegenden Teil der Lehre (a.M. insbes. BSK ZGB II-Breitschmid (2023), Art. 505 N 6) fest, dass die Nennung des Vor- und Nachnamens am Anfang des Dokuments die Rekognitionsfunktion nicht erfülle. Die Unterschrift befinde sich i.d.R. am Ende resp. unter dem Text. Insbesondere sei zum Zeitpunkt der Selbstbenennung unklar, ob die Erblasserin die Verfügung tatsächlich abschließen werde (E. 4.3). Überdies habe die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass der Ersatz der Unterschrift durch eine einleitende Selbstbenennung nicht verkehrsüblich sei (E. 4.4).
4. Ist das Unterschriftserfordernis durch die Beschriftung des Umschlags erfüllt? (E. 5.)
Das Bundesgericht setzte sich detailliert mit der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 40 II 190, BGE 51 II 370) sowie diversen in- und ausländischen Lehrmeinungen auseinander. Demnach müsse ein «eindeutiger Zusammenhang» zwischen Testament und Umschlag bestehen, der sich aus dem Inhalt jedes dieser Blätter ergebe (siehe BGE 40 II 190, E. 3.: “lien évident”). Äussere Umstände könnten zum Beweis dieses Zusammenhangs nicht beigezogen werden. Eine Unterschrift auf einem Umschlag qualifiziere nur dann als Unterschrift i.S.v. Art. 505 Abs. 1 ZGB, wenn der Umschlag als Teil des Testaments selbst erscheine. Dies sei der Fall, wenn das Testament lediglich als Beginn und der Umschlag als dessen Fortsetzung und Ende angesehen werden könne. Entsprechend sei selbst ein zum Zweck der amtlichen Aufbewahrung verschlossener Umschlag per se kein wesentlicher Bestandteil der darin enthaltenen letztwilligen Verfügung (siehe BGE 51 II 370, 372–374).
Vor diesem Hintergrund erwog das Bundesgericht, dass die Rekognitionsfunktion nur dann erfüllt werden könne, wenn die Unterschrift den Abschluss der letztwilligen Verfügung darstelle. Daran ändere auch der Grundsatz des favor testamenti nichts. Die Formvorschriften dürften nicht ihres Sinnes entleert werden, indem die Rekognition anders als mit der Unterschrift, d.h. insbesondere durch die Hinterlegung beim Erbschaftsamt festgestellt werden könnte (E. 5.2.5.).
Die Beschriftung des Umschlags stelle zwar einen gewissen physischen Zusammenhang her, der durch das Verschliessen des Umschlags noch verstärkt werde. Dies genüge für sich allein aber nicht, um den erforderlichen Zusammenhang zwischen Namenszug und dem Inhalt des Umschlags herzustellen (E. 5.3.1.1.). Schliesslich erwog das Bundesgericht, dass das Vorliegen einer Unterschrift bei einem Namenszug in Grossbuchstaben nicht vermutet werde (E. 5.3.1.2.) und auf dem Dokument genügend Platz für eine Unterschrift vorhanden gewesen sei (E. 5.3.1.3.). Der Namenszug auf dem Umschlag erscheine als reine Inhaltsangabe, um die Aufbewahrung des Dokuments beim Erbschaftsamt zu erleichtern (E. 5.3.1.3.).
5. Fazit
Mit diesem Entscheid bestätigte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung, wonach sich der geforderte Zusammenhang zwischen einer nicht unterzeichneten, eigenhändigen letztwilligen Verfügung und einem unterzeichneten Umschlag aus diesen Dokumenten selbst ergeben müsse, unter Ausschluss der Berücksichtigung externer Umstände (wie dies von einzelnen Autoren gefordert wird, siehe E. 5.4). Konkret muss die Aufschrift auf dem Umschlag eine Fortsetzung bzw. Teil der letztwilligen Verfügung darstellen. Angesichts der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Unterschrift bei einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung weiterhin unbedingt am Ende des Textes (neben Errichtungsdatum und ‑ort) anzubringen.
6. Kommentar
M.E. werfen die Erwägungen des Bundesgerichts einige Fragen auf: Ist es nicht eine geradezu lebensfremde Vorstellung, dass eine Erblasserin eine letztwillige Verfügung auf einem Blatt Papier beginnt und auf dem Umschlag — anders als durch Bezeichnung des Dokuments mit “Testament” und Unterschrift — “fortführt” (vgl. E. 5.2.1.2)? Müsste die Erblasserin auch auf dem Umschlag über ihren Nachlass verfügen oder einen in der letztwilligen Verfügung angefangenen Satz auf dem Umschlag beenden, um diesem Kriterium zu genügen? Die Verkehrsüblichkeit scheint für das Bundesgericht diesbezüglich nicht von Relevanz zu sein (vgl. E. 4.4).
Wenn eine Selbstbenennung am Anfang einer letztwilligen Verfügung ungenügend ist, weil unklar ist, ob diese Verfügung tatsächlich abgeschlossen wird (siehe E. 4.3): Warum stellt dann eine nach der Niederschrift erfolgte Unterzeichnung (sowie allfällige Versiegelung) des Umschlags keinen “Abschluss” der Verfügung i.S. der Rekognitionsfunktion dar (vgl. E. 5.2.5)? Um in dieser Konstellation eine formgültig errichtete letztwillige Verfügung zu erblicken, müsste man sich nicht einmal auf externe Umstände (Hinterlegung beim Erbschaftsamt) stützen, sondern könnte alleine auf die Blätter (letztwillige Verfügung und Umschlag) abstellen (E. 5.2.1.1; vgl. BGE 40 II 190, E. 3).