Im Urteil 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 prüfte das Bundesgericht eine Beschwerde gegen den Widerruf des bedingten Vollzugs einer unbedingten Freiheitsstrafe wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschwerdeführer hatte noch vor Abschluss des ursprünglichen Verfahrens erneut mit dem Aufbau einer Indooranlage zur Aufzucht von Marihuana-Pflanzen begonnen.
Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (E. 2.3.2). Delinquiert die verurteilte Person während der Probezeit und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (E. 2.3.3).
Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs (Art. 46 Abs. 2 StGB). Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist unter Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren (E. 2.3.3).
Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (E. 2.3.4).
Bestehen insbesondere aufgrund von Vorstrafen erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, ist zu prüfen, ob ein (teilweiser) Vollzug einer der Strafen eine genügende Warnwirkung erzielt, was vorliegend zutraf (E. 2.4.2). Als begründet erwies sich nach Bundesgericht auch die Rüge, dass die Vorinstanz bei der Prüfung des Widerrufs keine ausgewogene Würdigung aller für die Legalprognose relevanten Umstände vornahm, sondern die Schlechtprognose hauptsächlich auf die erneute einschlägige Delinquenz während des hängigen Verfahrens stützte (E. 2.4.3).
Im Ergebnis überschritt die Vorinstanz damit vorliegend ihr Ermessen und verletzte Bundesrecht, indem sie in jeder Hinsicht von einer negativen Legalprognose ausging, sowohl den bedingten als auch den teilbedingten Vollzug der neu ausgefällten Freiheitsstrafe verweigerte und den für die frühere Geldstrafe gewährten bedingten Vollzug widerrief. Dabei liess sie gemäss Bundesgericht insbesondere massgebende Prognosekriterien unberücksichtigt und begründete nicht hinreichend, dass bzw. weshalb der Vollzug einer Strafe bzw. eines Teils einer Strafe nicht genügen würde, um den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten abzuhalten (E. 2.4.4). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde somit gut (E. 3).