Im 7B_155/2024 vom 5. März 2024 beurteilte das Bundesgericht die Beschwerde gegen einen Haftprüfungsentscheid. Der Beschwerdeführer befand sich im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung und weiterer Delikte in Untersuchungshaft. Sein Haftentlassungsgesuch hatte das Zwangsmassnahmengericht wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr bis (längstens) zur Anklageerhebung abgewiesen, was vom Obergericht bestätigt wurde.
Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, eine Person im Verlauf einer kurzen Diskussion mit mehreren Messerstichen in den Oberkörper sowie am Hals niedergestochen zu haben, woraufhin das Opfer diesen Stichverletzungen noch vor Ort erlegen sei.
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: (a.) die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und (b.) die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (Art. 221 Abs. 1bis StPO).
Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Diese gesetzliche Voraussetzung war im vorliegenden Fall unbestritten. Weiter verlangt der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges “schweres Verbrechen” verüben werde. Zwar wurde in der bisherigen Bundesgerichtspraxis nicht wörtlich vom Erfordernis einer “ernsthaften und unmittelbaren” Gefahr (von neuen Schwerverbrechen) gesprochen. Es bestand aber in diesem Sinne schon altrechtlich eine restriktive Haftpraxis, indem das Bundesgericht ausdrücklich betonte, qualifizierte Wiederholungsgefahr komme nur in Frage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als “untragbar hoch” erschiene. Bei der konkreten Prognosestellung wird im Übrigen weiterhin dem Umstand Rechnung zu tragen sein, dass bei qualifizierter Wiederholungsgefahr Schwerverbrechen drohen. Bei einfacher und qualifizierter Wiederholungsgefahr geht die Bundesgerichtspraxis von einer sog. “umgekehrten Proportionalität” aus zwischen Deliktsschwere und Eintretenswahrscheinlichkeit. Bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen kann auch nach neuem Recht keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden. Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich dabei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls (E. 3.6.2).
Im vorliegenden Fall war eine ausreichend erhebliche (ernsthafte und unmittelbare) Wahrscheinlichkeit für neue schwere Gewaltverbrechen zu bejahen. Die Vorinstanz durfte damit namentlich der im psychiatrischen Gutachten festgestellten “mittelgradigen” Rückfallgefahr, der gutachterlich diagnostizierten psychischen Auffälligkeit und Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers, der besonderen (gewaltexzessiven) Brutalität des von ihm unbestrittenermassen verübten Tötungsdelikts, seiner auffälligen Vorliebe für Waffen, der von ihm in Internet-Chats geäusserten weiteren Gewaltbereitschaft, seiner Affinität für sadistische Darstellungen von brutaler Gewalt oder auch den dargelegten Anzeichen für eine massive Suchtmittelproblematik Rechnung tragen (E. 3.6.3). Das Bundesgericht bestätigte damit den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr, weshalb es die Beschwerde abwies (E. 3.8).