1C_12/2024, 1C_13/2024: Baubewilligung (zur amtlichen Publikation vorgesehen)

Im zur Pub­lika­tion vorge­se­henen Entscheid der vere­inigten Ver­fahren 1C_12/2024 und 1C_13/2024 behan­delte das Bun­des­gericht die Frage nach der Beschw­erdele­git­i­ma­tion bei Baube­wil­li­gun­gen mit Nebenbes­tim­mungen. Dem Entscheid lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

Die Stadt Affoltern a.A. erteilte B. unter Nebenbes­tim­mungen die Bewil­li­gung für den Bau eines Ter­rassen­haus­es. Als Nebenbes­tim­mung wurde ins­beson­dere sta­tu­iert, dass vor Baube­ginn ein bewil­ligtes Liegen­schaft­sen­twässerungskonzept vor­liegen müsse. B. reichte ein entsprechen­des Konzept ein, worauf ihr die Bewil­li­gung erteilt wurde. Gle­ichzeit­ig erhielt B. von der Baudi­rek­tion des Kan­tons Zürich die hochwasser­schutzrechtliche Bewil­li­gung. A. (Nach­bar und Beschw­erde­führer) gelangte gegen die Entschei­de der Stadt Affoltern und des Kan­tons Zürich an das Bau­rekurs­gericht. Dieses wies die Rekurse gegen die Baube­wil­li­gung und gegen die hochwasser­schutzrechtliche Bewil­li­gung ab, den Rekurs gegen das Liegen­schaft­sen­twässerungskonzept teil­weise gut und wies die Sache an den Stad­trat zurück. Gegen die abgewiese­nen Rekurse gelangte B. an das Ver­wal­tungs­gericht, welch­es die Beschw­er­den abwies. Hierge­gen gelangte B. an das Bun­des­gericht, das die Ver­fahren vereinigte.

Das Bun­des­gericht ver­wies zunächst darauf, dass die Beschw­erde an das Bun­des­gericht gegen End- und Teilentschei­de, die das Ver­fahren in der Haupt­sache abschliessen, zuläs­sig sei. Vor- und Zwis­ch­enentschei­de, die das Ver­fahren nicht abschliessen, seien demge­genüber der Bun­des­gerichts­beschw­erde grund­sät­zlich nicht zugänglich. Die selb­ständi­ge Anfecht­barkeit von Zwis­ch­enentschei­den bilde eine Aus­nahme und sei nur möglich, wenn die Zwis­ch­enentschei­de einen nicht wiedergutzu­machen­den Nachteil bewirken kön­nten oder wenn die Gutheis­sung der Beschw­erde sofort einen Endentscheid her­beiführen könne (E. 2.2).

Bei unter Nebenbes­tim­mungen erteil­ten Baube­wil­li­gun­gen sei zu unter­schei­den, ob es sich bei den Nebenbes­tim­mungen um selb­ständig beurteil­bare Aspek­te oder um wesentliche, mit dem Bau­vorhaben ver­bun­dene Aspek­te han­dle. Selb­ständig beurteil­bare Aspek­te mit unter­ge­ord­neter Bedeu­tung – etwa die Mate­r­i­al- und Farb­wahl – kön­nten in einem nachge­lagerten Ver­fahren behan­delt wer­den, ohne Ein­fluss auf den Gesam­tentscheid. Wesentliche, mit dem Bau­vorhaben ver­bun­dene Aspek­te seien hinge­gen vor Baube­ginn zu klären: Die Baube­wil­li­gung sei in diesem Fall als sus­pen­siv bed­ingte Baube­wil­li­gung zu qual­i­fizieren. Das Baube­wil­li­gungsver­fahren gelte noch nicht als abgeschlossen, sofern der Baube­hörde bei der Bew­er­tung der Erfül­lung der Bedin­gun­gen ein Entschei­d­spiel­raum offen­ste­he (E. 2.2.2).

Bei der vor­liegend rel­e­van­ten Liegen­schaft­sen­twässerung han­dle es sich nicht um einen unter­ge­ord­neten, selb­ständig beurteil­baren Teilaspekt des Bau­vorhabens. Sie sei für die Bewil­li­gungs­fähigkeit des Bau­vorhabens rel­e­vant und untrennbar mit der konkret beab­sichtigten Bebau­ung ver­bun­den. Die Anforderun­gen für ein nachge­lagertes Ver­fahren seien somit nach Ansicht des Bun­des­gerichts nicht erfüllt gewe­sen (E. 2.4). Folge dessen gehe das Bun­des­gericht – anders als seine Vorin­stanz – von einem noch nicht abgeschlosse­nen Ver­fahren aus (E. 2.6). Die ange­focht­e­nen Entschei­de stell­ten dem­nach bloss Zwis­ch­enentschei­de dar, welche man­gels Erfül­lung der Aus­nah­metatbestände nicht zur Beschw­erde legit­imierten (E. 2.7.2). Das Bun­des­gericht trat auf die Beschw­erde somit nicht ein. Es ver­wies darauf, dass der Beschw­erde­führer die ange­focht­e­nen Urteile vielmehr mit ein­er Beschw­erde gegen den Endentscheid anfecht­en kön­nen werde, soweit sich die Urteile auf den Inhalt des Endentschei­ds auswirk­ten (E. 2.7.3).

Entscheid 1C_12/2024, 1C_13/2024