Im zur Publikation vorgesehenen Entscheid der vereinigten Verfahren 1C_12/2024 und 1C_13/2024 behandelte das Bundesgericht die Frage nach der Beschwerdelegitimation bei Baubewilligungen mit Nebenbestimmungen. Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Stadt Affoltern a.A. erteilte B. unter Nebenbestimmungen die Bewilligung für den Bau eines Terrassenhauses. Als Nebenbestimmung wurde insbesondere statuiert, dass vor Baubeginn ein bewilligtes Liegenschaftsentwässerungskonzept vorliegen müsse. B. reichte ein entsprechendes Konzept ein, worauf ihr die Bewilligung erteilt wurde. Gleichzeitig erhielt B. von der Baudirektion des Kantons Zürich die hochwasserschutzrechtliche Bewilligung. A. (Nachbar und Beschwerdeführer) gelangte gegen die Entscheide der Stadt Affoltern und des Kantons Zürich an das Baurekursgericht. Dieses wies die Rekurse gegen die Baubewilligung und gegen die hochwasserschutzrechtliche Bewilligung ab, den Rekurs gegen das Liegenschaftsentwässerungskonzept teilweise gut und wies die Sache an den Stadtrat zurück. Gegen die abgewiesenen Rekurse gelangte B. an das Verwaltungsgericht, welches die Beschwerden abwies. Hiergegen gelangte B. an das Bundesgericht, das die Verfahren vereinigte.
Das Bundesgericht verwies zunächst darauf, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen End- und Teilentscheide, die das Verfahren in der Hauptsache abschliessen, zulässig sei. Vor- und Zwischenentscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, seien demgegenüber der Bundesgerichtsbeschwerde grundsätzlich nicht zugänglich. Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bilde eine Ausnahme und sei nur möglich, wenn die Zwischenentscheide einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnten oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könne (E. 2.2).
Bei unter Nebenbestimmungen erteilten Baubewilligungen sei zu unterscheiden, ob es sich bei den Nebenbestimmungen um selbständig beurteilbare Aspekte oder um wesentliche, mit dem Bauvorhaben verbundene Aspekte handle. Selbständig beurteilbare Aspekte mit untergeordneter Bedeutung – etwa die Material- und Farbwahl – könnten in einem nachgelagerten Verfahren behandelt werden, ohne Einfluss auf den Gesamtentscheid. Wesentliche, mit dem Bauvorhaben verbundene Aspekte seien hingegen vor Baubeginn zu klären: Die Baubewilligung sei in diesem Fall als suspensiv bedingte Baubewilligung zu qualifizieren. Das Baubewilligungsverfahren gelte noch nicht als abgeschlossen, sofern der Baubehörde bei der Bewertung der Erfüllung der Bedingungen ein Entscheidspielraum offenstehe (E. 2.2.2).
Bei der vorliegend relevanten Liegenschaftsentwässerung handle es sich nicht um einen untergeordneten, selbständig beurteilbaren Teilaspekt des Bauvorhabens. Sie sei für die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens relevant und untrennbar mit der konkret beabsichtigten Bebauung verbunden. Die Anforderungen für ein nachgelagertes Verfahren seien somit nach Ansicht des Bundesgerichts nicht erfüllt gewesen (E. 2.4). Folge dessen gehe das Bundesgericht – anders als seine Vorinstanz – von einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren aus (E. 2.6). Die angefochtenen Entscheide stellten demnach bloss Zwischenentscheide dar, welche mangels Erfüllung der Ausnahmetatbestände nicht zur Beschwerde legitimierten (E. 2.7.2). Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde somit nicht ein. Es verwies darauf, dass der Beschwerdeführer die angefochtenen Urteile vielmehr mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten können werde, soweit sich die Urteile auf den Inhalt des Endentscheids auswirkten (E. 2.7.3).