Im Entscheid 2C_512/2023 vom 5. Juni 2024 urteilte das Bundesgericht über das fristauslösende Moment für die Anfechtung der Zuschlagserteilung an eine andere Anbieterin.
Mit Ausschreibung vom 21. Oktober 2022 eröffnete das Tiefbauamt des Kantons Zürich ein offenes Submissionsverfahren betreffend Strassenbauarbeiten. Am 19. April 2023 erging der Zuschlag an die Arbeitsgemeinschaft D. Mit Schreiben vom 26. April 2023 teilte die Vergabebehörde anderen Anbieterinnen, darunter der Beschwerdeführerin, die Zuschlagserteilung an D. mit. Am 2. Mai 2023 erfolgte die SIMAP-Publikation des Zuschlags. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 12. Mai 2023 die Aufhebung des Zuschlags. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde nicht ein, da diese verspätet eingereicht worden sei. Gegen diesen Nichteintretensentscheid gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht anerkannte, dass die Frage, wann der Fristenlauf beginnt, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäss Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG darstelle und trat auf die Beschwerde ein (E. 1.2.2 und 1.4). Die diesbezügliche Rechtslage ändere sich unter dem mittlerweile revidierten Recht (IVöB 2019) nicht, auch wenn die Beschwerdefrist dort von zehn auf 20 Tage verlängert wurde.
Das Bundesgericht stellte fest, dass es sich bei dem der Beschwerdeführerin zugegangenen Schreiben vom 26. April 2023 um eine Verfügung handelte. Dem stehe nicht entgegen, dass das Schreiben aus zwei Seiten bestünde und nur auf der zweiten Seite, welche anders als die erste Seite nicht direkt an die Beschwerdeführerin andressiert war, «Submissionsergebnis / Verfügung» stehe. Das Schreiben beinhalte eine Anweisung samt Begründung und Rechtsmittelbelehrung, womit ihm Verfügungscharakter zukomme. Die Zustellung der Verfügung per A‑Post stehe dem nicht entgegen (E. 3.4.3).
Das Bundesgericht gelangte zum Ergebnis, dass die Beschwerdefrist mit der individuellen Zustellung der Verfügung am 28. April 2023 ausgelöst wurde (E. 3.5.1). Daran ändere auch der Umstand der späteren Publikation auf SIMAP nichts: Die Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung habe klar darauf hingewiesen, dass nach Zugang der Verfügung innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden könne. Das «Primat der individuellen Zustellung», wie es im Kanton Zürich gelte, sei nicht zu beanstanden (E. 3.5.2).
Schliesslich sprach das Bundesgericht der Beschwerdeführerin auch einen aus dem Vertrauensschutz fliessenden Anspruch ab: Dass ihr der Projektleiter der Vergabestelle mündlich zugesichert hatte, dass die Beschwerdefrist erst mit der SIMAP-Publikation zu laufen beginne, habe kein berechtigtes Vertrauen begründen können. Als erfahrene Bauunternehmung habe die Anbieterin um die Kompetenzen des Projektleiters wissen müssen und nicht auf dessen juristische Auskünfte vertrauen dürfen (E. 5.2).