Im Entscheid 5A_691/2023 vom 13. August 2024 klärte das Bundesgericht die Frage nach der Berechnung der Verwirkungsfrist der Klagebewilligung nach Art. 209 Abs. 3 ZPO.
Sachverhalt
Dem Fall lag folgender, für diesen Blog komprimierten, Sachverhalt vor: E.A. verstarb 2020 und hinterliess vier Kinder. In ihrem Testament wies sie D.A. ein Vorausvermächtnis zu und ordnete die gesetzliche Erbfolge für den restlichen Nachlass an. Streit über die Erbteilung führte dazu, dass A.A. am 13. Januar 2021 beim Vermittleramt Höfe eine Schlichtung beantragte. Nach erfolglosem Schlichtungsversuch erhielt er am 26. Januar 2022 die Klagebewilligung. Am 12. Mai 2022 reichte er Klage beim Bezirksgericht ein, das am 9. Februar 2023 wegen Fristüberschreitung nicht darauf eintrat. Das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid am 17. August 2023. A.A. erhob am 18. September 2023 Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheids und Rückweisung zur Neubeurteilung.
Wesentliche Erwägungen
Erwägung 5.4:
Das Bundesgericht führte das Verhältnis der Absätze 1 und 2 von Art. 142 ZPO aus: “Knackpunkt ist die Frage, ob die beiden Absätze so zu kombinieren sind, dass der ‘Tag, an dem die Frist zu laufen begann’ gemäss Art. 142 Abs. 2 ZPO in Anwendung von Art. 142 Abs. 1 ZPO definiert wird als der Tag, der einer Mitteilung oder dem Eintritt eines Ereignisses folgt, oder ob die beiden Absätze isoliert bzw. so auszulegen sind, dass sich Absatz 1 nur auf Tagesfristen bezieht, während für die Berechnung einer Frist nach Monaten der Ereignistag selbst relevanter Bezugspunkt darstellt.”
Nach der Berücksichtigung der Lehre (E. 5.4.1) sowie der einzelnen Auslegungselemente (E. 5.5) kam das Bundesgericht zu folgendem Schluss:
Erwägung 5.6:
“Als Ergebnis der Auslegung von Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO ist demzufolge festzuhalten, dass Art. 142 Abs. 2 ZPO in dem Sinn auszulegen ist, als der “Tag, an dem die Frist zu laufen begann”, sich nicht nach Art. 142 Abs. 1 ZPO richtet, sondern auf den Tag des fristauslösenden Ereignisses Bezug nimmt.”
Somit begann im vorliegenden Fall die Frist nach Art. 209 Abs. 3 ZPO am 26. Januar 2022.
Conclusio: Die Frist nach Monaten beginnt mit dem Tag der Zustellung der Klagebewilligung (nicht am Folgetag)!
Bundesgerichtsurteil zum Nachlesen
Weiterführende Links:
- In diesem Kontext: BGE 140 III 227 E. 3.1 und 138 III 615 E. 2.3;
- Obergericht des Kantons Zürich, Urteil vom 2. April 2024 (NP230035), E. 3.5: Klagebewilligung muss nicht im Original eingereicht werden (vgl. Art. 180 Abs. 1 ZPO).