5A_691/2023: Zeitliche Gültigkeit der Klagebewilligung — Berechnung der Frist nach Monaten

Im Entscheid 5A_691/2023 vom 13. August 2024 klärte das Bun­des­gericht die Frage nach der Berech­nung der Ver­wirkungs­frist der Klage­be­wil­li­gung nach Art. 209 Abs. 3 ZPO.

Sachverhalt

Dem Fall lag fol­gen­der, für diesen Blog kom­prim­ierten, Sachver­halt vor: E.A. ver­starb 2020 und hin­ter­liess vier Kinder. In ihrem Tes­ta­ment wies sie D.A. ein Vorausver­mächt­nis zu und ord­nete die geset­zliche Erb­folge für den restlichen Nach­lass an. Stre­it über die Erbteilung führte dazu, dass A.A. am 13. Jan­u­ar 2021 beim Ver­mit­tler­amt Höfe eine Schlich­tung beantragte. Nach erfol­glosem Schlich­tungsver­such erhielt er am 26. Jan­u­ar 2022 die Klage­be­wil­li­gung. Am 12. Mai 2022 reichte er Klage beim Bezirks­gericht ein, das am 9. Feb­ru­ar 2023 wegen Fristüber­schre­itung nicht darauf ein­trat. Das Kan­ton­s­gericht bestätigte diesen Entscheid am 17. August 2023. A.A. erhob am 18. Sep­tem­ber 2023 Beschw­erde beim Bun­des­gericht und beantragt die Aufhe­bung des Entschei­ds und Rück­weisung zur Neubeurteilung.

Wesentliche Erwägungen

Erwä­gung 5.4:

Das Bun­des­gericht führte das Ver­hält­nis der Absätze 1 und 2 von Art. 142 ZPO aus: “Knack­punkt ist die Frage, ob die bei­den Absätze so zu kom­binieren sind, dass der ‘Tag, an dem die Frist zu laufen begann’ gemäss Art. 142 Abs. 2 ZPO in Anwen­dung von Art. 142 Abs. 1 ZPO definiert wird als der Tag, der ein­er Mit­teilung oder dem Ein­tritt eines Ereigniss­es fol­gt, oder ob die bei­den Absätze isoliert bzw. so auszule­gen sind, dass sich Absatz 1 nur auf Tages­fris­ten bezieht, während für die Berech­nung ein­er Frist nach Monat­en der Ereignistag selb­st rel­e­van­ter Bezugspunkt darstellt.”

Nach der Berück­sich­ti­gung der Lehre (E. 5.4.1) sowie der einzel­nen Ausle­gungse­le­mente (E. 5.5) kam das Bun­des­gericht zu fol­gen­dem Schluss:

Erwä­gung 5.6:

Als Ergeb­nis der Ausle­gung von Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO ist demzu­folge festzuhal­ten, dass Art. 142 Abs. 2 ZPO in dem Sinn auszule­gen ist, als der “Tag, an dem die Frist zu laufen begann”, sich nicht nach Art. 142 Abs. 1 ZPO richtet, son­dern auf den Tag des fris­taus­lösenden Ereigniss­es Bezug nimmt.”

Somit begann im vor­liegen­den Fall die Frist nach Art. 209 Abs. 3 ZPO am 26. Jan­u­ar 2022.

Con­clu­sio: Die Frist nach Monat­en begin­nt mit dem Tag der Zustel­lung der Klage­be­wil­li­gung (nicht am Fol­ge­tag)!

Bun­des­gericht­surteil zum Nachlesen


Weit­er­führende Links:

  • In diesem Kon­text: BGE 140 III 227 E. 3.1 und 138 III 615 E. 2.3;
  • Oberg­ericht des Kan­tons Zürich, Urteil vom 2. April 2024 (NP230035), E. 3.5: Klage­be­wil­li­gung muss nicht im Orig­i­nal ein­gere­icht wer­den (vgl. Art. 180 Abs. 1 ZPO).