5A_927/2023: Vorkaufsfall (zur Publikation vorgesehen)

Im zur Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil 5A_927/2023 vom 19. August 2024 behan­delte das Bun­des­gericht die Frage, ob eine fre­und­schaftliche Beziehung zwis­chen dem Verkäufer und dem Käufer eines land­wirtschaftlichen Grund­stücks den Ein­tritt des Vorkauf­s­rechts des Pächters nach Art. 47 Abs. 2 BGBB verhindert. 

C. war Pächter eines Teils eines land­wirtschaftlichen Grund­stücks im Sinne des Bun­des­ge­set­zes über das bäuer­liche Boden­recht (BGBB). Der Eigen­tümer verkaufte das Grund­stück zum Preis von CHF 500’000 an A. und B. (Beschw­erde­führer). C. teilte den Beschw­erde­führern daraufhin mit, dass er von seinem Vorkauf­s­recht Gebrauch mache. Diese waren damit nicht ein­ver­standen, sodass C. nach erfol­glos­er Schlich­tungsver­hand­lung an das Kan­ton­s­gericht Zug gelangte, welch­es sein Begehren guthiess. Den darauf­fol­gen­den abweisenden Beru­fungsentscheid des Oberg­erichts Zug zogen die Beschw­erde­führer an das Bun­des­gericht weit­er. Die Beschw­erde­führer rügten im Wesentlichen, dass kein Vorkaufs­fall einge­treten sei, zumal zwis­chen ihnen und dem Verkäufer ein fre­und­schaftlich­es Ver­hält­nis beste­he, welch­es das Vorkauf­s­recht des Pächters ausschliesse.

Das Bun­des­gericht hielt fest, dass per­sön­liche Beziehun­gen dur­chaus dazu führen kön­nten, dass ein Vorkaufs­fall nach Art. 47 Abs. 2 BGBB nicht ein­trete. Dies sei dann der Fall, «wenn das Geschäft nur unter der speziellen Berück­sich­ti­gung per­sön­lich­er Beziehun­gen abgeschlossen wird und mit einem Drit­ten nicht zum Tra­gen käme, oder wenn die Gegen­leis­tung für die Eigen­tum­süber­tra­gung einen Inhalt hat, der nur ger­ade vom Käufer gegenüber dem Verkäufer erbracht wer­den kann» (E. 3.3.2 mit Ver­weis auf BGE 143 III E. 5.6.2). Vor­liegend sei unstrit­tig, dass die Gegen­leis­tung (Geldzahlung) in objek­tiv­er Hin­sicht von jed­er beliebi­gen Per­son erbracht wer­den könne (E. 3.4). Dem Kri­teri­um der per­sön­lichen Beziehung komme, so das Bun­des­gericht, in dieser Hin­sicht zudem keine eigen­ständi­ge Bedeu­tung zu: Damit das Vorkauf­s­recht nicht zum Tra­gen komme,  müsse die per­sön­liche Beziehung einen Ein­fluss auf die Aus­gestal­tung des Rechts­geschäfts haben. Dies sei etwa bei Schenkun­gen, Erbfällen, Erbteilun­gen, Verpfrün­dun­gen und bei gemis­cht­en Schenkun­gen regelmäs­sig der Fall (E. 3.5.1).

Das Bun­des­gericht gelangte zum Ergeb­nis, dass vor­liegend keine Hin­weise darauf bestün­den, dass es beim Verkauf auf die per­sön­liche Beziehung zwis­chen Käufern und Verkäufer angekom­men wäre. Dass die Parteien einen «Fre­und­schaft­spreis» vere­in­bart hät­ten, genüge nicht, um einen Vorkaufs­fall zu ver­hin­dern. Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde entsprechend ab.

Urteil 5A_927/2023 vom 19. August 2024