Im Entscheid 1C_625/2022 vom 19. August 2024 befasste sich das Bundesgericht mit der Einsprachelegitimation zweier Einsprecher im Baubewilligungsverfahren.
A. und B. (Beschwerdeführer) erhoben im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für vier Einfamilienhäuser in der Gemeinde Schwarzenberg (LU) Einsprache. Der Gemeinderat trat auf die Einsprachen mangels Legitimation nicht ein und erteile dem Baugesuchsteller (Beschwerdegegner) die Baubewilligung. Die gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab, worauf die Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangten.
Das Bundesgericht hielt fest, dass nach Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG die Legitimation in kantonalen Verfahren betreffend raumplanerische Verfügungen, insbesondere Baubewilligungen, mindestens im gleichen Umfang zu gewährleisten sei, wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Zu prüfen sei daher die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG (E. 4.1). Für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten müssten Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid u.a. besonders berührt sein (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung nachweisen (lit. c).
Das Bundesgericht verwies auf seine Rechtsprechung, nach welcher Nachbarn zur Beschwerde insbesondere dann legitimiert seien, wenn sie mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit durch Bauimmissionen betroffen würden. In der Praxis diene regelmässig die räumliche Distanz als Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit; in der Regel werde eine Betroffenheit von Nachbarn im Umkreis von 100 m zum Baugrundstück bejaht (E. 4.1.2). Vorliegend lägen die Grundstücke der Beschwerdeführer rund 3.6 km vom Baugrundstück entfernt, womit der räumliche Perimeter bei weitem überschritten sei (E. 4.3). Eine unmittelbare Beeinträchtigung sei daher nicht gegeben.
Ein legitimationsbegründendes Konkurrenzverhältnis zwischen dem Baugrundstück und den Grundstücken der Einsprecher läge zudem nicht vor: Die Gemeinde Schwarzenberg reduziere zwar überdimensionierte Bauzonen (in Anwendung von Art. 15 Abs. 2 RPG) und habe Rückzonungsflächen definiert. Die Rückzonung beruhe aber auf objektiven Parametern und anhand einer Einzelfallbeurteilung. Auch bei einer Verweigerung der Baubewilligung und Rückzonung der Baugrundstücke des Beschwerdegegners würde es nicht wahrscheinlicher, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer in der Bauzone zu belassen wären. Ein konkretes Konkurrenzverhältnis oder eine Wechselwirkung zwischen den jeweiligen Grundstücken bestehe folglich nicht. Eine Präjudizierung der Grundstücke der Einsprecher erfolge durch die Erteilung der Baubewilligung an den Beschwerdegegner nicht (E. 4.4.3).
Schliesslich könne nicht bloss mit einem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung argumentiert werden. Popularbeschwerden sollten — auch bei falscher Rechtsanwendung der Baubewilligungsbehörde — ausgeschlossen bleiben (E. 4.6). Mangels hinreichender objektiver Gründe sei den Beschwerdeführern zu Recht die Beschwerde- bzw. Einsprachelegitimation abgesprochen worden (E. 4.7).