Am 15. Januar 2025 hat der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) verabschiedet.
Laut Medienmitteilung waren die Rückmeldungen in der Vernehmlassung (zum Vernehmlassungsverfahren, vgl. swissblawg Beitrag vom 3. Juni 2022) überwiegend positiv: “Die zwei neuen Verfahren zur finanziellen Sanierung für natürliche Personen haben sowohl positive Effekte auf die Gesundheit der Betroffenen als auch auf die Volkswirtschaft.”
Aus der Medienmitteilung vom 15. Januar 2025:
“Damit überschuldete Personen in Zukunft eine zweite Chance auf ein schuldenfreies Leben erhalten, wollen Bundesrat und Parlament das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) anpassen. Aufgrund der positiven Rückmeldungen aus der Vernehmlassung hat der Bundesrat die Vorlage punktuell überarbeitet und an seiner Sitzung vom 15. Januar 2025 die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.
Die Möglichkeit des vereinfachten Nachlassverfahrens
Ein vereinfachtes Nachlassverfahren soll Schuldnern mit einem regelmässigen Einkommen künftig den Weg aus der Verschuldung ermöglichen. Im Rahmen eines Vergleichs soll dem Schuldner ein Teil seiner Schulden erlassen werden — sofern eine Mehrheit der Gläubiger diesem Vorgehen zustimmt und das Gericht dies für angemessen hält. Der Vergleich ist auch für jene Gläubiger bindend, die diesem nicht zugestimmt haben.
Die Möglichkeit des konkursrechtlichen Sanierungsverfahrens
Für hoffnungslos verschuldete Personen, bei denen kein Nachlassvertrag gelingen kann, schlägt der Bundesrat ein konkursrechtliches Sanierungsverfahren vor: Der Schuldner muss während mehreren Jahren alle verfügbaren Mittel an die Gläubiger abgeben und seine Bemühungen für die Erzielung eines regelmässigen Einkommens nachweisen. Aufgrund der Rückmeldungen in der Vernehmlassung wurde die Dauer dieser Abzahlungspflicht von vier auf drei Jahre verkürzt. Kommt der Schuldner während des gesamten Verfahrens seinen Pflichten nach, muss er die verbleibenden offenen Forderungen nicht mehr begleichen.
Verhinderung von Missbräuchen und begleitende Schuldenberatung
Um Missbräuche und übermässige Verluste für die Gläubiger zu verhindern, sind verschiedene Schranken vorgesehen. Wurde ein Schuldner von seinen restlichen Schulden befreit, kann während zehn Jahren kein neuer Sanierungskonkurs mehr eröffnet werden. Gelangt die verschuldete Person plötzlich zu Vermögen, sei es durch eine Erbschaft oder eine Schenkung, kommt dieses Vermögen auch für eine gewisse Zeit nach dem Verfahren noch den Gläubigern zugute. So sieht es eine Bestimmung vor, die aufgrund der Vernehmlassung neu ins SchKG eingefügt werden soll. Aufgrund einer weiteren, verbreiteten Forderung aus der Vernehmlassung wird schliesslich eine Schulden- und Budgetberatung während des Verfahrens vorgeschlagen. Die Kantone sollen mit einer neuen Bestimmung verpflichtet werden, den Zugang zu Beratungsstellen im Hinblick auf die neuen Sanierungsverfahren zu gewährleisten, um die nötigen Budgetkompetenzen zu vermitteln.
Die Möglichkeit, dereinst wieder schuldenfrei leben zu können, bietet für die Schuldnerinnen und Schuldner einen Anreiz, sich rasch wirtschaftlich zu erholen. Ausserdem kann so verhindert werden, dass verschuldete Personen in eine dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit geraten. Dies ist wichtig, um die negativen Folgen einer Überschuldung für die betroffene Person, ihr Umfeld und für die Gesamtgesellschaft so gering wie möglich zu halten.”
Nützliche Links:
- Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
- Botschaft
- Entwurf
- RFA: Sanierungsverfahren für natürliche Personen. Schlussbericht von BSS Volkswirtschaftliche Beratung AG