Bundesrat schlägt Sanierungsverfahren für überschuldete Personen vor

Am 15. Jan­u­ar 2025 hat der Bun­desrat die Botschaft zur Änderung des Bun­des­ge­set­zes über Schuld­be­trei­bung und Konkurs (Sanierungsver­fahren für natür­liche Per­so­n­en) verabschiedet.

Laut Medi­en­mit­teilung waren die Rück­mel­dun­gen in der Vernehm­las­sung (zum Vernehm­las­sungsver­fahren, vgl. swiss­blawg Beitrag vom 3. Juni 2022) über­wiegend pos­i­tiv: “Die zwei neuen Ver­fahren zur finanziellen Sanierung für natür­liche Per­so­n­en haben  sowohl pos­i­tive Effek­te auf die Gesund­heit der Betrof­fe­nen als auch auf die Volkswirtschaft.”

Aus der Medi­en­mit­teilung vom 15. Jan­u­ar 2025:

Damit über­schuldete Per­so­n­en in Zukun­ft eine zweite Chance auf ein schulden­freies Leben erhal­ten, wollen Bun­desrat und Par­la­ment das Bun­des­ge­setz über Schuld­be­trei­bung und Konkurs (SchKG) anpassen. Auf­grund der pos­i­tiv­en Rück­mel­dun­gen aus der Vernehm­las­sung hat der Bun­desrat die Vor­lage punk­tuell über­ar­beit­et und an sein­er Sitzung vom 15. Jan­u­ar 2025 die Botschaft zuhan­den des Par­la­ments verabschiedet.

Die Möglichkeit des vere­in­facht­en Nachlassverfahrens
Ein vere­in­facht­es Nach­lassver­fahren soll Schuld­nern mit einem regelmäs­si­gen Einkom­men kün­ftig den Weg aus der Ver­schul­dung ermöglichen. Im Rah­men eines Ver­gle­ichs soll dem Schuld­ner ein Teil sein­er Schulden erlassen wer­den — sofern eine Mehrheit der Gläu­biger diesem Vorge­hen zus­timmt und das Gericht dies für angemessen hält. Der Ver­gle­ich ist auch für jene Gläu­biger bindend, die diesem nicht zuges­timmt haben.

Die Möglichkeit des konkursrechtlichen Sanierungsverfahrens
Für hoff­nungs­los ver­schuldete Per­so­n­en, bei denen kein Nach­lassver­trag gelin­gen kann, schlägt der Bun­desrat ein konkursrechtlich­es Sanierungsver­fahren vor: Der Schuld­ner muss während mehreren Jahren alle ver­füg­baren Mit­tel an die Gläu­biger abgeben und seine Bemühun­gen für die Erzielung eines regelmäs­si­gen Einkom­mens nach­weisen. Auf­grund der Rück­mel­dun­gen in der Vernehm­las­sung wurde die Dauer dieser Abzahlungspflicht von vier auf drei Jahre verkürzt. Kommt der Schuld­ner während des gesamten Ver­fahrens seinen Pflicht­en nach, muss er die verbleiben­den offe­nen Forderun­gen nicht mehr begleichen.

Ver­hin­derung von Miss­bräuchen und beglei­t­ende Schuldenberatung
Um Miss­bräuche und über­mäs­sige Ver­luste für die Gläu­biger zu ver­hin­dern, sind ver­schiedene Schranken vorge­se­hen. Wurde ein Schuld­ner von seinen restlichen Schulden befre­it, kann während zehn Jahren kein neuer Sanierungskonkurs mehr eröffnet wer­den. Gelangt die ver­schuldete Per­son plöt­zlich zu Ver­mö­gen, sei es durch eine Erb­schaft oder eine Schenkung, kommt dieses Ver­mö­gen auch für eine gewisse Zeit nach dem Ver­fahren noch den Gläu­bigern zugute. So sieht es eine Bes­tim­mung vor, die auf­grund der Vernehm­las­sung neu ins SchKG einge­fügt wer­den soll. Auf­grund ein­er weit­eren, ver­bre­it­eten Forderung aus der Vernehm­las­sung wird schliesslich eine Schulden- und Bud­get­ber­atung während des Ver­fahrens vorgeschla­gen. Die Kan­tone sollen mit ein­er neuen Bes­tim­mung verpflichtet wer­den, den Zugang zu Beratungsstellen im Hin­blick auf die neuen Sanierungsver­fahren zu gewährleis­ten, um die nöti­gen Bud­getkom­pe­ten­zen zu vermitteln.

Die Möglichkeit, dere­inst wieder schulden­frei leben zu kön­nen, bietet für die Schuld­ner­in­nen und Schuld­ner einen Anreiz, sich rasch wirtschaftlich zu erholen. Ausser­dem kann so ver­hin­dert wer­den, dass ver­schuldete Per­so­n­en in eine dauer­hafte Sozial­hil­fe­ab­hängigkeit ger­at­en. Dies ist wichtig, um die neg­a­tiv­en Fol­gen ein­er Über­schul­dung für die betrof­fene Per­son, ihr Umfeld und für die Gesamt­ge­sellschaft so ger­ing wie möglich zu halten.”

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