1C_545/2023: Anfechtbarkeit einer an Bedingungen geknüpften Baubewilligung

Im Entscheid 1C_545/2023 vom 16. Dezem­ber 2024 beurteilte das Bun­des­gericht die Anfecht­barkeit ein­er nachträglichen Baube­wil­li­gung für eine L‑förmige Stütz­mauer, welche das Grund­stück des Beschw­erde­führers umgab. Das Ver­wal­tungs­gericht (Vorin­stanz) hat­te die nachträgliche Baube­wil­li­gung des Gemein­der­ates Zeinin­gen vom 15. Jan­u­ar 2018 für die Stütz­mauer bestätigt. Die Baube­wil­li­gung wurde an eine Auflage und eine Bedin­gung geknüpft, wobei nur entwed­er die Auflage oder die Bedin­gung erfüllt sein mussten, welche (zusam­menge­fasst) wie fol­gt lauteten:

a) Die Beschw­erdegeg­ner­in muss die L‑Stützmauer nach Mass­gabe des Gutacht­ens vom 31. März 2023 unter­fan­gen und dafür vorgängig ein Bauge­such beim Gemein­der­at Zeinin­gen einreichen; 

b) Die Baube­wil­li­gung für die L‑Stützmauer ste­ht bis zu einem allfäl­li­gen Vol­lzug der Auflage gemäss lit. a vorste­hend unter der (auf­schieben­den) Bedin­gung, dass auf der Nach­barparzelle eine untere Stütz­mauer nach Mass­gabe des Gutacht­ens vom 31. März 2023 errichtet und dafür vorgängig ein Bauge­such beim Gemein­der­at Zeinin­gen ein­gere­icht und recht­skräftig bewil­ligt wird. 

Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschw­erde­führer an das Bundesgericht.

Das Bun­des­gericht stellte klar, dass es sich – trotz der ver­schiede­nen Beze­ich­nun­gen – bei bei­den Nebenbes­tim­mungen um Bedin­gun­gen han­dle: Die Bedin­gung mache die Rechtswirk­samkeit der Ver­fü­gung von einem kün­fti­gen ungewis­sen Ereig­nis abhängig. Die Auflage hinge­gen belastet die Adres­satin bzw. den Adres­sat­en mit ein­er zusät­zlichen Verpflich­tung zu einem Tun, Dulden oder Unter­lassen. Im Unter­schied zur Bedin­gung habe die Auflage keinen direk­ten Ein­fluss auf die Rechtswirk­samkeit der Haup­tregelung und sei entsprechend selb­ständig erzwing­bar (E. 1.3).

Vor­liegend hänge auch die Nebenbes­tim­mung von lit. a davon ab, ob die Beschw­erde­führerin nicht die Bedin­gung von lit. b real­isieren könne (oder wolle), und falls nicht, eine allfäl­lige Unter­fan­gung bewil­li­gungs­fähig sei. Ihr Ein­tritt hänge nicht alleine vom Willen der Beschw­erde­führerin ab, anson­sten es eine Auflage wäre und sei auch nicht selb­ständig erzwing­bar. Bis zur Real­isierung ein­er von bei­den Nebenbes­tim­mungen könne die Baube­wil­li­gung keine prak­tis­che Wirk­samkeit ent­fal­ten (E. 1.3 mit Hin­weis auf Urteil 1C_513/2020 vom 3. Mai 2021 E 1.1).

Werde eine Baube­wil­li­gung mit auf­schieben­den Bedin­gun­gen verknüpft, wonach vor Erfül­lung der Bedin­gun­gen nicht mit den Bauar­beit­en begonnen wer­den könne, gelte das Baube­wil­li­gungsver­fahren als noch nicht abgeschlossen, sofern die For­mulierung der Bedin­gun­gen einen Spiel­raum für ihre Umset­zung belasse. Es han­dle sich nicht um einen End- oder einen Teilentscheid im Sinne von Art. 90 f. BGG, son­dern um einen Zwis­ch­enentscheid. Dabei sei vom wahren Sinn der Bewil­li­gung auszuge­hen und nicht von ein­er allen­falls unglück­lich gewählten For­mulierung (E. 1.4 mit Hin­weis auf BGE 149 II 170 E. 1.5 ff.; Urteil 1C_509/2022 vom 18. August 2023 E. 3.1). Zumal der Baube­wil­li­gungs­be­hörde vor­liegend weit­er­hin ein Entschei­dungsspiel­raum zur Bewil­li­gungs­fähigkeit der Baute zukomme, sei von einem Zwis­ch­enentscheid auszuge­hen (E. 1.8).

Da die Voraus­set­zun­gen zur Anfecht­barkeit des Zwis­ch­enentschei­ds vor­liegend nicht erfüllt waren, trat das Bun­des­gericht im Ergeb­nis auf die Beschw­erde nicht ein.

Entscheid 1C_545/2023