4A_312/2024: Quotenvorrecht und Genugtuungsansprüche (amtl. Publ.)

Im zur Publikation vorgesehenen Entscheid 4A_312/2024 vom 5. Dezember 2024 setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, ob dem Geschädigten ein Quotenvorrecht in Bezug auf Genugtuungsansprüche bei der Koordination mit einer Integritätsentschädigung im Fall einer Reduktion wegen Selbstverschuldens zusteht. Das Bundesgericht bejahte dies in Abänderung der in BGE 123 III 306 verankerten Rechtsprechung und erwog, dass auch die Genugtuungsansprüche grundsätzlich vom Quotenvorrecht erfasst werden, unabhängig vom Reduktionsgrund. Im konkreten Fall wären der seelische Schaden oder die erlittene Unbill durch das von der Vorinstanz – nebst der fehlenden Schutzvorrichtung – festgestellte Selbstverschulden nicht verringert worden, weshalb sich der Verunfallte auf das Quotenvorrecht grundsätzlich berufen durfte. Das Bundesgericht sprach dem Verunfallten eine Genugtuung von CHF 9’500 zu, da der Genugtuungsanspruch ohne Kürzung zufolge Selbstverschuldens (CHF 41’000) die Integritätsentschädigung (CHF 31’500) in diesem Umfang übertraf.


Dem Entscheid lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

A (Verun­fall­ter; Beschw­erde­führer) erlitt am 8. Okto­ber 2010 ein schw­eres Quetschtrau­ma an sein­er linken Hand, die in eine Präge­mas­chine einge­zo­gen und von der Einzugswalze erfasst wor­den war. Bei der Abschlus­sun­ter­suchung der SUVA wurde eine kom­plexe Funk­tion­sstörung der linken Hand mit min­i­maler Beweglichkeit der Langfin­ger, deut­lich eingeschränk­ter Funk­tion des Dau­mens und leichter Ver­min­derung der Handge­lenks­be­weglichkeit sowie eine post­trau­ma­tis­che Belas­tungsstörung und eine Symp­tomausweitung diag­nos­tiziert. Der Verun­fallte machte gegenüber sein­er Arbeit­ge­berin, der B AG (Arbeit­ge­berin; Beschw­erdegeg­ner­in), einen Anspruch auf Genug­tu­ung wegen Ver­let­zung der Für­sorgepflicht­en (Art. 328 Abs. 2 OR) und zufolge Haf­tung für Werk­män­gel (Art. 58 OR) gel­tend.

Nach erfol­gslos­er Durch­führung des Schlich­tungsver­fahrens erhob der Verun­fallte am 11. Juli 2019 beim Kreis­gericht Wer­den­berg-Sar­ganser­land eine Teilk­lage und ver­langte von sein­er Arbeit­ge­berin eine Genug­tu­ung von CHF 30’000 neb­st Zins unter dem Vor­be­halt der Nachklage.

Am 24. März 2021 wies das Kreis­gericht die Klage kosten­fäl­lig ab. Obwohl sämtliche haf­tungs­be­grün­dende Voraus­set­zun­gen gegeben waren, verneinte es eine Haf­tung der Arbeit­ge­berin, weil den Verun­fall­ten ein grobes Selb­stver­schulden tre­ffe, das den adäquat­en Kausalzusam­men­hang zwis­chen der fehlen­den Schutzvor­rich­tung an der Präge­mas­chine und der einge­trete­nen Schädi­gung unterbreche.

Die gegen diesen Entscheid erhobene Beru­fung wies das Kan­ton­s­gericht St. Gallen am 15. April 2024 grund­sät­zlich ab, kor­rigierte den Entscheid des Kreis­gerichts aber insofern von Amtes wegen, als im erstin­stan­zlichen Ver­fahren keine Gericht­skosten zu erheben seien und dem Verun­fall­ten der Kosten­vorschuss zurück­zuer­stat­ten sei. Im Gegen­satz zum Kreis­gericht erachtete das Kan­ton­s­gericht das Selb­stver­schulden des Verun­fall­ten zwar nicht als der­art grob, dass der adäquate Kausalzusam­men­hang unter­brochen würde. Jedoch liege die ihm zuste­hende Genug­tu­ung nach Kürzung wegen Selb­stver­schuldens (CHF 30’750; vor Kürzung liege die Genug­tu­ung bei CHF 41’000) betraglich unter der Integrität­sentschädi­gung (CHF 31’500), die er erhal­ten hat­te, so dass ihm keine Forderung gegenüber der Arbeit­ge­berin verbleibe.

Gegen diesen Entscheid erhob A Beschw­erde in Zivil­sachen und beantragte dem Bun­des­gericht im Wesentlichen, das Urteil des Kan­ton­s­gerichts insoweit aufzuheben, als ihm die Genug­tu­ung im Rah­men des Quoten­vor­rechts ver­weigert werde, und ihm eine Genug­tu­ung von CHF 9’500 neb­st Zins von 5 % seit dem 8. Okto­ber 2010 zuzus­prechen. Das Bun­des­gericht hiess die Beschw­erde gut, hob den Entscheid der Vorin­stanz auf und sprach eine Genug­tu­ung in der beantragten Höhe zu.


Rück­griff­s­recht des Versicherungsträgers

Zunächst rief das Bun­des­gericht den im ATSG ver­ankerten Grund­satz des Rück­griff­s­rechts des Ver­sicherungsträgers in Erin­nerung (E. 2):

Gemäss Art. 72 Abs. 1 ATSG tritt der Ver­sicherungsträger grund­sät­zlich gegenüber einem Drit­ten, der für den Ver­sicherungs­fall haftet, im Zeit­punkt des Ereigniss­es bis auf die Höhe der geset­zlichen Leis­tun­gen in die Ansprüche der ver­sicherten Per­son und ihrer Hin­ter­lasse­nen ein.

Die Ansprüche der ver­sicherten Per­son und ihrer Hin­ter­lasse­nen gehen nach Art. 73 ATSG indessen nur so weit auf den Ver­sicherungsträger über, als dessen Leis­tun­gen zusam­men mit dem vom Drit­ten für den gle­ichen Zeitraum geschulde­ten Ersatz den entsprechen­den Schaden über­steigen (Abs. 1). Hat jedoch der Ver­sicherungsträger seine Leis­tun­gen im Sinne von Art. 21 Abs. 1, 2 oder 4 ATSG gekürzt, so gehen die Ansprüche der ver­sicherten Per­son und ihrer Hin­ter­lasse­nen so weit auf den Ver­sicherungsträger über, als dessen ungekürzte Leis­tun­gen zusam­men mit dem vom Drit­ten für den gle­ichen Zeitraum geschulde­ten Ersatz den entsprechen­den Schaden über­steigen wür­den (Abs. 2). Die Ansprüche, die nicht auf den Ver­sicherungsträger überge­hen, bleiben der ver­sicherten Per­son und ihren Hin­ter­lasse­nen gewahrt. Kann nur ein Teil des vom Drit­ten geschulde­ten Ersatzes einge­bracht wer­den, so sind daraus zuerst die Ansprüche der ver­sicherten Per­son und ihrer Hin­ter­lasse­nen zu befriedi­gen (Abs. 3).

Die Ansprüche gehen für Leis­tun­gen gle­ich­er Art auf den Ver­sicherungsträger über (Art. 74 Abs. 1 ATSG), wobei unter anderem die Integrität­sentschädi­gung und die Genug­tu­ung Leis­tun­gen gle­ich­er Art darstellen (Art. 74 Abs. 2 lit. e ATSG).


Quoten­vor­recht der geschädigten Per­son in Bezug auf Genugtuungsansprüche

Quoten­vor­recht im Allgemeinen

Sodann set­zte sich das Bun­des­gericht mit der Frage des Verteil- bzw. Quoten­vor­rechts der geschädigten Per­son in Bezug auf Genug­tu­ungsansprüche auseinander:

Grund­sät­zlich ste­ht der geschädigten Per­son im Ver­hält­nis zum regressieren­den Sozialver­sicher­er nach Art. 73 Abs. 1 ATSG ein Verteil- bzw. Quoten­vor­recht zu, was bedeutet, «dass die Ver­sicherung nicht zum Nachteil des Geschädigten Regress nehmen darf. Erset­zt sie nur einen Teil des Schadens, so kann der Geschädigte den nicht gedeck­ten Teil vom Haftpflichti­gen ein­fordern, und der Ver­sicherung ste­ht ein Regres­sanspruch nur im Rah­men des danach noch verbleiben­den Haf­tungsanspruchs zu (…). Das Priv­i­leg des Quoten­vor­rechts soll die geschädigte Per­son vor ungedeck­tem Schaden bewahren, jedoch nicht zu ihrer Bere­icherung führen (…)» (E. 2.1).

Quoten­vor­recht und Genug­tu­ungsansprüche insbesondere

Das Bun­des­gericht stellte in einem zweit­en Schritt u.a. mit Ver­weis auf BGE 123 III 306 und BGer Urteil 4C.152/1997 vom 25. März 1997 fest, dass die Frage, ob und ggf. inwieweit dieses Quoten­vor­recht auch in Bezug auf Genug­tu­ungsansprüche bei der Koor­di­na­tion mit ein­er Integrität­sentschädi­gung zum Tra­gen kommt, vor Inkraft­treten des ATSG in der Lehre umstrit­ten war (E. 2.2).

In BGE 123 III 306 und BGer Urteil 4C.152/1997 erkan­nte das Bun­des­gericht im Sinne ein­er Kom­pro­miss­lö­sung dem Geschädigten bei ein­er Reduk­tion seines Genug­tu­ungsanspruchs kein volles Quoten­vor­recht zu, son­dern liess seine Ansprüche nur im um das Mass der haftpflichtrechtlichen Reduk­tion­squote gekürzten Teil der erbracht­en Leis­tun­gen auf den Ver­sicherungsträger überge­hen. Von der ungekürzten Integrität­sentschädi­gung war die haftpflichtrechtliche Reduk­tion­squote in Abzug zu brin­gen (E. 2.2.3).

In diesem Zusam­men­hang erwog das Bun­des­gericht, dass diese Lösung auf STARK (OFTINGER/STARK, Schweiz­erisches Haftpflichtrecht, Bd. 1, 5. Aufl. 1995, S. 442 § 8 N. 55) zurück­ging (E. 2.2.4):

  • Danach kann das Quoten­vor­recht nur angewen­det wer­den, wenn ein Schadens­be­trag fest­ste­ht, der dem Schaden­er­satz­be­trag gegenübergestellt wer­den kann.
  • Das sei bei der Genug­tu­ung nicht der Fall; es könne nicht der Genug­tu­ungs­be­trag ohne Kürzungs­grund und, wenn ein solch­er gegeben sei, dessen finanzielle Auswirkung zahlen­mäs­sig fest­gelegt wer­den. Es gelte nicht eine Kürzungsquote.
  • Vielmehr sei die Genug­tu­ung unter Berück­sich­ti­gung aller rel­e­van­ten Fak­toren ex aequo et bono festzusetzen.
  • Aus diesem Grund könne das Quoten­vor­recht nicht direkt angewen­det wer­den. Die eine Rech­nungs­grösse, der volle Schaden, sei unbes­timmt. Daher sei nur eine analoge Anwen­dung der Bes­tim­mungen über das Quoten­vor­recht denkbar, indem die betr­e­f­fende Ver­sicherungsleis­tung für den Regress nach der haftpflichtrechtlichen Reduk­tion­squote gekürzt werde.

Das Bun­des­gericht stellte in der Folge u.a. fest, dass diese Kom­pro­miss­lö­sung in einem beachtlichen Teil der Lehre auf Kri­tik stiess, und dass die neuere Lehre keinen Anlass sieht, bei der Genug­tu­ung von der Anwen­dung des Quoten­vor­rechts nach Art. 73 Abs. 1 ATSG abzuse­hen oder es zu beschränken. Zudem sprechen sich sog­ar ursprüngliche Geg­n­er des Quoten­vor­rechts im Ver­gle­ich zu der Kom­pro­miss­lö­sung nun­mehr für die Anwen­dung des vollen Quoten­vor­rechts aus (E. 2.3). Selb­st in sein­er jüng­sten Recht­sprechung erkan­nte das Bun­des­gericht bei ein­er Kürzung mit Blick auf einen krankhaften Vorzu­s­tand, es bestün­den keine Gründe, den Geschädigten um das in Art. 73 Abs. 1 ATSG vorge­se­hene Quoten­vor­recht zu brin­gen, und liess die Frage offen, ob die BGE 123 III 306 und dem BGer Urteil 4C.152/1997 zugrun­deliegende, ver­mit­tel­nde Lösung zumin­d­est bei ein­er Kürzung der Genug­tu­ung infolge Selb­stver­schuldens unter Gel­tung des ATSG noch ihre Daseins­berech­ti­gung habe (BGer Urteil 4A_631/2017 vom 24. April 2018, E. 4.5) (E. 2.4).

Das Bun­des­gericht hielt fest, dass die Genug­tu­ungsansprüche nach dem geset­zge­berischen Willen grund­sät­zlich auch vom Quoten­vor­recht erfasst wer­den soll­ten, da der Geset­zge­ber dies­bezüglich in Art. 73 ATSG keine beson­dere Regelung getrof­fen hat, das Bun­des­gericht das Quoten­vor­recht in sein­er pub­lizierten Recht­sprechung – wenn auch in abgeschwächter Form – bere­its vor Inkraft­treten des ATSG anerkan­nt hat­te und der Geset­zge­ber an der bish­eri­gen Aus­gestal­tung des Quoten­vor­rechts nichts verän­dern wollte (E. 2.6).

Quoten­vor­recht und Genug­tu­ungsansprüche bei ein­er Kürzung wegen Selbstverschuldens

Daraufhin set­zte sich das Bun­des­gericht mit der Frage auseinan­der, ob der Geset­zge­ber bei der Kom­pro­miss­lö­sung von BGE 123 III 306 hätte ver­har­ren wollen und ob BGE 123 III 306 auf Fälle des Selb­stver­schuldens einzuschränken ist (E. 2.7).

Das Bun­des­gericht erwog u.a., dass es nicht ersichtlich ist, inwiefern die von den Geg­n­ern des Quoten­vor­rechts ins Feld geführten Unter­schiede zwis­chen Genug­tu­ung und Schaden­er­satz je nach Kürzungs­grund (Selb­stver­schulden oder krankhafter Vorzu­s­tand) eine unter­schiedliche Behand­lung recht­fer­ti­gen soll­ten (E. 2.7.2). Zudem bestünde bei ein­er Ein­schränkung von BGE 123 III 306 auf Fälle des Selb­stver­schuldens zwar kein Wider­spruch mehr zum BGer Urteil 4A_631/2017, die BGE 123 III 306 zugrunde liegende Kom­pro­miss­lö­sung würde aber eine Bedeu­tung erhal­ten, die ihr wed­er von ihrem Urhe­ber noch vom Bun­des­gericht je zugemessen wurde (E. 2.7.3).

Das Bun­des­gericht kam daher zum Schluss, dass triftige Gründe beste­hen, die gegen ein Fes­thal­ten an der Lösung gemäss BGE 123 III 306 sprechen und, dass dem Beschw­erde­führer grund­sät­zlich das Quoten­vor­recht zuste­ht (E. 2.8).


Anwen­dung im konkreten Fall

Das Bun­des­gericht erwog im konkreten Fall, dass dem ange­focht­e­nen Entscheid nicht zu ent­nehmen ist, dass der seel­is­che Schaden oder die infolge der während der Arbeit gequetscht­en Hand erlit­tene Unbill dadurch ver­ringert wor­den wären, dass sie nicht allein durch eine fehlende Schutzvor­rich­tung, son­dern auch durch Selb­stver­schulden verur­sacht wur­den – die Schmerzen und die Ein­schränkun­gen, die der Beschw­erde­führer erlit­ten hat, wer­den dadurch nicht bee­in­flusst, weshalb sich der Beschw­erde­führer auf das Quoten­vor­recht berufen darf. Die Beschw­erdegeg­ner­in rügt allerd­ings die Genug­tu­ungs­berech­nung der Vorin­stanz. In der Tat kann der Beschw­erde­führer aus dem Quoten­vor­recht nur etwas ableit­en, soweit sein Anspruch auf Genug­tu­ung ohne Kürzung zufolge Selb­stver­schuldens die Integrität­sentschädi­gung über­trifft (E. 3).

Vor Bun­des­gericht bean­standete die Beschw­erdegeg­ner­in, dass die Vorin­stanz die Basisentschädi­gung um dreimal 10% erhöht hat (E. 3.1). Vor Bun­des­gericht monierte die Beschw­erdegeg­ner­in u.a., dass die Vorin­stanz angenom­men habe, die einge­tretene Wesensverän­derung nach Extrem­be­las­tung sowie die post­trau­ma­tis­che Belas­tungsstörung seien von der Beschw­erdegeg­ner­in «an sich auch… nicht in Abrede gestellt» wor­den, und dass sie – ent­ge­gen der Vorin­stanz – die Erhöhun­gen der Basisentschädi­gung nicht anerkan­nt habe (E. 3.1.1).

Das Bun­des­gericht kam jedoch zum Schluss, dass die Beschw­erdegeg­ner­in nicht hin­re­ichend aufgezeigt hat­te, was sie an den von der Vorin­stanz zitierten Stellen präzise aus­ge­führt haben will und weshalb es offen­sichtlich unhalt­bar sein soll, daraus zu schliessen, sie habe die Behaup­tun­gen der Gegen­partei nicht in Abrede gestellt (E. 3.3.2):

«Dass keine aus­drück­liche Anerken­nung erfol­gte, bedeutet nicht, dass die Beschw­erdegeg­ner­in die Vor­brin­gen der Gegen­partei rechts­genüglich bestrit­ten hätte, zumal sie an den angegebe­nen Stellen zu gewis­sen Vor­brin­gen der Beschw­erde «keine Bemerkun­gen» macht und selb­st auf Klage­beila­gen ver­weist. Auch aus einem Zitat aus einem Gutacht­en sowie aus Ver­fü­gun­gen der SUVA oder der IV kann sich ergeben, dass klägerische Vor­brin­gen nicht in Abrede gestellt wer­den. Die Beschw­erdegeg­ner­in müsste aufzeigen, wo und inwiefern sie die von der Vorin­stanz ange­führten Umstände klar in Abrede gestellt haben will. Die blosse Behaup­tung genügt den Begrün­dungsan­forderun­gen nicht.»

Im Zusam­men­hang mit der Kri­tik am fest­gestell­ten Sachver­halt rief das Bun­des­gericht in Erin­nerung, dass das strenge Rügeprinzip und die Begrün­dungsan­forderun­gen auch für die Beschw­erdeant­wort gelten:

«Für eine Kri­tik am fest­gestell­ten Sachver­halt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (…). Die Partei, welche die Sachver­halts­fest­stel­lung der Vorin­stanz anfecht­en will, muss klar und sub­stanzi­iert aufzeigen, inwiefern die genan­nten Voraus­set­zun­gen erfüllt sein sollen (…). Wenn sie den Sachver­halt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Akten­hin­weisen darzule­gen, dass sie entsprechende recht­srel­e­vante Tat­sachen und taugliche Beweis­mit­tel bere­its bei den Vorin­stanzen prozesskon­form einge­bracht hat (…). Genügt die Kri­tik diesen Anforderun­gen nicht, kön­nen Vor­brin­gen mit Bezug auf einen Sachver­halt, der vom ange­focht­e­nen Entscheid abwe­icht, nicht berück­sichtigt wer­den (…).» (E. 1.2.2.)

«Diese Begrün­dungsan­forderun­gen gel­ten auch für die Beschw­erdeant­wort, wenn darin Erwä­gun­gen der Vorin­stanz bean­standet wer­den, die sich für die im kan­tonalen Ver­fahren obsiegende Partei ungün­stig auswirken kön­nen (…).» (E. 1.3.)