146 III 106: Der Betreibungsort der unverteilten Erbschaft bestimmt sich auch bei einer gegen den Willensvollstrecker gerichteten Betreibung nach Art. 49 SchKG (amtl. Publ.)
Im vorliegenden, amtlich publizierten Urteil hatte das Bundesgericht zu entscheiden, ob ein Betreibungsort am Wohnsitz des Willensvollstreckers (als Wohnsitz des Schuldners, Art. 46 SchKG) besteht, oder ob der Betreibungsort der unverteilten Erbschaft, d.h. der Ort, wo der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes betrieben werden konnte (Art. 49 SchKG), massgebend ist. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt … weiterlesen