Im Urteil vom 18. September 2025 (7B_631/2023) äusserte sich das Bundesgericht zur Einsicht von interessierten Personen in noch nicht rechtskräftige Strafbefehle. Eine Beschuldigte war 2023 von der Staatsanwaltschaft mittels Strafbefehl wegen Urkundenfälschung schuldig gesprochen worden und hatte dagegen Einsprache erhoben. Im Anschluss an die Eröffnung des Strafbefehls beantragte sie bei der Staatsanwaltschaft erfolglos, dass der Strafbefehl Dritten – insbesondere den Medien und Journalisten – nicht zugänglich gemacht werde. Das Kantonsgericht wies ihre dagegen erhobene Beschwerde ab.
4A_364/2025: Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auch im Rechtsöffnungsverfahren anwendbar (amtl. Publ.)
In dem zur Publikation vorgesehenen Urteil 4A_364/2025 vom 18. Dezember 2025 setzte sich das Bundesgericht mit der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auseinander, ob der neue Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO Art. 68 SchKG vorgeht und ob der vom Gläubiger geleistete Kostenvorschuss in SchKG-Summarverfahren gemäss Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO beim Obsiegen … weiterlesen