6B_528/2010: Parteientschädigung
Nach einem Freispruch erhielt X. eine Entschädigung für entstandene Prozessumtriebe und unbegründete Untersuchungshaft. Das Obergericht ZG hatte den vorgetragenen Verteidigungsaufwand allerdings von 1’179 auf 620 Stunden erheblich gekürzt, weil das Honorar des Rechtsanwaltes einen angemessenen Zeitaufwand übersteige (vgl. § 15 Abs. 1 AnwT/ZG). X erhob dagegen Beschwerde vor dem Bundesgericht, das die Höhe der vorinstanzlich … weiterlesen