6B_571/2009: Schweigen zur Identität des Fahrzeuglenkers
X. wurde wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a VRV) schuldig gesprochen. Das Kantonsgericht BL hatte ihn – in Bestätigung der ersten Instanz – nicht nur als Halter, sondern auch als Lenker seines Fahrzeugs angesehen. In seiner Begründung führte das Gericht aus, die Haltereigenschaft … weiterlesen