5A_481/2007: Rechtsöffnung; Einheit von Grundpfandforderung und Grundpfandrecht bei Schuldbriefen (amtl. Publ.)
Wird als Sicherheit für eine Grundforderung ein Schuldbrief übereignet, wird der Empfänger des Schuldbriefs Gläubiger der Grundpfandforderung und des Grundpfandrechts und Eigentümer des Grundpfandtitels. Der Empfänger ist gleichzeitig Gläubiger der parallel bestehenden Forderung aus dem Grundverhältnis und der Grundpfandforderung und kann als Rechtsöffnungstitel den gegengezeichneten Darlehensvertrag (Grundforderung) vorlegen oder für die Grundpfandforderung und das Grundpfandrecht … weiterlesen