5A_751/2023: Gültigkeit der Konkursübereinkunft mit dem Königreich Bayern vom 11. Mai 1834 (amtl. Publ.)
…festgelegt wird. In seiner Rechtsprechung bestätigt das Bundesgericht den Grundsatz des Vorrangs von Völkerrecht vor Landesrecht, unter Vorbehalt einer allfälligen Ausnahme: Wenn das Parlament bewusst ein völkerrechtswidriges Gesetz erlassen hat, hat dieses den Vorrang (BGE 148 II 169 E. 5.2, mit Hinweis auf BGE 99 Ib 39 [“Schubert”]; die Gegenausnahme nach der Praxis gemäss BGE 125 II 417 [“PKK”] ist hier nicht von Belang).…