Im Entscheid 1C_472/2023 vom 3. September 2024 beurteilte das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des privaten Grundeigentums. Für die behindertengerechte Gestaltung einer Bushaltestelle beabsichtigte das BVU des Kantons Aarau die Inanspruchnahme der im Eigentum von A. (Beschwerdeführer) stehenden Parzelle. 28 m² Land sollten abgetreten, 27 m² Land sollten vorübergehend beansprucht werden. Hiergegen schlug A. den Rechtsweg ein und gelangte schliesslich ans Bundesgericht.