Im Entscheid 2C_168/2023 vom 5. Juni 2024 behandelte das Bundesgericht die Frage, ob bei Vorliegen des Ausnahmetatbestands der Betriebsstätte nach Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG die Käuferin verpflichtet werden kann, die Bewilligungsbehörde zweijährlich über den Baufortschritt und die Finanzierung zu informieren.