FINMA: Protokollierungspflichten bei kollektiven Kapitalanlagen / SBVg-Richtlinien als Mindesstandard anerkannt

Am 1. Jan­u­ar 2014 tritt Art. 24 Abs. 3 KAG in Kraft, der eine Pro­tokol­lierungspflicht beim Ver­trieb kollek­tiv­er Kap­i­ta­lan­la­gen vor­sieht. Die Beauf­sichtigten haben die Bedürfnisse ihrer Kun­den sowie die Gründe für eine Empfehlung für den Erwerb ein­er kollek­tiv­en Kap­i­ta­lan­lage schriftlich festzuhal­ten. Das Pro­tokoll ist anschliessend dem Kun­den zu übergeben.

Form und Inhalt des Pro­tokolls ist auf dem Wege der Selb­streg­ulierung zu regeln (Art. 34a KKV). 

Die FINMA hat nun die entsprechen­den Richtlin­ien der Schweiz­erischen Bankiervere­ini­gung als auf­sicht­srechtlichen Min­dest­stan­dard anerkannt.

Für weit­ere Infor­ma­tio­nen siehe Web­site FINMA.