Am 1. Januar 2014 tritt Art. 24 Abs. 3 KAG in Kraft, der eine Protokollierungspflicht beim Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen vorsieht. Die Beaufsichtigten haben die Bedürfnisse ihrer Kunden sowie die Gründe für eine Empfehlung für den Erwerb einer kollektiven Kapitalanlage schriftlich festzuhalten. Das Protokoll ist anschliessend dem Kunden zu übergeben.
Form und Inhalt des Protokolls ist auf dem Wege der Selbstregulierung zu regeln (Art. 34a KKV).
Die FINMA hat nun die entsprechenden Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung als aufsichtsrechtlichen Mindeststandard anerkannt.
Für weitere Informationen siehe Website FINMA.