Im Entscheid 4A_46/2024 vom 17. April 2025 (zur Publikation vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht in einem Revisionsverfahren mit der Frage der Zulässigkeit eines Beweismittels, das nach dem Schiedsentscheid entstanden ist, sich aber ausschliesslich auf Tatsachen bezieht, die sich bereits zuvor ereignet haben. Es hielt fest, dass solche Beweismittel der Revision nach Art. 190a lit. a Abs. 1 IPRG nicht zugänglich sind.