SSG 2024/E/6, SSG 2024/E/7, SSG 2024/E/11 und SSG 2024/E/12: Entscheide des Schweizer Sportgerichts zu dessen Zuständigkeit

Die Stiftung Schweiz­er Sport­gericht (nach­fol­gend: “Schweiz­er Sport­gericht”) hat am 1. Juli 2024 die Geschäft­stätigkeit der Diszi­pli­narkam­mer des Schweiz­er Sports (nach­fol­gend “DK”) über­nom­men und ist sei­ther für die Beurteilung von Stre­it­igkeit­en im Zusam­men­hang mit Dop­ing- und Ethikver­stössen im Schweiz­er Sport zuständig. In den vier Entschei­den (SSG 2024/E/6; SSG 2024/E/7; SSG 2024/E/11 und SSG 2024/E/12) hat sich das Schweiz­er Sport­gericht einge­hend mit sein­er Zuständigkeit und der Abgren­zung sein­er Auf­gaben gegenüber der Stiftung Swiss Sport Integri­ty (nach­fol­gend “SSI”) auseinandergesetzt.

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4A_466/2023: Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Investorenklage eines Doppelstaatsangehörigen (amtl. Publ.)

Im Entscheid 4A_466/2023 vom 6. Feb­ru­ar 2025 (zur Pub­lika­tion vorge­se­hen) befasste sich das Bun­des­gericht mit der Frage, ob ein Investor mit dop­pel­ter Staat­sange­hörigkeit (Spanien-Venezuela) ein Investi­tion­ss­chiedsver­fahren gegen einen sein­er bei­den Heimat­staat­en (Venezuela) ein­leit­en könne. Das Bun­des­gericht bestätigte die Ein­schätzung des Schieds­gerichts, wonach die dom­i­nante und effek­tive Staat­sange­hörigkeit des Klägers die vene­zolanis­che sei, und es sich daher zu Recht für unzuständig erk­lärt hatte.

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