Im Entscheid 4A_466/2023 vom 6. Februar 2025 (zur Publikation vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob ein Investor mit doppelter Staatsangehörigkeit (Spanien-Venezuela) ein Investitionsschiedsverfahren gegen einen seiner beiden Heimatstaaten (Venezuela) einleiten könne. Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung des Schiedsgerichts, wonach die dominante und effektive Staatsangehörigkeit des Klägers die venezolanische sei, und es sich daher zu Recht für unzuständig erklärt hatte.