Bundesrat: VO zum DBA-USA auf künftige Gruppenanfragen vorbereitet

Der Bun­desrat hat an sein­er Sitzung vom 16. Novem­ber 2011 die Verord­nung zum DBA-USA 1996 abgeän­dert. Es soll sichergestellt wer­den, dass die Ver­fahren­srechte von betrof­fe­nen Per­so­n­en mit Wohn­sitz in den USA auch dann gewahrt bleiben, wenn ein Amt­shil­feer­suchen auf Grund von bes­timmten Ver­hal­tens­mustern ein­gere­icht wird (Grup­penan­frage).

Jede durch ein von einem aus­ländis­chen Staat an die Schweiz gerichteten Amt­shil­feer­suchen betrof­fene Per­son hat Anspruch darauf, sich am Ver­fahren zu beteili­gen. Kann die Per­son nicht erre­icht wer­den (z.B. wegen Wohn­sitzes im Aus­land), wird sie über die zuständi­ge amerikanis­che Behörde informiert.

Dieses Vorge­hen ist jedoch für Grup­penan­fra­gen nicht anwend­bar, anson­sten die betrof­fe­nen Per­so­n­en gegenüber der US-Seite offen­gelegt wür­den, bevor sie ihre Rechte in der Schweiz wahrnehmen können.

Die Verord­nungsän­derung regelt das Vorge­hen bei namen­losen Ersuchen für den Fall, dass es der Bank auf Ersuchen der ESTV nicht gelingt, die betrof­fe­nen Per­so­n­en zu iden­ti­fizieren und sie über das amerikanis­che Amt­shil­feer­suchen zu informieren. Die entsprechende Infor­ma­tion erfol­gt durch eine Pub­lika­tion im Bun­des­blatt, in der auch auf die Pflicht zur Beze­ich­nung eines Zustel­lungs­bevollmächtigten hingewiesen wird. Es wird Auf­gabe der ESTV sein, in den amerikanis­chen Medi­en auf die Pub­lika­tion im Bun­des­blatt hinzuweisen.