Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. November 2011 die Verordnung zum DBA-USA 1996 abgeändert. Es soll sichergestellt werden, dass die Verfahrensrechte von betroffenen Personen mit Wohnsitz in den USA auch dann gewahrt bleiben, wenn ein Amtshilfeersuchen auf Grund von bestimmten Verhaltensmustern eingereicht wird (Gruppenanfrage).
Jede durch ein von einem ausländischen Staat an die Schweiz gerichteten Amtshilfeersuchen betroffene Person hat Anspruch darauf, sich am Verfahren zu beteiligen. Kann die Person nicht erreicht werden (z.B. wegen Wohnsitzes im Ausland), wird sie über die zuständige amerikanische Behörde informiert.
Dieses Vorgehen ist jedoch für Gruppenanfragen nicht anwendbar, ansonsten die betroffenen Personen gegenüber der US-Seite offengelegt würden, bevor sie ihre Rechte in der Schweiz wahrnehmen können.
Die Verordnungsänderung regelt das Vorgehen bei namenlosen Ersuchen für den Fall, dass es der Bank auf Ersuchen der ESTV nicht gelingt, die betroffenen Personen zu identifizieren und sie über das amerikanische Amtshilfeersuchen zu informieren. Die entsprechende Information erfolgt durch eine Publikation im Bundesblatt, in der auch auf die Pflicht zur Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten hingewiesen wird. Es wird Aufgabe der ESTV sein, in den amerikanischen Medien auf die Publikation im Bundesblatt hinzuweisen.