Das BGer schützt ein Urteil des KGer FR, wonach ein branchenunkundiger Bauherr nicht damit rechnen müsse, dass der bauleitende Architekt ihn durch Anerkennung der Schlussabrechnung zur Zahlung des vom Unternehmer geforderten Betrages verpflichten könne (so SIA-Norm 118, Art. 154 III). Mit Bezug auf diesen Punkt komme vielmehr die Ungewöhnlichkeitsregel zur Anwendung, so dass die Globalübernahme mit Bezug auf SIA-Norm 118 Art. 154 III keine Wirkung entfalte.