4A_275/2007: Verstoss gegen StGB 164 Ziff. 1 III begründet keine Nichtigkeit nach OR 20 (amtl. Publ.)

Der Beschw­erdegeg­n­er hat­te eine behauptete Forderung an seine Ehe­frau abge­treten; gle­ichzeit­ig liefen bere­its Betrei­bungsver­fahren gegen ihn, die schliesslich zu Ver­lustscheinen führten. Die Ehe­frau klagte gegen den Schuld­ner der abge­trete­nen Forderung, der daraufhin die Nichtigkeit der Zes­sion wegen Ver­stoss­es gegen StGB 164 Ziff. 1 III (Gläu­biger­schädi­gung) gel­tend machte.

Das BGer heisst die Beschw­erde gegen den Entscheid des OGer AG teil­weise gut: Der Ver­stoss gegen eine Norm begrün­det Nichtigkeit nach OR 20, wenn diese Rechts­folge aus­drück­lich im betr­e­f­fend­en Gesetz vorge­se­hen ist oder sich aus Sinn und Zweck der ver­let­zten Norm ergibt. Das trifft für StGB 164 Ziff. 1 III nicht zu.