Der Beschwerdegegner hatte eine behauptete Forderung an seine Ehefrau abgetreten; gleichzeitig liefen bereits Betreibungsverfahren gegen ihn, die schliesslich zu Verlustscheinen führten. Die Ehefrau klagte gegen den Schuldner der abgetretenen Forderung, der daraufhin die Nichtigkeit der Zession wegen Verstosses gegen StGB 164 Ziff. 1 III (Gläubigerschädigung) geltend machte.
Das BGer heisst die Beschwerde gegen den Entscheid des OGer AG teilweise gut: Der Verstoss gegen eine Norm begründet Nichtigkeit nach OR 20, wenn diese Rechtsfolge ausdrücklich im betreffenden Gesetz vorgesehen ist oder sich aus Sinn und Zweck der verletzten Norm ergibt. Das trifft für StGB 164 Ziff. 1 III nicht zu.