4A_415/2007: keine Nichtigkeit bei Verletzung von StGB 167

In einem Urteil mit etwas obskurem Sachver­halt heisst das BGer eine Beschw­erde gegen einen Entscheid teil­weise gut, der eine Vere­in­barung als wegen eines Ver­stoss­es gegen ZGB 27 für unverbindlich erachtete. Eine Lizen­znehmerin liess durch eine Dritte Getränke pro­duzieren, war aber nicht in der Lage, den vere­in­barten “Vorschuss” für das Ent­gelt zu leis­ten. Dafür sprang der spätere Beschw­erde­führer ein. Im Gegen­zug verpflichteten sich die Lizen­znehmerin sowie ihr Geschäfts­führer per­sön­lich, zur Sicherung der entsprechen­den Forderung sämtliche auch zukün­fti­gen Forderun­gen abzutreten. Die Vorin­stanz hat­te diese Abtre­tun­gen als nichtig erachtet.

Weil die Vorin­stanz nicht unter­schieden hat­te zwis­chen der Abtre­tung durch den Geschäfts­führer und jen­er durch die Lizen­znehmerin, für welche der Geschäfts­führer eben­falls unterze­ich­net hat­te, war ihr Urteil insoweit aufzuheben.

Die Nichtigkeit war von der Vorin­stanz indessen auch mit einem Ver­stoss gegen strafrechtliche Bes­tim­mungen begrün­det wor­den (OR 20). Weil zur Zeit­punkt des Abtre­tungsver­trags der spätere Konkurs der Lizen­znehmerin bere­its abse­hbar war, sei StGB 167 (Gläu­biger­bevorzu­gung) ver­let­zt wor­den. Das BGer ver­wirft auch diese Auf­fas­sung: Die Ver­let­zung von StGB 167 begrün­det keine Nichtigkeit nach OR 20 (zur Begrün­dung ver­weist das BGer auf sein Urteil 4A_275/2007 vom 27. Novem­ber 2007, vgl. dazu hier).