In einem Urteil mit etwas obskurem Sachverhalt heisst das BGer eine Beschwerde gegen einen Entscheid teilweise gut, der eine Vereinbarung als wegen eines Verstosses gegen ZGB 27 für unverbindlich erachtete. Eine Lizenznehmerin liess durch eine Dritte Getränke produzieren, war aber nicht in der Lage, den vereinbarten “Vorschuss” für das Entgelt zu leisten. Dafür sprang der spätere Beschwerdeführer ein. Im Gegenzug verpflichteten sich die Lizenznehmerin sowie ihr Geschäftsführer persönlich, zur Sicherung der entsprechenden Forderung sämtliche auch zukünftigen Forderungen abzutreten. Die Vorinstanz hatte diese Abtretungen als nichtig erachtet.
Weil die Vorinstanz nicht unterschieden hatte zwischen der Abtretung durch den Geschäftsführer und jener durch die Lizenznehmerin, für welche der Geschäftsführer ebenfalls unterzeichnet hatte, war ihr Urteil insoweit aufzuheben.
Die Nichtigkeit war von der Vorinstanz indessen auch mit einem Verstoss gegen strafrechtliche Bestimmungen begründet worden (OR 20). Weil zur Zeitpunkt des Abtretungsvertrags der spätere Konkurs der Lizenznehmerin bereits absehbar war, sei StGB 167 (Gläubigerbevorzugung) verletzt worden. Das BGer verwirft auch diese Auffassung: Die Verletzung von StGB 167 begründet keine Nichtigkeit nach OR 20 (zur Begründung verweist das BGer auf sein Urteil 4A_275/2007 vom 27. November 2007, vgl. dazu hier).