Über die C. AG wurde der Konkurs eröffnet. Eine Kantonalbank liess sich darauf verschiedene Ansprüche gestützt auf Art. 260 SchKG abtreten und ging gegen die Y. GmbH vor. Das Handelsgericht Aargau wies die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Soweit die Klage der Kantonalbank eine betreibungsrechtliche Anfechtung betraf, erfolgte ein Nichteintreten mangels sachlicher Zuständigkeit. Die Klage aus unerlaubter Handlung wies das Handelsgericht Aargau ab (Urteil 5A_89/2015 vom 12. November 2015).
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob das Handelsgericht zur Beurteilung paulianischer Anfechtungsklagen nach Art. 285 ff. SchKG sachlich zuständig war (E. 2.1). Das Gericht kam zum Schluss, dass die Handelsgerichte für Anfechtungsklagen nach Art. 285 ff. SchKG und allgemein für betreibungsrechtliche Klagen mit Reflexwirkung auf das materielle Recht nicht zuständig sind (E. 2.3.3 sowie E. 2.1 und 2.3).
Das Bundesgericht hielt insbesondere fest, ein gutheissendes Urteil über eine Anfechtungsklage mache die angefochtenen Rechtsgeschäfte zivilrechtlich nicht ungültig. Das Urteil wirke rein betreibungs- bzw. konkursrechtlich. Die Reflexwirkung einer Anfechtungsklage auf das materielle Recht beschränke sich darauf, dass der Anfechtungsbeklagte bei Gutheissung der Klage sein Recht faktisch und wertmässig einbüsse (E. 2.2).
Weiter hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob die Straftatbestände des betrügerischen Konkurses (Art. 163 StGB) und der Gläubigerbevorzugung (Art. 167 StGB) als Schutznormen zur Begründung der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 Abs. 1 OR herangezogen werden können (E. 3.1). Das Bundesgericht schützte die Rechtsauffassung des Handelsgerichts Aargau. Eine Verletzung von Art. 163 und 167 StGB begründet danach keine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR (E. 3.5).
Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen, der Umfang des Gläubigerschutzes ergebe sich bereits aus dem Zwangsvollstreckungsrecht. Das SchKG kenne mit den paulianischen Anfechtungsklagen und anderen Rechtsinstituten ein spezifisches und genügendes Konzept des Gläubigerschutzes. Art. 163 ff. StGB komme daher nicht die Funktion zu, den insolvenzrechtlichen Gläubigerschutz auszuweiten und eine zusätzliche Anspruchsgrundlage gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR zu schaffen (E. 3.5).