5A_89/2015: Art. 163 und 167 StGB keine Schutznormen; Zuständigkeit für SchKG-Anfechtungsklagen (amtl. Publ.)

Über die C. AG wurde der Konkurs eröffnet. Eine Kan­ton­al­bank liess sich darauf ver­schiedene Ansprüche gestützt auf Art. 260 SchKG abtreten und ging gegen die Y. GmbH vor. Das Han­dels­gericht Aar­gau wies die Klage ab, soweit es darauf ein­trat. Soweit die Klage der Kan­ton­al­bank eine betrei­bungsrechtliche Anfech­tung betraf, erfol­gte ein Nichtein­treten man­gels sach­lich­er Zuständigkeit. Die Klage aus uner­laubter Hand­lung wies das Han­dels­gericht Aar­gau ab (Urteil 5A_89/2015 vom 12. Novem­ber 2015).

Das Bun­des­gericht hat­te zu entschei­den, ob das Han­dels­gericht zur Beurteilung pau­lian­is­ch­er Anfech­tungskla­gen nach Art. 285 ff. SchKG sach­lich zuständig war (E. 2.1). Das Gericht kam zum Schluss, dass die Han­dels­gerichte für Anfech­tungskla­gen nach Art. 285 ff. SchKG und all­ge­mein für betrei­bungsrechtliche Kla­gen mit Reflexwirkung auf das materielle Recht nicht zuständig sind (E. 2.3.3 sowie E. 2.1 und 2.3).

Das Bun­des­gericht hielt ins­beson­dere fest, ein gutheis­sendes Urteil über eine Anfech­tungsklage mache die ange­focht­e­nen Rechts­geschäfte zivil­rechtlich nicht ungültig. Das Urteil wirke rein betrei­bungs- bzw. konkursrechtlich. Die Reflexwirkung ein­er Anfech­tungsklage auf das materielle Recht beschränke sich darauf, dass der Anfech­tungs­beklagte bei Gutheis­sung der Klage sein Recht fak­tisch und wert­mäs­sig ein­büsse (E. 2.2).

Weit­er hat­te das Bun­des­gericht zu beurteilen, ob die Straftatbestände des betrügerischen Konkurs­es (Art. 163 StGB) und der Gläu­biger­bevorzu­gung (Art. 167 StGB) als Schutznor­men zur Begrün­dung der Wider­rechtlichkeit nach Art. 41 Abs. 1 OR herange­zo­gen wer­den kön­nen (E. 3.1). Das Bun­des­gericht schützte die Recht­sauf­fas­sung des Han­dels­gerichts Aar­gau. Eine Ver­let­zung von Art. 163 und 167 StGB begrün­det danach keine Wider­rechtlichkeit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR (E. 3.5).

Das Bun­des­gericht erwog im Wesentlichen, der Umfang des Gläu­biger­schutzes ergebe sich bere­its aus dem Zwangsvoll­streck­ungsrecht. Das SchKG kenne mit den pau­lian­is­chen Anfech­tungskla­gen und anderen Rechtsin­sti­tuten ein spez­i­fis­ches und genü­gen­des Konzept des Gläu­biger­schutzes. Art. 163 ff. StGB komme daher nicht die Funk­tion zu, den insol­ven­zrechtlichen Gläu­biger­schutz auszuweit­en und eine zusät­zliche Anspruchs­grund­lage gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR zu schaf­fen (E. 3.5).