BGE 151 III 239: Betreibung einer unverteilten Erbschaft — Bezeichnung der Schuldnerin und Zustellung des Zahlungsbefehls
Das BGer gibt in diesem Entscheid einen hilfreichen Überblick über einige Grundsätze der Betreibung einer unverteilten Erbschaft: Der Betreibungsort ist grundsätzlich der letzte Wohnsitz des Erblassers. Lautet die Betreibung allerdings auf Verwertung eines Grundpfands, welches auf einem Nachlassgrundstück lastet, ist die Betreibung zwingend am Belegenheitsort einzuleiten (Art. 49, Art. 51 Abs. 2 SchKG; E. 2.3). … weiterlesen