In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil 5A_679/2024 vom 16. April 2025, das sich mit demselben Sachverhalt wie in BGE 150 III 223 (vgl. Swissblawg Beitrag) befasste, setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, ob die Wegentschädigung nach Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG auf mehrere Verrichtungen umzulegen ist (Art. 15 GebV SchKG), wenn nebst der Erstzustellung des Zahlungsbefehls an einen Schuldner nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG eine andere Verrichtung in einem anderen Geschäft (im konkreten Fall: Pfändungsvollzug beim Beschwerdeführer) vorgenommen wurde.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass eine Wegentschädigung gemäss Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG bei der Erstzustellung des Zahlungsbefehls nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG nicht geschuldet ist. Folglich ist Art. 15 GebV SchKG nicht anwendbar und die Wegentschädigung nicht auf die einzelnen Verrichtungen aufzuteilen, wenn die Erstzustellung eines Zahlungsbefehls und eine sonstige Verrichtung gleichzeitig vorgenommen wurden. In diesem Fall bleibt die Wegentschädigung für den Pfändungsvollzug in voller Höhe (d.h. Weg vom Betreibungsamt zum Beschwerdeführer) geschuldet.
Im Einzelnen (E. 3.4):
Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG setzt die Gebühr “für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls” fest. Bei der “Zustellung des Zahlungsbefehls” geht es nur um die Beanspruchung des Betreibungsamtes selber. Zur Gebühr nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG kommen jedoch die Auslagen hinzu, d.h. die Geldbeträge, die das Betreibungsamt vorleistet, um die geforderte amtliche Handlung — die Zustellung des Zahlungsbefehls — zu erbringen (BGE 150 III 223, E. 3.2.1). Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG deckt zwar nicht die Auslagen für die Zustellung, aber die Gebühr für das Tätigwerden im Zusammenhang mit der Zustellung ab.
Hingegen handelt es sich bei der Wegentschädigung nicht um einen reinen Auslagenersatz. Vielmehr vermischt Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG “Auslagen- und Gebührenkomponente in untrennbarer Weise. Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG ermöglicht durch diese Pauschalisierung eine einfache Abrechnung, doch ist die Koordination mit Normen erschwert, die die zu verrechnenden Kosten auf andere Weise festlegen.
Da die Gebühren für die Erstzustellung des Zahlungsbefehls mit Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG schon vollständig abgedeckt sind, kommt dabei eine Belastung mit weiteren Gebühren für den Weg nicht in Betracht. Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG sieht auch keinen Mechanismus vor, um Gebühren- und Auslagenkomponente ausnahmsweise zu trennen (z.B. durch Festlegung eines Kilometertarifs für verschiedene Verkehrsmittel).
Demnach bleibt nur, bei der Erstzustellung des Zahlungsbefehls auf eine Wegentschädigung gemäss Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG zu verzichten. Werden die Erstzustellung eines Zahlungsbefehls und eine sonstige Verrichtung gleichzeitig vorgenommen, so ist Art. 15 GebV SchKG nicht anwendbar und die Wegentschädigung nicht auf die einzelnen Verrichtungen aufzuteilen, da bei der erstgenannten Verrichtung gar keine Wegentschädigung anfällt. Es ist auch nicht fiktiv eine Wegentschädigung für beide Verrichtungen zu berechnen und diese dann auf beide Verrichtungen umzulegen, fiktiv auf die Erstzustellung des Zahlungsbefehls und tatsächlich auf die andere Verrichtung, für die eine Wegentschädigung geschuldet ist (E. 3.4).