5A_679/2024: Betreibung und Wegentschädigung (amtl. Publ.)

In diesem zur Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil 5A_679/2024 vom 16. April 2025, das sich mit dem­sel­ben Sachver­halt wie in BGE 150 III 223 (vgl. Swiss­blawg Beitrag) befasste, set­zte sich das Bun­des­gericht mit der Frage auseinan­der, ob die Wegentschädi­gung nach Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG auf mehrere Ver­rich­tun­gen umzule­gen ist (Art. 15 GebV SchKG), wenn neb­st der Erstzustel­lung des Zahlungs­be­fehls an einen Schuld­ner nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG eine andere Ver­rich­tung in einem anderen Geschäft (im konkreten Fall: Pfän­dungsvol­lzug beim Beschw­erde­führer) vorgenom­men wurde.

Das Bun­des­gericht kam zum Schluss, dass eine Wegentschädi­gung gemäss Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG bei der Erstzustel­lung des Zahlungs­be­fehls nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG nicht geschuldet ist. Fol­glich ist Art. 15 GebV SchKG nicht anwend­bar und die Wegentschädi­gung nicht auf die einzel­nen Ver­rich­tun­gen aufzuteilen, wenn die Erstzustel­lung eines Zahlungs­be­fehls und eine son­stige Ver­rich­tung gle­ichzeit­ig vorgenom­men wur­den. In diesem Fall bleibt die Wegentschädi­gung für den Pfän­dungsvol­lzug in voller Höhe (d.h. Weg vom Betrei­bungsamt zum Beschw­erde­führer) geschuldet.

Im Einzel­nen (E. 3.4):

Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG set­zt die Gebühr “für den Erlass, die dop­pelte Aus­fer­ti­gung, die Ein­tra­gung und die Zustel­lung des Zahlungs­be­fehls” fest. Bei der “Zustel­lung des Zahlungs­be­fehls” geht es nur um die Beanspruchung des Betrei­bungsamtes sel­ber. Zur Gebühr nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG kom­men jedoch die Aus­la­gen hinzu, d.h. die Geld­be­träge, die das Betrei­bungsamt vor­leis­tet, um die geforderte amtliche Hand­lung — die Zustel­lung des Zahlungs­be­fehls — zu erbrin­gen (BGE 150 III 223, E. 3.2.1). Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG deckt zwar nicht die Aus­la­gen für die Zustel­lung, aber die Gebühr für das Tätig­w­er­den im Zusam­men­hang mit der Zustel­lung ab.

Hinge­gen han­delt es sich bei der Wegentschädi­gung nicht um einen reinen Aus­la­gen­er­satz. Vielmehr ver­mis­cht Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG “Aus­la­gen- und Gebührenkom­po­nente in untrennbar­er Weise. Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG ermöglicht durch diese Pauschal­isierung eine ein­fache Abrech­nung, doch ist die Koor­di­na­tion mit Nor­men erschw­ert, die die zu ver­rech­nen­den Kosten auf andere Weise festlegen.

Da die Gebühren für die Erstzustel­lung des Zahlungs­be­fehls mit Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG schon voll­ständig abgedeckt sind, kommt dabei eine Belas­tung mit weit­eren Gebühren für den Weg nicht in Betra­cht. Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG sieht auch keinen Mech­a­nis­mus vor, um Gebühren- und Aus­la­genkom­po­nente aus­nahm­sweise zu tren­nen (z.B. durch Fes­tle­gung eines Kilo­me­ter­tar­ifs für ver­schiedene Verkehrsmittel).

Dem­nach bleibt nur, bei der Erstzustel­lung des Zahlungs­be­fehls auf eine Wegentschädi­gung gemäss Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG zu verzicht­en. Wer­den die Erstzustel­lung eines Zahlungs­be­fehls und eine son­stige Ver­rich­tung gle­ichzeit­ig vorgenom­men, so ist Art. 15 GebV SchKG nicht anwend­bar und die Wegentschädi­gung nicht auf die einzel­nen Ver­rich­tun­gen aufzuteilen, da bei der erst­ge­nan­nten Ver­rich­tung gar keine Wegentschädi­gung anfällt. Es ist auch nicht fik­tiv eine Wegentschädi­gung für bei­de Ver­rich­tun­gen zu berech­nen und diese dann auf bei­de Ver­rich­tun­gen umzule­gen, fik­tiv auf die Erstzustel­lung des Zahlungs­be­fehls und tat­säch­lich auf die andere Ver­rich­tung, für die eine Wegentschädi­gung geschuldet ist (E. 3.4).