5A_492/2012: Gerichtsgebühr des Arrestgerichts nach GebV SchKG, nicht nach kantonalem Tarif (amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den Entscheid hat­te das BGer die Kosten- und Entschädi­gungs­fol­gen im Rechtsmit­telver­fahren gegen Arrestein­spracheentschei­de zu beurteilen. Das OGer als Vorin­stanz hat­te fest­ge­hal­ten, dass für die
Gerichts­ge­bühren in den gerichtlichen Sum­marsachen des SchKG seit Inkraft­treten der ZPO nicht mehr GebV SchKG  48 ff.,
son­dern der kan­tonale Tarif mass­gebend sei:

Das Oberg­ericht (vgl. BlSchK 2011 S. 69 f.) erachtet die GebV SchKG für
die Spruchge­bühr des Arrest­gerichts als nicht mehr verbindlich
, denn sie
ste­he in Wider­spruch zur ZPO bzw. zum über­ge­ord­neten Recht. Die
gerichtlichen Angele­gen­heit­en des SchKG seien von der ZPO geregelt, nach
welch­er die Kan­tone die Tar­ife bestimmen. 

Das BGer widerspricht:

4.2.4 Nach dem Dargelegten ist mit dem Vor­rang des eid­genös­sis­chen vor dem kan­tonalen Recht nicht vere­in­bar (Art. 49 Abs. 1 BV […]), wenn das Oberg­ericht die zweitinstanzliche
Gerichts­ge­bühr in Anwen­dung des kan­tonalen Rechts auf Fr. 16’500
fest­ge­set­zt hat. Nach dem mass­geben­den Bun­desrecht bzw. Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG
kann das Oberg­ericht in ein­er Arrest­sache eine Gerichts­ge­bühr erheben,
die höch­stens das Anderthalb­fache der von für die Erstin­stanz zulässigen
Gebühr beträgt, d.h. selb­st bei Stre­itwerten über Fr. 1 Mio. höchstens
Fr. 180 bis 3’000. In diesem Punkt ist die Beschw­erde in
Zivil­sachen begrün­det, und das Oberg­ericht hat über die Gerichtsgebühr
in Ausübung seines Ermessens neu zu entscheiden.