Im vorliegenden Entscheid hatte das BGer die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren gegen Arresteinspracheentscheide zu beurteilen. Das OGer als Vorinstanz hatte festgehalten, dass für die
Gerichtsgebühren in den gerichtlichen Summarsachen des SchKG seit Inkrafttreten der ZPO nicht mehr GebV SchKG 48 ff.,
sondern der kantonale Tarif massgebend sei:
Das Obergericht (vgl. BlSchK 2011 S. 69 f.) erachtet die GebV SchKG für
die Spruchgebühr des Arrestgerichts als nicht mehr verbindlich, denn sie
stehe in Widerspruch zur ZPO bzw. zum übergeordneten Recht. Die
gerichtlichen Angelegenheiten des SchKG seien von der ZPO geregelt, nach
welcher die Kantone die Tarife bestimmen.
Das BGer widerspricht:
4.2.4 Nach dem Dargelegten ist mit dem Vorrang des eidgenössischen vor dem kantonalen Recht nicht vereinbar (Art. 49 Abs. 1 BV […]), wenn das Obergericht die zweitinstanzliche
Gerichtsgebühr in Anwendung des kantonalen Rechts auf Fr. 16’500
festgesetzt hat. Nach dem massgebenden Bundesrecht bzw. Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG
kann das Obergericht in einer Arrestsache eine Gerichtsgebühr erheben,
die höchstens das Anderthalbfache der von für die Erstinstanz zulässigen
Gebühr beträgt, d.h. selbst bei Streitwerten über Fr. 1 Mio. höchstens
Fr. 180 bis 3’000. In diesem Punkt ist die Beschwerde in
Zivilsachen begründet, und das Obergericht hat über die Gerichtsgebühr
in Ausübung seines Ermessens neu zu entscheiden.