Im vorliegenden Urteil hatte das Bundesgericht zu prüfen, ob eine Partei während eines hängigen Zivilprozesses gestützt auf Art. 8a SchKG die Akten einer Konkursmasse, welche im Zivilprozess ihre Gegenpartei ist, einsehen kann. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die A. AG war Revisionsstelle der B. AG. Über die B. AG wurde der Konkurs eröffnet. Später erhob die Konkursmasse B. AG in Liquidation gegen die A. AG eine Verantwortlichkeitsklage aus Revisionshaftung. Im Zusammenhang mit diesem Prozess gelangte die A. AG an die Konkursmasse und verlangte Einsicht in die Konkursakten. Der ausseramtliche Konkursverwalter wies das Gesuch um Einsicht jedoch ab.
Die untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen hiess eine Beschwerde gegen diese Verfügung gut, wohingegen die obere kantonale Aufsichtsbehörde die Verfügung des ausseramtlichen Konkursverwalters – d.h. die Verweigerung der Einsicht in die Konkursakten – bestätigte. Die A. AG führte hiergegen wiederum Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und verlangte Einsicht in die Konkursakten.
Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass die A. AG keine Gläubigerin im Konkurs der B. AG sei. Grundsätzlich gelte, dass sich die Einsicht in Urkunden des öffentlichen Rechts nicht nach der ZPO, sondern nach den massgeblichen öffentlichrechtlichen Vorschriften bestimme. Streitfrage sei, ob die A. AG wegen (oder trotz) des hängigen Zivilprozesses gestützt auf Art. 8a SchKG Einsicht in die Konkursakten, d.h. die Akten der Gegenpartei im hängigen Prozess, beanspruchen könne (E. 3).
Anschliessend erwog das Bundesgericht, dass weder der Wortlaut von Art. 8a SchKG noch von anderen Bestimmungen des SchKG oder der ZPO die Anwendbarkeit des Rechts auf Akteneinsicht gemäss Art. 8a SchKG bei hängigem Prozess ausschliessen würden (E. 3.3). Danach setzte sich das Bundesgericht einlässlich mit dem Zweck des Einsichtsrechts nach Art. 8a SchKG auseinander.
Schliesslich prüfte das Bundesgericht anhand der Funktion des Rechts auf Einsicht in die Konkursakten, ob ein schützenswertes Interesse der A. AG vorliege, wenn sie mit der Konkursmasse im Zivilprozess steht (E. 3.4). Es verwies zunächst auf kritische Stimmen, wonach die Beweislage des Klägers durch eine solche Akteneinsicht im Vergleich zu anderen Forderungsprozessen stark erleichtert werde. Im vorliegenden Fall, wo die A. AG ohne Gläubigerstellung und ohne gegen einen Dritten zu klagen der klagenden Konkursmasse im Zivilprozess gegenüberstehe, sei eine Privilegierung durch das Einsichtsrecht gemäss Art. 8a SchKG offensichtlich und unzumutbar:
„Während für die Konkursmasse gegenüber der Beklagten [A. AG] die Editionsregeln der ZPO gelten, könnte diese als Gegenpartei ihre Unterlagen einsehen.“ (E. 3.4.2)
Das Bundesgericht schützte daher die Auffassung der oberen Aufsichtsbehörde, wonach in der vorliegenden Konstellation einzig die Regeln der ZPO zur prozessualen Edition anwendbar seien. Die A. AG habe kein schützenswertes Interesse am Einsichtsrecht gemäss Art. 8a SchKG. Die Akteneinsicht gestützt auf Art. 8a SchKG wurde demnach zu Recht verweigert und die Beschwerde abgewiesen (E. 3.6 und E. 4).