BGE 5A_22/2015: provisorische Nachlassstundung: Rechtsmittel gegen die Person des prov. Sachwalters und gegen Kostenvorschüsse (amtl. Publ., frz.)

Im vor­liegen­den Entscheid entsch­ied das Bun­des­gericht, ob und welche Anord­nun­gen bei der Gewährung ein­er pro­vi­sorischen Nach­lassstun­dung ange­focht­en wer­den kön­nen. Das Bun­des­gericht entsch­ied, dass gegen die Ein­set­zung eines pro­vi­sorischen Sach­wal­ters bei der zuständi­gen kan­tonalen Instanz (und nicht direkt beim Bun­des­gericht) gel­tend gemacht wer­den kann, dass der pro­vi­sorische Sach­wal­ter nicht über die notwendi­ge Qual­i­fika­tion oder Objek­tiv­ität ver­fügt. Weit­er entsch­ied das Bun­des­gericht, dass Ver­fü­gun­gen bezüglich Kosten­vorschüsse nicht mit (Aufsichts-)Beschwerde (Art. 17 SchKG), son­dern mit Beschw­erde nach Art. 319 ff. ZPO ange­focht­en wer­den kön­nen (Art. 295c Abs. 1 SchKG).

Die Schuld­ner­in führte beim Bun­des­gericht Beschw­erde gegen einen Entscheid des (erstin­stan­zlichen) Gen­fer Nach­lass­gerichts, welch­es unter anderem die pro­vi­sorische Nach­lassstun­dung gewährt, einen pro­vi­sorischen Sach­wal­ter einge­set­zt und den Vorschuss für die Kosten des pro­vi­sorischen Sach­wal­ters auf CHF 40‘000 fest­ge­set­zt hatte.

Das Bun­des­gericht erwog, dass eine Beschw­erde in Zivil­sachen wie eine sub­sidiäre Ver­fas­sungs­beschw­erde grund­sät­zlich nur gegen Entschei­de let­zter kan­tonaler Instanzen, des Bun­desver­wal­tungs­gerichts und des Bun­despatent­gerichts zuläs­sig ist. Beim Nach­lass­gericht han­delt es sich um keine solche Vorin­stanz. Während vor dem Inkraft­treten von Art. 293d SchKG noch stre­it­ig war, ob ein Rechtsmit­tel gegen die pro­vi­sorische Stun­dung zuläs­sig ist, ist seit dem 1. Jan­u­ar 2014 klar, dass gegen die Bewil­li­gung der pro­vi­sorischen Stun­dung und die Ein­set­zung des pro­vi­sorischen Sach­wal­ters kein Rechtsmit­tel gegeben ist. Ein Rechtsmit­tel kann erst gegen defin­i­tive Anord­nun­gen ergrif­f­en wer­den. Sofern aber gegen die Per­son des Sach­wal­ters (und nicht gegen die Ein­set­zung eines Sach­wal­ters an sich) Beschw­erde geführt wird, kann, da die Stel­lung des pro­vi­sorischen Sach­wal­ters in dieser Phase mit der­jeni­gen des defin­i­tiv­en Sach­wal­ters iden­tisch ist (Art. 293b SchKG), gemäss Art. 319 ff. ZPO Beschw­erde geführt und gel­tend gemacht wer­den, dass der einge­set­zte pro­vi­sorische Sach­wal­ter nicht genü­gend qual­i­fiziert und/oder objek­tiv ist.

Weit­er erwog das Bun­des­gericht, dass gegen Entschei­de des Nach­lass­gerichts keine (Aufsichts-)Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG geführt wer­den kann. Stre­it­igkeit­en über Kosten­vorschüsse sind daher gemäss Art. 295c SchKG mit der Beschw­erde nach Art. 319 ff. ZPO anzufechten.

Fol­glich trat das Bun­des­gericht man­gels Auss­chöp­fung des kan­tonalen Instanzen­wegs nicht auf die Beschw­erde ein.