Im vorliegenden Entscheid entschied das Bundesgericht, ob und welche Anordnungen bei der Gewährung einer provisorischen Nachlassstundung angefochten werden können. Das Bundesgericht entschied, dass gegen die Einsetzung eines provisorischen Sachwalters bei der zuständigen kantonalen Instanz (und nicht direkt beim Bundesgericht) geltend gemacht werden kann, dass der provisorische Sachwalter nicht über die notwendige Qualifikation oder Objektivität verfügt. Weiter entschied das Bundesgericht, dass Verfügungen bezüglich Kostenvorschüsse nicht mit (Aufsichts-)Beschwerde (Art. 17 SchKG), sondern mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden können (Art. 295c Abs. 1 SchKG).
Die Schuldnerin führte beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des (erstinstanzlichen) Genfer Nachlassgerichts, welches unter anderem die provisorische Nachlassstundung gewährt, einen provisorischen Sachwalter eingesetzt und den Vorschuss für die Kosten des provisorischen Sachwalters auf CHF 40‘000 festgesetzt hatte.
Das Bundesgericht erwog, dass eine Beschwerde in Zivilsachen wie eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts zulässig ist. Beim Nachlassgericht handelt es sich um keine solche Vorinstanz. Während vor dem Inkrafttreten von Art. 293d SchKG noch streitig war, ob ein Rechtsmittel gegen die provisorische Stundung zulässig ist, ist seit dem 1. Januar 2014 klar, dass gegen die Bewilligung der provisorischen Stundung und die Einsetzung des provisorischen Sachwalters kein Rechtsmittel gegeben ist. Ein Rechtsmittel kann erst gegen definitive Anordnungen ergriffen werden. Sofern aber gegen die Person des Sachwalters (und nicht gegen die Einsetzung eines Sachwalters an sich) Beschwerde geführt wird, kann, da die Stellung des provisorischen Sachwalters in dieser Phase mit derjenigen des definitiven Sachwalters identisch ist (Art. 293b SchKG), gemäss Art. 319 ff. ZPO Beschwerde geführt und geltend gemacht werden, dass der eingesetzte provisorische Sachwalter nicht genügend qualifiziert und/oder objektiv ist.
Weiter erwog das Bundesgericht, dass gegen Entscheide des Nachlassgerichts keine (Aufsichts-)Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG geführt werden kann. Streitigkeiten über Kostenvorschüsse sind daher gemäss Art. 295c SchKG mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO anzufechten.
Folglich trat das Bundesgericht mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenwegs nicht auf die Beschwerde ein.