Im vorliegenden Entscheid befasste sich das Bundesgericht einerseits mit der Frage der genügenden Bestimmtheit der Bezeichnung der Arrestgegenstände in einer Arresturkunde und andererseits mit der Frage, ob die Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen rechtmässige Beschwerdeinstanz zur Beurteilung dieser Frage ist. Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Auf Begehren der Bank B. hin hatte das erstinstanzliche Gericht des Kantons Genf für einen bestimmten Betrag „tous actifs, avoirs et biens, créances et dépôts, notamment espèces, valeurs, créances (fiduciaires et/ou non fiduciaires) intérêts, papiers-valeurs, titres, comptes courants, créances résultant de financement pour l’achat et la vente de matières premières, d’instruments financiers destinés à couvrir les fluctuations du marché des matières premières, connaissements, métaux précieux et autres objets de valeur, dépôts ou coffres-forts, propriété de la Banque A., auprès de la Banque A.” mit Arrest belegt.
Gleichentags hatte das Betreibungsamt der Bank A. eine „Anzeige betreffend Arrestvollzug“ unter Verweis auf den Arrestbefehl zugestellt. Später wurde die Arresturkunde versandt. Die Bank A. erhob Beschwerde und machte Nichtigkeit der Arresturkunde sowie der Anzeige betreffend Arrestvollzug geltend. Gleichzeitig wurde Einsprache erhoben. Nach Abweisung der Einsprache hiess die Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut, stellte die Nichtigkeit des Arrestbefehls fest und hob sowohl die Arresturkunde als auch die Anzeige betreffend Arrestvollzug auf. Hiergegen erhob die Bank B. Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.
Die Beschwerdeführerin machte u.a. geltend, die Aufsichtsbehörde habe gegen das Prinzip der res iudicata verstossen, indem sie über die Gültigkeit des Arrestbefehls entschieden hatte, obwohl im Einspracheverfahren in dieser Sache bereits ein Entscheid gefällt worden war (E. 2).
Das Bundesgericht verwies auf seine bisherige Rechtsprechung und hielt fest, dass der Schuldner gegen die Arrestbewilligung in Form der Einsprache opponieren könne (Art. 278 SchKG) und der Entscheid darüber beim Richter liege. Das Betreibungsamt sei hingegen für den Vollzug des Arrestbefehls zuständig, und hierüber könne Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden. Konkret würden insbesondere die Vollzugsmassnahmen (Art. 92 ff., Art. 95 ff., Art. 98 ff., Art. 106 ff. SchKG) sowie die Prüfung der formellen Regelkonformität des Arrestbefehls in die Zuständigkeit des Betreibungsamts bzw. der Aufsichtsbehörden fallen. Aus diesem Grund sei die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der hinreichend bestimmten Bezeichnung der Arrestgegenstände zuständig gewesen (E. 2.2).
Anders als die Vorinstanz qualifizierte das Bundesgericht den Arrestbefehl und insbesondere die lediglich gattungsspezifische Bezeichnung der Arrestgegenstände nicht als formell fehlerhaft, so dass das Betreibungsamt diesen nicht hätte vollziehen dürfen. Das Bundesgericht hielt fest, dass es bei einem Arrest von Vermögenswerten in der Verfügungsmacht des Schuldners selbst, wie vorliegend, lediglich der Bezeichnung des Verfügenden oder der Bezeichnung des Ortes der Vermögenswerte bedarf. Ein „Gattungsarrest“ („séquestre générique“) sei zulässig, auch wenn es vorliegend die Vermögenswerte der Bank selber und nicht Vermögenswerte eines Kunden betreffe. Im Fall eines Gattungsarrestes treffe den Schuldner die Pflicht, die vom Gläubiger der Gattung nach bestimmten Arrestgegenstände zu definieren (Erw. 5.1. und 5.2.): „Toutefois, en cas de séquestre générique, il incombe au débiteur d’indiquer les biens du genre désigné qui lui appartiennent à l’endroit déterminé.“ (E. 5.2.)
Die Beschwerde in Zivilsachen wurde dementsprechend gutgeheissen.