BGE 5A_496/2015: Ein „Gattungsarrest“ gegen eine Bank ist auch dann zulässig, wenn der Arrest die Vermögenswerte der Bank selber und nicht diejenigen eines Kunden betrifft. Zuständigkeit zur Prüfung der Zulässigkeit (frz., amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den Entscheid befasste sich das Bun­des­gericht ein­er­seits mit der Frage der genü­gen­den Bes­timmtheit der Beze­ich­nung der Arrest­ge­gen­stände in ein­er Arresturkunde und ander­er­seits mit der Frage, ob die Auf­sichts­be­hörde in Schuld­be­trei­bungs- und Konkurssachen recht­mäs­sige Beschw­erde­in­stanz zur Beurteilung dieser Frage ist. Dem Entscheid lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

Auf Begehren der Bank B. hin hat­te das erstin­stan­zliche Gericht des Kan­tons Genf für einen bes­timmten Betrag „tous act­ifs, avoirs et biens, créances et dépôts, notam­ment espèces, valeurs, créances (fidu­ci­aires et/ou non fidu­ci­aires) intérêts, papiers-valeurs, titres, comptes courants, créances résul­tant de finance­ment pour l’achat et la vente de matières pre­mières, d’in­stru­ments financiers des­tinés à cou­vrir les fluc­tu­a­tions du marché des matières pre­mières, con­naisse­ments, métaux pré­cieux et autres objets de valeur, dépôts ou cof­fres-forts, pro­priété de la Banque A., auprès de la Banque A.” mit Arrest belegt. 

Gle­ichen­tags hat­te das Betrei­bungsamt der Bank A. eine „Anzeige betr­e­f­fend Arrestvol­lzug“ unter Ver­weis auf den Arrest­be­fehl zugestellt. Später wurde die Arresturkunde ver­sandt. Die Bank A. erhob Beschw­erde und machte Nichtigkeit der Arresturkunde sowie der Anzeige betr­e­f­fend Arrestvol­lzug gel­tend. Gle­ichzeit­ig wurde Ein­sprache erhoben. Nach Abweisung der Ein­sprache hiess die Auf­sichts­be­hörde die Beschw­erde gut, stellte die Nichtigkeit des Arrest­be­fehls fest und hob sowohl die Arresturkunde als auch die Anzeige betr­e­f­fend Arrestvol­lzug auf. Hierge­gen erhob die Bank B. Beschw­erde in Zivil­sachen beim Bundesgericht.

Die Beschw­erde­führerin machte u.a. gel­tend, die Auf­sichts­be­hörde habe gegen das Prinzip der res iudi­ca­ta ver­stossen, indem sie über die Gültigkeit des Arrest­be­fehls entsch­ieden hat­te, obwohl im Ein­sprachev­er­fahren in dieser Sache bere­its ein Entscheid gefällt wor­den war (E. 2). 

Das Bun­des­gericht ver­wies auf seine bish­erige Recht­sprechung und hielt fest, dass der Schuld­ner gegen die Arrest­be­wil­li­gung in Form der Ein­sprache opponieren könne (Art. 278 SchKG) und der Entscheid darüber beim Richter liege. Das Betrei­bungsamt sei hinge­gen für den Vol­lzug des Arrest­be­fehls zuständig, und hierüber könne Beschw­erde bei der Auf­sichts­be­hörde geführt wer­den. Konkret wür­den ins­beson­dere die Vol­lzugs­mass­nah­men (Art. 92 ff., Art. 95 ff., Art. 98 ff., Art. 106 ff. SchKG) sowie die Prü­fung der formellen Regelkon­for­mität des Arrest­be­fehls in die Zuständigkeit des Betrei­bungsamts bzw. der Auf­sichts­be­hör­den fall­en. Aus diesem Grund sei die Auf­sichts­be­hörde zur Beurteilung der hin­re­ichend bes­timmten Beze­ich­nung der Arrest­ge­gen­stände zuständig gewe­sen (E. 2.2).

Anders als die Vorin­stanz qual­i­fizierte das Bun­des­gericht den Arrest­be­fehl und ins­beson­dere die lediglich gat­tungsspez­i­fis­che Beze­ich­nung der Arrest­ge­gen­stände nicht als formell fehler­haft, so dass das Betrei­bungsamt diesen nicht hätte vol­lziehen dür­fen. Das Bun­des­gericht hielt fest, dass es bei einem Arrest von Ver­mö­genswerten in der Ver­fü­gungs­macht des Schuld­ners selb­st, wie vor­liegend, lediglich der Beze­ich­nung des Ver­fü­gen­den oder der Beze­ich­nung des Ortes der Ver­mö­genswerte bedarf. Ein „Gat­tungsar­rest“ („séquestre générique“) sei zuläs­sig, auch wenn es vor­liegend die Ver­mö­genswerte der Bank sel­ber und nicht Ver­mö­genswerte eines Kun­den betr­e­ffe. Im Fall eines Gat­tungsar­restes tre­ffe den Schuld­ner die Pflicht, die vom Gläu­biger der Gat­tung nach bes­timmten Arrest­ge­gen­stände zu definieren (Erw. 5.1. und 5.2.): „Toute­fois, en cas de séquestre générique, il incombe au débi­teur d’indi­quer les biens du genre désigné qui lui appar­ti­en­nent à l’en­droit déter­miné.“ (E. 5.2.)

Die Beschw­erde in Zivil­sachen wurde dementsprechend gutgeheissen.